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"Musik in Freiheit": Renommierte Künstler veröffentlichen Manifest gegen Corona-Einschränkungen

Lesezeit: 6 min
18.10.2021 09:06  Aktualisiert: 18.10.2021 09:06
Das von professionellen Musikern gegründete "Netzwerk Musik in Freiheit" hat ein Manifest herausgegeben, das die Deutschen Wirtschaftsnachrichten an dieser Stelle veröffentlichen.
"Musik in Freiheit": Renommierte Künstler veröffentlichen Manifest gegen Corona-Einschränkungen
Die "Symphoniker Hamburg" spielen unter der Leitung von Chef-Dirigent Sylvain Cambreling die Beethoven-Symphonie Nr. 3 während einer Generalprobe im Großen Saal der Laeiszhalle. (Foto: dpa)
Foto: Marcus Brandt

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Das im Folgenden abgedruckte Manifest des "Netzwerk Musik in Freiheit" wurde von rund 400 Musikern und Musikerinnen unterzeichnet, darunter Musikhochschullehrer, Mitglieder klassischer Orchester, Kirchenmusiker, Jazzmusiker, Schlagzeuger, Sänger, Komponisten, Liedermacher und Musiklehrer.

Musik ist die Sprache der Seele.“ (Hazrat Inayat Khan). Ihr Wesen ist Grenzen überschreitend, verbindend - ganz einfach frei. Sie vermittelt geistige, emotionale und ästhetische Werte.

Als professionelle Musiker[1] sind wir sowohl freischaffend als auch in Festanstellung in Deutschland sowie international tätig. Wir sind Angehörige renommierter Orchester, Bands und Ensembles sowie Solisten, Musikschaffende und Lehrende aus allen musikalischen Genres.

Unser Schaffen als Musiker basiert auf universellen und grundlegenden Werten wie gegenseitigem Respekt, Empathie, Mitgefühl und Toleranz. Wir sehen jeden Menschen als einzigartiges Individuum, das auf Grundlage seiner Lebenserfahrung eigenverantwortliche Entscheidungen trifft.

Musik kann ihre Kraft nur dann entfalten, wenn

  • alle Menschen freien Zugang zu Konzertveranstaltungen haben, unabhängig von Bedingungen und Einschränkungen;
  • jeder Einzelne frei entscheiden kann, unter welchen Umständen ein Konzertbesuch verantwortungsvoll möglich ist;
  • Künstler ihre Kunst ungehindert ausüben können.

Wir Musiker erklären hiermit, dass es sich mit der Würde des Menschen, die in unserem Land unantastbar ist, nicht vereinbaren lässt, Menschen vom kulturellen Leben auszuschließen. Jeder Mensch hat das Recht auf Teilhabe an Kultur, an der Gesellschaft, am öffentlichen Leben. Dies gilt auch im Falle eines Notstandes, wie auch immer dieser staatlich definiert wird. (Siehe Art. 54 EUGRCh[2], Art. 15 ECHR[3])

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf Artikel 27; Resolution der UN-Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 - 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

  1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

Siehe auch: Art. 15 UN-ICESCR Sozialpakt 1 vom 19. Dezember 1966[4]

In der bereits erwähnten Charta der Grundrechte der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 wurde der Aspekt der Unversehrtheit besonders hervorgehoben und unmittelbar nach der „Würde des Menschen“ (Art. 1) und dem „Recht auf Leben“ (Art. 2) als „Recht auf Unversehrtheit“ (Art. 3) festgeschrieben. Dieses Recht ist konstitutiv (grundlegend) für die gesamte Europäische Union:

(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

a) die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,

b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen zum Ziel haben,

c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen, (…)

Seit Beginn der Lockdowns und der folgenden Deklaration der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gibt es politische und gesellschaftliche Entwicklungen, die wir unter anderem als Konformitätsdruck mit der Impfung gegen Covid-19 als pauschal angenommene Grundlage zur Aufhebung der Freiheitseinschränkungen für alle wahrnehmen. Den Menschen ist das gemeinsame Musizieren und das gemeinsame Erleben von Musik in weiten Teilen verfassungswidrig verboten worden. Unser so wesentliches, impulsgebendes, gesellschaftliches Wirken musste in der Vergangenheit weitestgehend ausbleiben und ist durch restriktive Maßnahmen weiterhin massiv eingeschränkt (3G-/ 2G-Regelung). Für viele Musiker bedeutet dies bereits jetzt den Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Darüber hinaus werden angehende Musiker an ihrer Ausbildung gehindert. Nachwuchssorgen nehmen in verschiedenen Regionen teilweise stark zu; unser kulturelles Erbe kann so nicht mehr adäquat an zukünftige Generationen weitergegeben werden.

Mit den aktuellen Maßnahmen und Regeln verbreitet sich darüber hinaus in unseren Augen ein Menschenbild, das jeden Mitmenschen als einen potenziellen Gefährder ansieht. Dieser Angriff auf die Würde des Menschen ist gesellschaftszersetzend - nicht nur räumlich, sondern auch rechtlich, persönlich und emotional.

Wir Musiker möchten hiermit daran erinnern, dass man sich Grund- und Freiheitsrechte als natürliche Person nicht „er-impfen“ oder „er-testen“ muss; sie sind als Menschen- und Grundrechte unveräußerlich und uns allen in Art. 1 und Art. 79 Abs.3 GG[5] garantiert.

Wir Musiker weisen, mit Bezug auf die Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PVER) Nr. 2361 vom 27. Januar 2021[6], ebenfalls darauf hin, dass die Impfung eine ureigene Entscheidung jedes Einzelnen ist. Es darf in der Schlussfolgerung niemand zu einer Impfung genötigt oder im Falle einer Ablehnung der Impfung diskriminiert, erpresst, bedroht, diffamiert, verfolgt, stigmatisiert, isoliert oder in anderer Weise benachteiligt werden; sei es durch den Staat, die Wirtschaft oder gesellschaftliche Mehrheiten. Das muss gerade dann gelten, wenn es sich bei dem Impfstoff um einen derart neuen handelt, dass die Zulassung lediglich unter der Bedingung erteilt wird, dass Forschungsergebnisse nachgeliefert werden. Besagte Resolution gilt für alle Bereiche des Daseins und für das friedliche, gesellschaftliche Zusammenleben und wurde vom Europarat, dem unabhängigen Hüter der Menschenrechte in Europa, am 27. Januar 2021, beschlossen. Sie steht für sich als Mahnung an die verantwortlichen Vertreter aller europäischen Staaten.

Wir Musiker möchten uns nicht in eine Position gedrängt fühlen, in der wir gezwungen werden, die staatlicherseits auferlegten 2- bzw. 3- G- Regeln für den Zugang zu Kunst und Kultur anerkennen zu müssen und hierdurch eine Kluft zwischen uns und unserem liebgewonnenen Publikum, unseren Fans und Freunden aufzureißen. Es steht uns in keiner Weise zu, derartige Gesundheitsdaten abzufragen. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe, die wenn überhaupt, ausschließlich durch den Staat durchgeführt werden darf.

Wir Musiker schließen uns der obigen Mahnung des Europarates an und fordern alle Menschen auf, ebenfalls dafür ihre Stimme zu erheben. Jeder Mensch hat das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf die Ausübung seiner Grund-, Abwehr-, Freiheits- und Menschenrechte gegenüber dem Staat. Niemand hat das Recht, uns Menschen davon abzuhalten, miteinander und füreinander zu musizieren oder Menschen von kulturellen Veranstaltungen auszuschließen.

Resolution der UN-Generalversammlung, 10. Dezember 1948, 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Wir Musiker fordern hiermit, der Musik und der Kunst im direkten Austausch mit allen Menschen ihren dringend notwendigen, gewohnten, diskriminierungsfreien und freiheitlichen Raum zurückzugeben. Wir erkennen, dass uns allen eine der wichtigsten Quellen für Lebenskraft genommen wird.

Wir Musiker stehen ein für Musik in Freiheit!

[1] In diesem Manifest wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten sind dabei ausdrücklich mit gemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

[2] Artikel 54 Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Verbot des Missbrauchs der Rechte: Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

[3] Artikel 15 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Abweichen im Notstandsfall: Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.

[4] Artikel 15 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt):

(1). Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;

c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werke

der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2). Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen

die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.

(3). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit

unerlässliche Freiheit zu achten.

(4). Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler

Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.

[5] Artikel 1 Grundgesetz

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 79 Grundgesetz

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei

Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

[6] Europarat - Resolution Beschluss 2361 (2021): „Covid-19-Impfstoffe: Ethische, rechtliche und

praktische Erwägungen“ […] In Bezug auf die Sicherstellung einer hohen Impfstoffaufnahme:

1. Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen;

2. Sicherstellen, dass niemand wegen Nicht-Impfung, möglicher Gesundheitsrisiken oder Nicht-Impfwunsch diskriminiert wird;

3. Frühzeitig wirksame Maßnahmen ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformationen und Zögern in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe zu begegnen;

4. Transparente Informationen über die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen verbreiten, mit Social-Media-Plattformen arbeiten und diese regulieren, um die Verbreitung von Fehlinformationen zu verhindern;

5. Vertragsinhalte mit Impfstoffherstellern transparent kommunizieren und zur parlamentarischen und öffentlichen Kontrolle öffentlich zugänglich machen; […]


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