Elternzeit: Gesetzliche Regelungen
Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) finden sich klare Regelungen zur Elternzeit. Dabei handelt es sich um eine befristete, vollständige und unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um ein Kind zu betreuen. Seit 2020 wurden Anpassungen am Elterngeld und Änderungen bei der Elternzeit eingeführt, um junge Familien während der Coronakrise zu unterstützen.
Gemäß § 15 BEEG haben sowohl Väter als auch Mütter grundsätzlich das Recht auf Elternzeit, und in Ausnahmefällen können sogar Großeltern einen Antrag stellen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses und gilt sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte sowie Auszubildende. Bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes haben Eltern das Recht in Elternzeit zu gehen.
Arbeitnehmende sind an den festgelegten Beginn und das Ende der Elternzeit gebunden. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, es sei denn, es liegt eine erneute Schwangerschaft vor, die eine vorzeitige Beendigung rechtfertigt.
Elternzeitantrag: Was müssen Sie als Arbeitgeber wissen?
Unabhängig davon, ob Elternzeit im ersten und zweiten Lebensjahr oder zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes gestellt wird, muss der Antrag schriftlich erfolgen.
Elternzeit im ersten und zweiten Lebensjahr
Der Elternzeitantrag muss gemäß § 16 BEEG spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber eingehen. Die antragstellende Person muss für die ersten zwei Jahre verbindlich festlegen, wie sie die Elternzeit gestalten will.
Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr
Eine bedeutende Änderung seit 2015 betrifft die Möglichkeit, Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Die Antragsfrist beträgt in diesem Fall 13 Wochen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG bestätigen und kann den Urlaubsanspruch kürzen.
Teilzeit und besonderer Kündigungsschutz
Mit dem Antrag auf Elternzeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz, der während der gesamten Elternzeit gilt. Arbeitgeber dürfen nur in Ausnahmefällen kündigen.
Außerdem kann Elternzeit auch in Form von Elternteilzeit genommen werden, denn Eltern haben grundsätzlich das Recht auf Teilzeit während der Elternzeit Während der Elternzeit können Beschäftigte mit Kindern – sofern das Kind ab dem 1. September 2021 geboren wurde – bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Für Kinder, die davor geboren wurden, gilt eine Regelung von bis zu 30 Stunden. Der Antrag auf Teilzeit muss rechtzeitig und rechtmäßig gestellt werden, wobei der Arbeitgeber diesen nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen darf. Eine pauschale Ablehnung "mangels Beschäftigungsmöglichkeit" ist dabei nicht zulässig.
Das muss ihr Betrieb zum Thema Mutterschutz wissen
Sobald Sie von der Schwangerschaft einer ihrer Mitarbeiterinnen erfahren, muss ihr Betrieb die Regelungen des MuSchG umsetzen. Es liegt in der Verantwortung des Betriebs die Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin bei den zuständigen Meldebehörden zu melden, da für die Mutter selbst keine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht.
Das MuSchG regelt u.a. die Wochen- und Arbeitszeiten, die Pausenzeiten sowie die Bereitstellung eines Ruheraum von und für Schwangere.