Strafrechtlicher Verfolgung sind bislang stets, zum Beispiel im Falle von Korruptions- oder Steuerskandalen, die für das Unternehmen handelnden Personen, insbesondere dessen Geschäftsleitung, ausgesetzt.
Die Unternehmenssanktionierung erfolgt dagegen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und sieht bei Gesetzes- beziehungsweise Compliance-Verstößen erhebliche Bußgelder für die betroffenen Unternehmen und deren Leitung vor. Mit einem neuen Vorstoß plant nun das Bundesjustizministerium die Einführung eines Verbandssaktionengesetzes, mit dem erhebliche Verschärfungen für die Sanktionierung von Unternehmenskriminalität sowie eine erleichterte Strafverfolgung einhergehen sollen, berichtet der BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft:
Zum einen sollen die zu verhängenden Bußgelder bei Verstößen in bestimmten Fällen auf bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes festgelegt werden, zum anderen soll bei der Verfolgung von Taten nicht mehr das Opportunitätsprinzip (Straftaten werden verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörden sie für verfolgenswert halten), sondern, wie im Strafrecht gegen natürliche Personen, das Legalitätsprinzip (jede Straftat muss bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes verfolgt werden) gelten.
Schließlich sollen mit dem Gesetz auch unternehmerische Compliance-Maßnahmen in Unternehmen gestärkt werden und etwa die Mitwirkung, in Form von unternehmensinternen Ermittlungen, strafmildernd berücksichtigt werden.
Dieses Gesetzesvorhaben stellt ein Novum bei der strafrechtlichen Verfolgung von Unternehmenskriminalität dar, indem es das Strafbarkeitsrisiko für Unternehmen unter anderem erheblich ausweitet. Umso ratsamer ist daher, ohne Ansehung der Unternehmensgröße, die Einrichtung eines wirksamen Compliance-Management-Systems zur effektiven Vermeidung von Gesetzesverstößen und insbesondere strafbarer Handlungen aus dem Unternehmen heraus. Da es sich beim Vorhalten eines Compliance-Systems um eine Geschäftsführungspflicht handelt, dürfte nach Einführung der vorbenannten Gesetzesverschärfung zudem davon auszugehen sein, dass auch die Zivilgerichte das Unterlassen von Compliance-Maßnahmen als schadensersatzauslösende Pflichtverletzung durch Geschäftsführer beziehungsweise Unternehmensinhaber ansehen könnten.
Gut zu wissen:
- Bislang sind die für das Unternehmen handelnden Personen strafrechtlich verfolgbar
- Bundesjustizministerium plant die Einführung eines Verbandssaktionengesetzes
- Geplant sind Bußgelder bis zu zehn Prozent vom Jahresumsatz
- Das Gesetz soll auch unternehmerische Compliance-Maßnahmen in Unternehmen stärken
- Unterlassen von Compliance-Maßnahmen könnte als schadensersatzauslösende Pflichtverletzung durch Geschäftsführer/Inhaber angesehen werden