Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss nach einer Klage der Kommission darüber entscheiden, ob die Bundesrepublik Deutschland das „VW-Gesetz“ nach einem Urteil aus dem Jahr 2007 gemäß den EU-Vorgaben geändert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, droht der Bundesregierung ein Strafgeld in Höhe von 300.000 Euro pro Tag und dem Land Niedersachsen ein Einflussverlust bei VW.
Durch das VW-Gesetz durfte Niedersachsen als Aktionär je zwei Vertreter im Aufsichtsrat stellen, ohne das die Hauptversammlung darüber abstimmt. Diese Einflussnahme wurde durch die EU-Kommission verhindert. Außerdem besagt das VW-Gesetz, dass kein Aktionär mehr als 20 Prozent der Stimmrechte ausüben kann, auch wenn er mehr Anteile am Konzern besitzen sollte. Durch diese Sperrminorität sollte Niedersachsen mit seinem Anteil von 20,2 Prozent ein Vetorecht in allen wichtigen Entscheidungen behalten.
Schließlich benötigen wichtige Beschlüsse der Hauptversammlung eine Mehrheit von 80 Prozent – das Aktiengesetz sieht lediglich 75 Prozent vor. Auf diese Änderung ist die Bundesregierung nach dem ersten Urteil des EuGH bislang noch nicht eingegangen.
Die Kommission versucht bereits seit 2004 das VW-Gesetz zu kippen. Alle Entscheidungen über den Produktionsstandort bei VW bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Aufsichtsrat. Dadurch wird eine Verlagerung der Produktion ins Ausland durch das Gesetz bislang erschwert. Auch eine feindliche Übernahme seitens der Porsche AG wurde durch das Gesetz erschwert (mehr hier).