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Karlsruhe kippt Numerus Clausus für Medizin-Studium

Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist das Zulassungsverfahren für das Medizinstudium teilweise verfassungswidrig.
19.12.2017 10:37
Lesezeit: 1 min

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Das Auswahlverfahren zum Medizin-Studium verletzt die Chancengleichheit der Studierenden und ist in einigen Bereichen mit dem Grundgesetz unvereinbar. Bund und Länder müssen deshalb bis Ende 2019 die Auswahlkriterien neu regeln, die es neben der Abiturnote gibt, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. (Az. 1 BvL 2/14 und 1 BvL 4/14)

Demnach muss unter anderem sichergestellt werden, dass Eignungsgespräche an Universitäten bundesweit in „standardisierter und strukturierte Form“ stattfinden, um die Chancengleichheit der Studierenden zu wahren. Aktuell gibt es im Fach Humanmedizin 62.000 Bewerber für knapp 11.000 Studienplätze. Deshalb gilt ein sogenannter Numerus Clausus: 20 Prozent der Studienplätze werden zentral über die Abiturnote vergeben, 20 Prozent über Wartezeiten und 60 Prozent über unterschiedliche Kriterien der jeweiligen Hochschulen.

Die zentrale Vergabe der Studienplätze an Bewerber mit den besten Abiturnoten bezeichnete Gerichtsvizepräsident Ferdinand Kirchhof als „sachgerecht“, solange die unterschiedliche Notenhöhe in den Ländern durch sogenannte Landesquoten ausgeglichen werde. Diese Vergabe könne aber ihre „Berechtigung verlieren“, wenn nur noch die Stellen hinter dem Komma eines Einserabiturs über die Zuteilung eines Studienplatzes entscheiden.

Es ist dem Urteil zufolge „verfassungswidrig“, dass der Gesetzgeber die Hochschulen nicht dazu verpflichtet hat, Studienplätze über die Abiturnote hinaus noch nach einem weiteren „eignungsrelevanten Kriterium“ zu vergeben. Bei der Studienplatzvergabe dürften etwa auch eine medizinnahe berufliche Qualifikation oder soziale Faktoren berücksichtigt werden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte dem höchsten deutschen Gericht die Frage vorgelegt, ob die Auswahl von Bewerbern für das Medizin-Studium noch „nach sachgerechten Kriterien“ erfolgt. Dies hatte Karlsruhe in NC-Urteilen in den 1970er Jahren gefordert.

Das in erster Instanz bundesweit für die zentrale Studienplatzvergabe in Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmakologie zuständige Gelsenkirchener Gericht ist der Auffassung, dass mit durchschnittlichen Abiturnoten – wie in den Ausgangsfällen von 2,0 und 2,6 – auch nach einer „angemessenen Wartezeit“ ein Medizinstudium möglich sein muss.

 

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