In der internationalen Öffentlichkeit wird der Vorwurf des „Völkermords“ und des „Genozids“ oftmals wahllos erhoben. Dabei ist die rechtliche Einordnung von „Völkermord“ an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Die gültige UN-Konvention (von 1948) definiert „Genozid“ als eine Handlung, „begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“. Für Deutschland, welches im November 1954 der Konvention beitrat, ist der Straftatbestand des Völkermordes im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) § 6 geregelt:
„(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“
Quelle: Bundesministerium der Justiz – Völkerstrafgesetzbuch §6 Völkermord
Interessant ist vor allem, dass sich der Vorwurf des „Völkermords“ auch gegen Einzelpersonen richten kann. Dazu führt die „Bundeszentrale für politische Bildung“ („BpB“) aus: „Die UN-Konvention definiert Völkermord als Völkerrechtsverbrechen. Das Völkerstrafrecht und damit der Vorwurf des Völkermordes können sich somit – im Gegensatz zum klassischen Völkerrecht – auch gegen Einzelpersonen und nicht nur gegen Staaten richten. Auch wird Völkermord international strafrechtlich geahndet, wodurch die Souveränität von Staaten eingeschränkt werden kann.“