In der Schweiz gibt es im Schweizer Strafgesetzbuch einen Artikel, der angesichts der Corona-Pandemie an Bedeutung gewinnt. Im zweiten Buch (Besondere Bestimmungen), zwölfter Titel (Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden), Art. 258 (Schreckung der Bevölkerung) heißt es: „Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Das Schweizer Bundesgericht wörtlich: „Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB); Begriff der ,Bevölkerung‘. Der Begriff der ,Bevölkerung‘ im Sinne dieses Straftatbestands meint die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebiets. Er erfasst darüber hinaus die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig an einem bestimmten Ort befinden, etwa in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem Sportstadion. Die Personen, mit welchen der Urheber einer Äusserung durch Freundschaft oder Bekanntschaft im realen oder virtuellen Leben verbunden ist, beispielsweise 290 ,Facebook‘-Freunde, sind nicht als ,Bevölkerung‘ anzusehen.“