Im vergangenen Monat kündigte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, weil dieser im privaten Bereich die Corona-Abstandsregeln missachtet hatte.
„Der Arbeitnehmer war seit zwei Jahren als Techniker bei dem Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber sprach ihm die fristlose Kündigung aus. Grund war ein Foto, das den Mitarbeiter mit fünf anderen Männern beim Kartenspiel zeigte. Dies war mit der Bildunterschrift ,Quarantäne bei mir‘ versehen, zusammen mit einem Tränen lachenden Smiley. Kurz zuvor hatte der Arbeitgeber noch eine Betriebsversammlung zu Covid-19-Sicherheitsbestimmungen abgehalten, um seine 25 Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen“, so Haufe.de.
Doch der Techniker zog vor Gericht, da die Kündigung unbegründet gewesen sein soll. Das belastende Foto sei schließlich Anfang März, also noch vor Geltung der Corona-Abstandsregelungen, entstanden. Er habe zuvor auch keine Abmahnung erhalten. Der Arbeitgeber beharrte auf dem Grundsatz der Unzumutbarkeit. Der Arbeitnehmer habe mit seinem Foto unter Beweise gestellt, dass er die Corona-Vorgaben nicht ernst nehme.
Schließlich endete der Streit in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Osnabrück. Das Arbeitsverhältnis wurde gegen eine Abfindung aufgelöst.
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