Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine weitere Weichenstellung bei der Haftung für das sogenannte Diesel-Thermofenster vorgenommen. Nach einem Urteil vom Montag haften nur die Autohersteller für Schadenersatz, wenn der Diesel-Motor im Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die die Abgase in einem zu kleinen Temperaturbereich reinigt. Dagegen kann der Hersteller des eingebauten Motors nicht verklagt werden. (AZ: VI a ZR 1119/22)
Im dem Rechtsstreit hatte ein Käufer im April 2019 einen gebrauchten Porsche erworben, in dem der Audi-Motor EA 897 der Schadstoffklasse Euro 6 eingebaut ist. Der Käufer verklagte Audi als Hersteller des Motors, nicht jedoch Porsche. Der BGH stellte nun fest, dass allein der Fahrzeughersteller wegen eines nur eingeschränkt funktionierenden Thermofensters verklagt werden könne. Denn es sei der Fahrzeughersteller – in diesem Fall also Porsche – der dem Kunden mit der Übereinstimmungsbescheinigung zusichere, dass das Fahrzeug entsprechend der europäischen Norm arbeite. Wenn dieses Vertrauen in die Bescheinigung enttäuscht werde, weil die Abgasreinigung bei Temperaturen etwa unter 15 und über 33 Grad Celsius gedrosselt werde – zum Schutz des Motors, wie die Autobauer argumentieren –, hafte der Hersteller wegen fahrlässiger Schädigung.
Da aber nicht der Motorhersteller die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt habe, trete er auch nicht in die Haftung ein, so der BGH. Auch eine Haftung wegen Beihilfe scheide aus. Bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Diesel-Thermofenster handele es sich aber um fahrlässige Schädigung. Die Klage des Porsche-Käufers gegen Audi wurde in letzter Instanz und somit rechtskräftig abgewiesen.
Dass Kunden überhaupt einen Schadenersatzanspruch bei unzulässigen Thermofenstern haben, hatte der BGH erstmals in seinem Grundsatzurteil vom 26. Juni 2023 festgestellt und damit seine frühere Rechtsprechung geändert. Die Korrektur erfolgte infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). (reuters)