Im Saarland folgten am Mittwoch circa 2.000 Landesbeschäftigte der Aufforderung von Verdi und beteiligten sich an einem Warnstreik. Sie fordern 6,5 Prozent mehr Einkommen. Betroffen waren unter anderem die Universitäten, die saarländischen Ministerien und weitere Dienststellen und Behörden. Trotz klarer Einschüchterungsversuche seitens des Sozialministeriums ließen es sich die Beschäftigten nicht nehmen, vor den Tarifverhandlungen am 7. März Druck auf die Arbeitgeber aufzubauen.
Im Vorfeld des Streiks hatte das saarländische Sozialministerium seinen Angestellten ein Rundschreiben zukommen lassen, in dem diese über ihre Rechte und Pflichten im Falle eines Streiks informiert werden. So sei es „arbeitsvertragliche Pflicht“, Notdienst zu leisten, so das Schreiben. Zudem dürften die Streikenden nicht eigenmächtig etwa die Räumlichkeiten oder Fahrzeuge des Arbeitgebers nutzen oder die Zufahrtswege blockieren.
In dem Schreiben des Sozialministeriums wird wiederholt darauf hingewiesen, dass den Streikenden „Schadensersatzpflicht“ oder sogar eine „außerordentliche Kündigung“ drohe. Der Streik könne auch finanzielle Konsequenzen mit sich bringen. „Da während des Arbeitskampfes kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sind auch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten“, heißt es in dem Schreiben. Der „Anspruch auf Arbeitslosengeld“ könne sich daher entsprechend verringern.
Zudem stünden die am Streik beteiligten Angestellten auch „nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, so das Schreiben. Auch bei der betrieblichen Altersvorsorge müssten die Streikenden mit Abstrichen rechnen. In keinem Fall dürften Auszubildende und Praktikanten sich am Streik beteiligen. „Beteiligen sich solche Personen an Arbeitskampfmaßnahmen, die ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen nicht betreffen, kann im Einzelfall eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist in Betracht kommen“, so das Schreiben.
Verdi bezeichnete das Rundschreiben des Sozialministeriums als „versuchte Einschüchterung“. Landesbezirksleiter Alfred Staudt will den Verantwortlichen bei nächster Gelegenheit das Grundgesetz und die Verfassung des Saarlandes überreichen. Aus diesen gehe klar hervor, dass eine Einschüchterung bei der Wahrnehmung der Grundrechte auf Streik-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit unzulässig ist. „Jetzt erst recht – Bangemachen gilt nicht“, sagte er den Beschäftigten.