Politik

EuGH prüft Visum für Flüchtlinge in Botschaften von EU-Staaten

Der EuGH bereitet eine weitreichende Entscheidung vor: Flüchtlinge könnten weltweit schon bald in jeder Botschaft eines EU-Landes ein Visum beantragen. Mit diesem sollen sie in die EU reisen können, um Asyl zu beantragen.
07.02.2017 13:11
Lesezeit: 2 min

Dafür plädierte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Paolo Mengozzi, am Dienstag in Luxemburg laut AFP. Mengozzi zufolge sind EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Visa für die Beantragung von Asyl zu erteilen, wenn den Betroffenen ansonsten "Folter" oder eine anderen unmenschliche Behandlung drohen. (Az. C-638/16) Eigentlich ist es erstaunlich, dass sich die Flüchtlinge dieses Recht erst vor dem EuGH erstreiten müssen. Denn wenn die Menschenrechte universale Geltung haben, müssen sie von allen EU-Staaten berücksichtigt werden.

Im Ausgangsfall hatte eine syrische Familie christlichen Glaubens mit drei Kindern aus Aleppo in der belgischen Botschaft im Libanon Visa mit beschränkter Gültigkeit nach dem sogenannten EU-Visakodex beantragt, um dann in Belgien einen Asylantrag stellen zu können. Mengozzi verweist auf die in der EU garantierten Grundrechte. Der Generalanwalt machte in den Schlussanträgen deutlich, dass von Folter und Verfolgung betroffen Menschen wie die syrische christliche Familie im vorliegenden Fall keine Flucht über das Mittelmeer zugemutet werden könne. Dies sei "lebensgefährlich".

Ein Visum für einen Asylantrag zu erteilen, sei dann "der letzte Weg" für die Betroffenen, um an ihr Grundrecht zu kommen. Überdies könne "nicht geleugnet werden", dass der Familie in der EU Schutz gewährt worden wäre, wenn sie die Hindernisse einer illegalen Reise überwunden hätte, heißt es in den Schlussanträgen.

Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind nicht bindend. Sollte der EuGH sie übernehmen, was zumeist der Fall ist, hätte das womöglich weitreichende Konsequenzen für die Asyl- und Flüchtlingspolitik der EU, schreibt die AFP.

Für die EU-Staaten wäre diese Entwicklung ein Problem, weil sie sich gerade in Malta auf eine Abschottungspolitik festgelegt haben. Die EU-Staaten wollen die Flüchtlinge in Lagern in Libyen festsetzen. Die Mittelmeer-Route soll gesperrt werden.

Sollte das Gericht dem Vortrag des Generalanwalts folgen, hätte dies weitreichende Folge für die Ausstattung der Botschaften. Sie müssten neben der administrativen Bewältigung auch eine Art Vorprüfung durchführen. Die Botschaften müssten sich dann auch auf sprachliche Probleme einstellen, weil dann jeder Asylsuchende bei jeder Botschaft vorstellig werden könnte.

Der Familienvater hatte in der belgischen Botschaft angegeben, er sei in Syrien von einer bewaffneten Gruppe entführt und gefoltert worden, bis er gegen Lösegeld frei kam. Die Familie aus Aleppo befürchtete zudem Verfolgung wegen ihres christlich-orthodoxen Glaubens.

Die belgischen Behörden lehnten dann aber im vergangenen Oktober die Visaanträge ab. Zur Begründung hieß es, die EU-Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, alle Personen aufzunehmen, "die eine katastrophale Situation erlebten".

Auf die Klage der Familie legte ein belgisches Gericht dann den Fall dem EuGH vor und bat um Auslegung des Visakodex sowie der Artikel zum Asylrecht und Folterverbot der Europäischen Grundrechtecharta.

Mengozzi zufolge sind EU-Staaten in solchen Fälle eindeutig verpflichtet, die in der Charta garantierten Grundrechte zu wahren und ein humanitäres Visum auszustellen. Dies gelte unabhängig davon, ob zwischen den Antragstellern und dem ersuchten Mitgliedstaat Verbindungen bestehen.

Für den Generalanwalt steht fest, dass die Familie in Syrien zumindest "der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung von extremer Schwere ausgesetzt" war, die eindeutig unter das Verbot der Grundrechtecharta fällt. Vor allem wegen der "Informationen, die über die Lage in Syrien verfügbar sind", durfte der belgische Staat nicht davon ausgehen, er müsse seinen Verpflichtung aus der Charta zu Schutz von Menschen vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht nachkommen.

Dies gelte vor allem, weil die Familie keine Fluchtalternative habe. Bei einem Aufenthalt im Libanon drohe ihr die Abschiebung nach Syrien. An Schleuser, die von der EU bekämpft würden, könne sie auch nicht verwiesen werden.

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