Online-Händler wie Amazon oder Ebay sind verpflichtet, die Daten ihrer Nutzer bei einer entsprechenden Anfrage an die Steuerfahndung weiterzugeben. Das hat der Bundesfinanzhof in München entschieden.
Die Firmen hätten kein Recht, die Auskünfte zu verweigern, hieß es in einer Mitteilung des obersten deutschen Steuergerichts vom Mittwoch. Im konkreten Fall ging es um eine Aufforderung der Steuerfahndung Hannover an ein Internethandelshaus. Das namentlich nicht genannte Online-Portal sollte der Behörde Informationen über alle Nutzer übertragen, die pro Jahr Waren für mehr als 17.500 Euro verkauft haben. Die angeforderten Daten umfassten Namen, Anschrift, Geburtsdaten und die Pseudonyme, unter denen die Nutzer auf der Plattform tätig waren. Auch Bankverbindungsdaten, Kreditkartennummern und eine Aufstellung der einzelnen Verkaufsfälle sollten den Steuerfahndern übermittelt werden.
Dies hatte das Unternehmen abgelehnt und argumentiert, sich mit einer Schwesterfirma mit Sitz in Luxemburg auf Geheimhaltung der Daten geeinigt zu haben. Zudem sei der Zugriff auf die Daten nicht möglich, da sich der Server im Ausland befinde. Vor dem Finanzgericht hatte sich das Unternehmen mit dieser Begründung noch durchgesetzt. Das Finanzamt beantragte eine Revision, woraufhin der Bundesfinanzhof das Urteil aufhob und es zurück an das Gericht verwies.
Um welches Unternehmen es sich bei dem Rechtsstreit handelt, könne nicht bekannt gegeben werden, hieß von einem Sprecher des Bundesfinanzhofs. Begründung: Der Sachverhalt unterliege dem Steuergeheimnis.