Der Bundesrat verabschiedete am Freitag eine Änderung des Telekommunikations-Gesetzes. Danach sind Internet-Anbieter ab 1. Juli dazu verpflichtet, die Daten ihrer Kunden an die Ermittlungs-Behörden zu übergeben, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Die sogenannte Bestandsdaten-Auskunft sieht vor, dass Geheimdienste, Bundespolizei und Zoll bei den Internet-Providern die Nutzer-Daten einfordern können. Die Behörden legen dazu die IP-Adressen vor, die im Rahmen einer Ermittlung von Interesse für sie sind. Von den Providern erhalten sie dann unter anderem Namen und Adressen der Nutzer sowie die Zugangs-Daten zu E-Mail-Konten und sozialen Netzwerken.
Besonders problematisch ist die geplante Automatisierung der Daten-Übergabe. Diese würde die Hemmschwelle massiv senken und die staatliche Daten-Schnüffelei zum Alltagsgeschäft machen. Zudem werden die Bürger wenn überhaupt erst im Nachhinein darüber informiert, dass sie ausgespäht worden sind.
Das Gesetz zwingt die Provider zur Herausgabe der Daten, doch eine Speicherung der Kundendaten schreibt es nicht vor. Wenn also ein Internet-Anbieter die IP-Adressen seiner Nutzer regelmäßig ändert und nicht speichert, dann hat er auch keine Daten, die er an die Behörden übergeben könnte. Doch derzeit werden die Nutzer-Daten von großen Providern wie der Telekom zum Teil sehr lange gespeichert.
Eine frühere Fassung des Gesetzes war vom Bundesverfassungs-Gericht in Teilen zurückgewiesen worden. Union, FDP und SPD hatten daher gemeinsam eine Überarbeitung auf den Weg gebracht. Grüne und Linke sind dagegen. Im Bundestag wurde das Gesetz bereits im März durchgewinkt (mehr hier).
Aufgrund dieser Gesetzes-Änderung hatte es massive Kritik gegeben. Sie wird als weiterer Schritt in Richtung Schnüffel-Staat angesehen. Mehrere Organisationen, darunter der Deutsche Journalistenverband (DJV), hatten den Bundesrat dazu aufgefordert, das Gesetz zu verhindern. Sie kritisieren, dass die Behörden schon bei Bagatell-Delikten und ohne richterliche Genehmigung die Herausgabe der Nutzer-Daten erzwingen können.