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Bundesländer: Benutzen von russischem „Z“-Symbol strafbar

Mehrere Bundesländer haben strafrechtliche Konsequenzen beim öffentlichen Verwenden des russischen „Z“-Symbols angekündigt.
27.03.2022 22:33
Aktualisiert: 27.03.2022 22:33
Lesezeit: 1 min
Bundesländer: Benutzen von russischem „Z“-Symbol strafbar
Dieses von der russischen Staatsagentur Tass verbreitete Bild zeigt eine Kolonne von Armee-Fahrzeugen, von denen eines ein großes weißes Z aufgemalt bekommen hat, die durch die Stadt im nördlichen Teil der von Russland annektierten ukrainischen Halbinsel Krim fahren. (Foto: dpa) Foto: Sergei Malgavko

Mehrere Bundesländer haben strafrechtliche Konsequenzen beim öffentlichen Verwenden des russischen „Z“-Symbols angekündigt, meldet die dpa. Der lateinische Buchstabe wird von Befürwortern des Kriegs in der Ukraine genutzt. Berlins Innensenatorin Iris Spranger (SPD) sagte dem Tagesspiegel (Montag): „Wird der Kontext zum Krieg hergestellt mit der Verwendung des weißen Z's, wie es auf den russischen Militärfahrzeugen zu sehen ist, dann bedeutet das natürlich die Befürwortung des Angriffskrieges. Das wäre strafbar, da schreiten wir auch sofort ein.“

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Am Freitag hatten Niedersachsen und Bayern strafrechtliche Konsequenzen für das Verwenden des Symbols angekündigt. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Wir akzeptieren nicht, wenn völkerrechtswidrige Verbrechen gebilligt werden.“ Auch die SPD-Fraktion im Stuttgarter Landtag sowie CDU, FDP und SPD in Nordrhein-Westfalen sprachen sich für ein Verbot des Symbols aus. NRW-Flüchtlingsminister Joachim Stamp (FDP) teilte auf Twitter mit: „Das ,Z‘ als Symbol des Putinschen Faschismus sollte deutschlandweit verboten werden.“

Seit dem russischen Einmarsch in die Ukraine ist auf Panzern und Uniformen der Russen häufig ein weißes „Z“ zu sehen. Es ist steht für „Za Pobedu“ – „Für den Sieg“. Es wird auch außerhalb des Kriegsgebietes auf Gebäuden, an Autos und auf Kleidung sowie in sozialen Medien gezeigt.

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Berlins Innensenatorin verwies auf Paragraf 140 im Strafgesetzbuch, der das Billigen bestimmter Delikte unter Strafe stellt. Möglich seien bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

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