Die Bundesregierung muss bei der Schließung eines früher bei Unternehmen beliebten Steuerschlupflochs nachbessern. Das Bundesverfassungsgericht kippte am Freitag die bis Ende 2015 geltende Regelung gegen sogenannte Mantelkäufe. Dabei handelt es sich um den Erwerb einer Pleitefirma allein um sich deren steuerlichen Verlustvortrag für das eigene Unternehmen zu sichern. Das Bundesfinanzministerium zeigte sich überrascht. Es bekam bis Ende 2018 Zeit für eine verfassungsgemäße Neufassung.(AZ: 2 BvL 6/11)
Grundsätzlich können Unternehmen ihren Gewinn mit früheren Verlusten verrechnen und so ihre Steuerlast verringern. Heikel wird es aus Sicht des Gesetzgebers, wenn sie allein zu diesem Zweck andere Firmen kaufen, die nur noch auf dem Papier existieren, aber über hohe Verlustvorträge verfügen. Die Regelung gegen den Kauf solcher leerer Unternehmensmäntel sieht vor, dass der Verlustvortrag verfällt, wenn mehr als die Hälfte der Anteile wechselt. Bei einer Anteilsübertragung zwischen 25 Prozent und 50 Prozent entfällt der Verlustvortrag anteilig. Nur bei einer Anteilsübernahme von unter 25 Prozent bleibt der Verlustvortrag erhalten. Im konkreten Fall sollte eine Gesellschaft trotz hoher Verluste nach einem Teilverkauf noch 43.000 Euro Steuern zahlen.
Das Gericht befand nun, dass die Regelung zum anteiligen Verfall des Verlustvortrags verfassungswidrig sei. "Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte", hieß es zur Begründung. Der Zweite Senat verlangt eine Neuregelung bis 31. Dezember 2018 rückwirkend vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015.
In der Regelung bis Ende 2015 sah das Gericht eine Ungleichbehandlung. Das Prinzip, Unternehmen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern, sei durchbrochen: "Zwar ist das Ziel der Bekämpfung von legalen, jedoch unerwünschten Steuergestaltungen, insbesondere des Handels mit vortragsfähigen Verlusten (sogenannter Mantelkauf), ein legitimer Zweck." Jedoch sei es nicht gerechtfertigt, wenn allein an die Übertragung eines Anteils von über 25 Prozent angeknüpft werde. Denn für die Übertragung eines solchen Anteils könne es vielfältige Gründe geben, nicht nur steuerliche.
Das Bundesfinanzministerium will das Urteil prüfen. Die Entscheidung des Gerichts betrifft nicht eine Anfang 2016 im Körperschaftsteuergesetz verankerte Ergänzung, die eine weitere Nutzung des Verlustvortrags für den Käufer erleichtert, wenn er das erworbene Unternehmen fortführt und eine andersweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist. Dies soll vor allem jungen Start-ups helfen, die häufig den Eigentümer wechseln. Fraglich ist nun, ob diese Ergänzung schon ausgereicht hat, um die Bedenken des Verfassungsgerichts auszuräumen.