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Firmenwagen in GmbHs: Der smarte Weg zu Steuervorteilen

Firmenwagen dienen nicht nur als Mitarbeiteranreiz, ihre Anschaffung lohnt sich für GmbHs auch aus anderen Gründen. Besonders die Investition in Elektroautos könnte für Unternehmer eine vielversprechende Option darstellen, um geschäftlich und steuerlich zu profitieren.
28.08.2023 15:35
Aktualisiert: 28.08.2023 15:35
Lesezeit: 3 min
Firmenwagen in GmbHs: Der smarte Weg zu Steuervorteilen
Eine Firmenflotte mit umweltfreundlichen E-Lieferwagen kann sich für Unternehmen lohnen. (Foto: iStock/scharfsinn86) Foto: Scharfsinn86

Die vielfältigen Aspekte, die mit der Bereitstellung von Firmenfahrzeugen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) einhergehen, eröffnen viele Chancen zur Optimierung der Unternehmensfinanzen. Die Möglichkeiten der Abschreibung, die steuerlichen Vorteile bei privater Nutzung von E-Dienstwagen und die Anreize für umweltfreundliche Mobilität bieten ein breites Spektrum für Unternehmer, ihre finanzielle Situation zu verbessern.

Grundvoraussetzung ist, dass das Fahrzeug für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Die Devise lautet: Geschäftlich ja, privat auch – aber mit klaren Grenzen. Die Hauptsache ist, dass der Dienstwageneinsatz seinen Fokus auf die berufliche Nutzung legt. Privatausflüge sind erlaubt, doch müssen sie genau dokumentiert und entsprechend versteuert werden. Wie das gelingen kann? Entweder durch altbewährte Fahrtenbücher oder moderne elektronische Lösungen.

Gerade die Förderung von Elektrofahrzeugen eröffnet Unternehmern neue Wege, ökonomischen Erfolg und Umweltbewusstsein zu vereinen. Die Politik hat verschiedene Anreize für umweltfreundliche Mobilität beschlossen. Der Hintergedanke: Nicht nur der Umwelt einen Gefallen tun, sondern auch die Bereitschaft zur Investition in grüne Fortbewegungsmittel fördern.

Anreize für umweltfreundliche Lieferfahrzeuge

Seit Anfang 2020 gibt es verschiedene steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge. Für Unternehmer, die zwischen 2020 und 2030 auf umweltfreundliche Lieferfahrzeuge setzen – jene, die rein elektrisch fahren und zur N1 oder N2 Klasse gehören, mit einer Maximalmasse von 7,5 Tonnen –, hat die Bundesregierung im Klimaschutzprogramm 2030 Sonderabschreibungsmöglichkeiten vorgesehen. Das bedeutet, dass Unternehmen direkt im Anschaffungsjahr 50 Prozent der Fahrzeugkosten abschreiben können.

Doch das ist nicht alles – diese Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung für den Wertverlust in Anspruch genommen werden. Die Ersparnisse könnten zur Erhöhung der Liquidität des Unternehmens oder zur Deckung anderer geschäftlicher Ausgaben genutzt werden. Damit dies gelingt, ist es notwendig, dass das Elektrolieferfahrzeug dem Erzielen von Einkünften dient und zum Anlagevermögen des Unternehmens zählt.

Elektrofahrzeuge zu nutzen ist auch steuerlich günstig: In Deutschland sind sie zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Hybridfahrzeuge haben ebenfalls das Potenzial, von vergünstigten Kfz-Steuersätzen zu profitieren. Solche Maßnahmen können die Betriebskosten spürbar senken und die Attraktivität von umweltfreundlichen Fahrzeugen im Unternehmensalltag steigern.

Nur noch bis zum 1. September 2023 können Unternehmen den aktuellen Umweltbonus für Elektrofahrzeuge beantragen und von einer Förderung von bis zu 6.750 Euro profitieren. Der Kauf von Hybridfahrzeugen wird schon seit Januar 2023 nicht mehr subventioniert.

0,25-Prozent-Regel senkt geldwerten Vorteil drastisch

Wenn es um die Berechnung des geldwerten Vorteils für private Fahrten im Firmenwagen geht, sind herkömmliche Verbrenner normalerweise der Ein-Prozent-Regel unterworfen. Doch sobald Mitarbeiter einen E-Dienstwagen in Anspruch nehmen, reduziert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil auf nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Nehmen wir an, der Bruttolistenpreis eines Elektrofirmenwagens beträgt 40.000 Euro. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel wären das monatlich 400 Euro, die als geldwerter Vorteil steuerpflichtig wären. Mit der 0,25-Prozent-Regel würden hingegen nur noch 100 Euro pro Monat anfallen.

Diese Regel hat auch Gültigkeit bei der pauschalen Versteuerung nach gefahrenen Kilometern. Statt den üblichen 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer werden hier nur noch 0,0075 Prozent als Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils herangezogen. In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass der auf den Lohnabrechnungen der Arbeitnehmenden ausgewiesene geldwerte Vorteil um ein Viertel reduziert wird. Diese Regelung führt dazu, dass weniger Steuern abzuführen sind.

Bei Plug-in-Hybriden tritt hingegen die 0,5-Prozent-Regel in Kraft. Hierbei wird die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil auf 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises festgelegt. Die Voraussetzung dafür ist eine elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern oder ein CO2-Ausstoß von maximal 50 Gramm pro Kilometer. Ab dem Jahr 2025 steigt die geforderte Mindestreichweite für den elektrischen Betrieb auf 80 Kilometer. Diese Regel gilt auch für E-Autos mit einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro oder mehr.

Vorsteuerabzug und Leasing zur Kostenoptimierung

Die Möglichkeit, die gezahlte Vorsteuer beim Kauf des Fahrzeugs als Betriebsausgabe anzusetzen, eröffnet Unternehmern eine weitere Option zur Kostenoptimierung. Stellen wir uns vor, eine GmbH hat einen neuen Firmenwagen angeschafft und dabei 19-Prozent Mehrwertsteuer gezahlt – das sind zum Beispiel 7.600 Euro. Nun kommt der Clou: Diese bezahlte Mehrwertsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden.

Das bedeutet, dass die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen direkt gesenkt werden. Mit dieser Steuerstrategie lässt sich nicht nur den finanziellen Spielraum der GmbH erweitern, sondern auch ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken. Um diesen Vorsteuerabzug nutzen zu können, ist es wichtig, dass der Firmenwagen hauptsächlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird.

Viele GmbHs setzen vermehrt auf das Leasing von Firmenwagen anstelle des direkten Kaufs. Warum? Die Logik ist einfach: Statt den vollen Betrag auf den Tisch zu legen, verteilen sich die Kosten in überschaubare Monatsraten. Doch das ist noch nicht alles, denn diese Raten können in der Regel komplett als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein cleverer Schachzug, um die Steuerlast zu drücken und die Kasse zu schonen. So werden die tatsächlichen Kosten des Leasings effektiv abgeschwächt. Letztlich zeigt sich, dass eine sorgfältige Planung in Bezug auf Firmenwagen nicht nur die Betriebskosten senken kann, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit stärkt und die unternehmerische Bilanz verbessert.

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Anika Völger

Freie Wirtschaftsjournalistin, Autorin, Bankkauffrau, Verwaltungswirtin, Dozentin für Recht. Anika Völger verbindet juristisches und wirtschaftliches Fachwissen mit journalistischer Klarheit. Die Hannoveranerin ordnet wirtschaftliche und politische Entwicklungen ein, analysiert rechtliche Zusammenhänge und erklärt Wirtschafts-, Finanz-, Technologie- und Kryptothemen für ein breites Publikum. Sie schreibt u. a. für die Deutschen Wirtschaftsnachrichten, für Kanzleien sowie für Finanz- und Technologieunternehmen.
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