Finanzen

Kein Diesel-Fahrverbot in Stuttgart ab Januar 2018

Die Landesregierung von Baden-Württemberg wird Einspruch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart erheben.
02.10.2017 16:00
Lesezeit: 1 min

Die grün-schwarze Landesregierung von Baden-Württemberg will das gerichtlich geforderte Fahrverbot für Diesel-Pkw in Stuttgart nicht zum 1. Januar 2018 einführen. Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) und sein Stellvertreter, Innenminister Thomas Strobl (CDU), hätten am Montag abgesprochen, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart Revision beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig einzulegen, teilte die Landesregierung in Stuttgart mit. Das Verkehrsministerium sei damit beauftragt worden.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte Ende Juli geurteilt, nur mit einem ganzjährigen, flächendeckenden Fahrverbot für ältere Diesel- und Benzinautos könnten die in der Europäischen Union vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxid und Feinstaub eingehalten werden – und zwar wegen der schon jahrelangen Überschreitung ab Januar 2018. Gesundheitsschutz habe Vorrang vor dem Eigentumsrecht der Dieselautobesitzer.

Die Aussicht auf Fahrverbote verunsichert Diesel-Fahrer und -Käufer zusätzlich, nachdem die Autoindustrie den Selbstzünder mit Abgasmanipulationen bei Volkswagen und überhöhten NOx-Emissionen bei vielen anderen Marken in Verruf gebracht hat. Die Branche sagte Anfang August Nachrüstungen von Millionen älterer Dieselautos per Software-Update zu. Doch auch diese Maßnahmen reichen nach Auffassung des Stuttgarter Verwaltungsgerichts nicht aus, um das Luftproblem zu lösen.

In der baden-württembergischen Landeshauptstadt werden wie in vielen anderen deutschen Großstädten die 2010 zum Gesundheitsschutz eingeführten Grenzwerte an einzelnen Messstellen überschritten. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte deshalb gegen den Luftreinhalteplan geklagt. Die Umweltlobby hatte bereits im vergangenen Jahr in einer ähnlichen Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gewonnen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen legte zu der bundesweit wichtigen Frage ebenfalls Revision beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig ein. Dieses hat für 22. Februar 2018 einen Verhandlungstermin angesetzt.

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