EU-Staaten müssen gleichgeschlechtliche Ehen aus anderen Mitgliedsländern für das Aufenthaltsrecht anerkennen, selbst wenn das nationale Recht keine Homo-Ehe vorsieht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag im Fall eines US-Bürgers, der sich mit seinem rumänischen Mann in Rumänien ansiedeln will. (Rechtssache C-673/16)
Die beiden hatten 2010 in Belgien geheiratet und wollten 2012 ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für den Amerikaner in Rumänien beantragen. Die rumänischen Behörden lehnten mit dem Hinweis ab, der Mann sei in Rumänien nicht «Ehegatte» eines EU-Bürgers, da Rumänien die Homo-Ehe nicht anerkenne. Das Paar klagte, da es wegen Diskriminierung das in der EU verbriefte Recht auf freie Wohnortwahl nicht ausüben könne.
Der EuGH entschied zu ihren Gunsten. Zwar betreffe die Richtlinie zur Freizügigkeit nur EU-Bürger und ihre Gatten, die sich in einem anderen EU-Land niederlassen wollten - hier wollte der Rumäne aber mit seinem Mann in die eigene Heimat ziehen. Doch leite sich auch aus den EU-Verträgen das unmittelbare und persönliche Recht ab, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen.
Dieses Recht würde eingeschränkt, wenn ein Mitgliedsland die in einem anderen EU-Land geschlossenen Ehen nicht anerkenne, befand das Gericht. Das bedeute aber nicht, dass ein EU-Staat auch im eigenen Recht die Homo-Ehe einführen müsse. Das sei allein Sache des Mitgliedsstaats.
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