Die Hartz-IV-Reformen in Deutschland stehen Pate: Rund ein Jahr nach der Wahl von Frankreichs Präsident Emmanuel Macron legt die Regierung in Paris am Freitag einen Gesetzentwurf zum Umbau der Arbeitslosen-Versicherung vor. Sie lehnt sich zwar an das deutsche Vorbild an, trägt aber auch eine eigene französische Handschrift.
Im Pariser Reformentwurf werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosen-Versicherung von aktuell 2,4 Prozent des Bruttogehalts gestrichen. Dafür muss in Zukunft der Steuerzahler in die Bresche springen. Er wird über einen jüngst erhöhten allgemeinen Sozialbeitrag - kurz CSG - zur Kasse gebeten: „Ein Schritt, der auch bei Rentnern für Unmut sorgt“, erläutert Claire Demesmay von der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik.
In Deutschland leisten Arbeitgeber und -nehmer ihre Beiträge paritätisch. „Eine steuerfinanzierte Streichung der Arbeitnehmerbeiträge hat es hierzulande nie gegeben“, so das Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Eine spezifisch französische Idee sei auch die Arbeitslosen-Versicherung bei einer Eigenkündigung, verbunden mit einer beruflichen Umorientierung.
„Die Zuwendungen sollen stärker als zuvor daran geknüpft werden, dass der Empfänger Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nachweist“, so führende deutsche Wirtschaftsforscher. Sie haben Macrons Reformen in ihrem Frühjahrsgutachten unter die Lupe genommen. Die Maßnahmen seien aber weniger weitreichend als in Deutschland.
Das CEP verweist darauf, dass Arbeitslosengeldempfänger in Frankreich bislang nur selten Sanktionen fürchten müssen: Wer unentschuldigt nicht zu einem Termin im Arbeitsamt erschien, musste maximal mit einer Sperre von zwei Monaten rechnen. Der Reformentwurf sieht hier eine Verschärfung vor. Zudem sollen in den Arbeitsämtern mehr Sachbearbeiter eingestellt werden. Laut Regierung soll ihre Zahl bis 2020 verfünffacht werden.
Die Regierung will zudem die starren Regeln für die Zumutbarkeit eines Jobangebots neu ordnen. „Bisher orientierten sie sich an der Qualifikation und den beruflichen Kompetenzen des Arbeitslosen. Außerdem musste der Arbeitslose mindestens 95 Prozent seines vorherigen Gehalts verdienen beziehungsweise nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit mindestens 85 Prozent“, erläutert das CEP. Was als angemessenes Jobangebot gilt, soll das Arbeitsamt künftig jeweils im konkreten Fall festlegen.
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