Im Zuge ihres Wachstumspaktes hatte die SPD einen europäischen Schuldentilgungsfonds vorgeschlagen – ein Instrument, das für die Bundesregierung offiziell nicht in Frage kommt. Gemeinsame Haftung für die Schulden anderer, wie solle man das dem Steuerzahler erklären. Aber auch der Sachverständigenrat der Bundesregierung hat einen Vorschlag für einen europäischen Schuldentilgungsfonds gemacht. Im Auftrag der Fünf Wirtschaftsweisen hatte der Göttinger Verfassungsrechtlers Frank Schorkopf nun ein Gutachten über die Verfassungskonformität eines solchen Fonds erstellt.
Das am Donnerstag veröffentlichte Gutachten zeigt, dass ein europäischer Schuldentilgungsfonds im Einklang mit den Grundgesetz ausgestaltet werden kann – er wäre also nicht von vorneherein verfassungswidrig. „Das ändert an der Haltung der Bundesregierung nichts", sagte Vize-Regierungssprecher Georg Streiter zu Reuters. Das Finanzministerium bewertete das Konzept als eines, das zu einer realistischerweise „kaum zu begrenzenden Gemeinschaftshaftung Deutschlands für Schulden anderer Staaten führe und falsche Anreize setze.“
Der Vorschlag des Sachverständigenrates sah vor, die öffentlichen Schulden der Euroländer oberhalb der 60-Prozent-Grenze des BIP in einen entsprechenden Tilgungsfond mit gemeinsamer Haftung einzuzahlen. Innerhalb von 20 bis 25 Jahren sollten diese Schulden dann abgetragen werden. Der Schuldentilgungsfonds könne in einer Weise konstruiert werden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit den verfassungsrechtlichen Maßstab erfüllt, den das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgerichts „für die Übernahme finanzieller Gewährleistungen und die Wahrung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages stellen", schreibt Frank Schorkopf in dem Gutachten. Eine effektive Stabilitätsordnung für die Währungsunion sei ohnehin verfassungskonform. Zudem seien die teilweise Tilgung von Altschulden und der Versuch, die Haushalte ohne „relevante Kreditaufnahmen auszugleichen“ ein „verfassungsrechtlich anerkanntes Ziel“.
Frank Schorkopf sieht jedoch auch verfassungsrechtliche Risiken. Im Grundgesetz gibt es keinen exakten Schwellenwert, ab dem die Übernahme von finanziellen Gewährleistungen verfassungswidrig sein würde. So müsse geklärt werden, ab wann die deutsche Schuldentragfähigkeit im Haftungsfall überschritten wäre und somit auch die Verfassungsmäßigkeit des Fonds. Je geringer der Haftungsanteil Deutschlands in einem solchen Vertrag über einen europäischen Schuldentilgungsfonds wäre, desto größer sei die Chance für eine Verfassungsmäßigkeit.
Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung beispielsweise würde dies für Deutschland einem Gewährleistungsumfang von derzeit 2 Billionen Euro entsprechen – in diesem Fall wäre die deutsche Schuldentragfähigkeit schnell überschritten und würde als verfassungswidrig gelten. Bei einer teilschuldnerischen Haftung hätte Deutschland derzeit einen Gewährleistungsanteil von 560 Milliarden Euro. Frank Schorkopf zufolge könnte dies als verfassungsmäßig eingestuft werden.