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BGH verbietet Gebühr für Überziehung des Dispos

Lesezeit: 1 min
25.10.2016 23:58
Banken dürfen für geduldete Kontoüberziehungen keine Pauschale mehr verlangen.

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Banken dürfen für die kurzfristige Überziehung eines Girokontos über den Dispokredit hinaus keine Mindestentgelte fordern, wenn für sie ansonsten nur minimale Zinsprofite anfallen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Damit setzten sich Verbraucherschützer gegen die Deutsche Bank und die Targobank durch.

Die Targobank erklärte, ab sofort auf die Gebühr für die Überschreitung des eingeräumten Dispokredits zu verzichten. "Berechtigten Ansprüchen unserer Kunden bezüglich bereits gezahlter Entgelte werden wir selbstverständlich umgehend nachkommen", teilte ein Sprecher mit. Betroffene Kunden sollten sich dafür schriftlich an das Kreditinstitut wenden.

Die Targobank hatte zum Klagezeitpunkt ein Mindestentgelt von 2,95 Euro im Monat verlangt. Die Pauschale wurde in Rechnung gestellt, wenn die Sollzinsen für die Überziehung geringer ausfielen. Zuletzt verlangte die Targobank für jeden Monat mit einer geduldeten Überziehung mindestens 4,95 Euro.

Bei der Deutschen Bank müssen Kunden derzeit ein Überziehungsentgelt von mindestens 6,90 Euro im Quartal zahlen, falls der Profit der Bank mit den Sollzinsen unter diesem Betrag liegt. Die Überziehungszinsen lagen zum Klagezeitpunkt bei 16,5 Prozent, derzeit sind es 14,90 Prozent.


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