Ratgeber

Elternzeit: Was Arbeitgeber wissen sollten

Die Elternzeit ist nicht nur für Eltern ein relevantes Thema, sondern auch für Arbeitgeber, die gesetzliche Vorgaben und arbeitsrechtliche Aspekte berücksichtigen müssen. Abgesehen von der Personalplanung sind beim Antrag auf Elternzeit oder ihrer Verlängerung verschiedene rechtliche Gesichtspunkte zu beachten.
15.01.2024 18:01
Aktualisiert: 15.01.2024 18:01
Lesezeit: 2 min
Elternzeit: Was Arbeitgeber wissen sollten
Elternzeit ist Kinderzeit - doch Arbeitgeber sollten unbedingt die gesetzlichen Regelungen kennen Foto: Fabian Strauch

Elternzeit: Gesetzliche Regelungen

Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) finden sich klare Regelungen zur Elternzeit. Dabei handelt es sich um eine befristete, vollständige und unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um ein Kind zu betreuen. Seit 2020 wurden Anpassungen am Elterngeld und Änderungen bei der Elternzeit eingeführt, um junge Familien während der Coronakrise zu unterstützen.

Gemäß § 15 BEEG haben sowohl Väter als auch Mütter grundsätzlich das Recht auf Elternzeit, und in Ausnahmefällen können sogar Großeltern einen Antrag stellen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses und gilt sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte sowie Auszubildende. Bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes haben Eltern das Recht in Elternzeit zu gehen.

Arbeitnehmende sind an den festgelegten Beginn und das Ende der Elternzeit gebunden. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, es sei denn, es liegt eine erneute Schwangerschaft vor, die eine vorzeitige Beendigung rechtfertigt.

Elternzeitantrag: Was müssen Sie als Arbeitgeber wissen?

Unabhängig davon, ob Elternzeit im ersten und zweiten Lebensjahr oder zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes gestellt wird, muss der Antrag schriftlich erfolgen.

Elternzeit im ersten und zweiten Lebensjahr

Der Elternzeitantrag muss gemäß § 16 BEEG spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber eingehen. Die antragstellende Person muss für die ersten zwei Jahre verbindlich festlegen, wie sie die Elternzeit gestalten will.

Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr

Eine bedeutende Änderung seit 2015 betrifft die Möglichkeit, Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Die Antragsfrist beträgt in diesem Fall 13 Wochen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG bestätigen und kann den Urlaubsanspruch kürzen.

Teilzeit und besonderer Kündigungsschutz

Mit dem Antrag auf Elternzeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz, der während der gesamten Elternzeit gilt. Arbeitgeber dürfen nur in Ausnahmefällen kündigen.

Außerdem kann Elternzeit auch in Form von Elternteilzeit genommen werden, denn Eltern haben grundsätzlich das Recht auf Teilzeit während der Elternzeit Während der Elternzeit können Beschäftigte mit Kindern – sofern das Kind ab dem 1. September 2021 geboren wurde – bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Für Kinder, die davor geboren wurden, gilt eine Regelung von bis zu 30 Stunden. Der Antrag auf Teilzeit muss rechtzeitig und rechtmäßig gestellt werden, wobei der Arbeitgeber diesen nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen darf. Eine pauschale Ablehnung "mangels Beschäftigungsmöglichkeit" ist dabei nicht zulässig.

Das muss ihr Betrieb zum Thema Mutterschutz wissen

Sobald Sie von der Schwangerschaft einer ihrer Mitarbeiterinnen erfahren, muss ihr Betrieb die Regelungen des MuSchG umsetzen. Es liegt in der Verantwortung des Betriebs die Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin bei den zuständigen Meldebehörden zu melden, da für die Mutter selbst keine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht.

Das MuSchG regelt u.a. die Wochen- und Arbeitszeiten, die Pausenzeiten sowie die Bereitstellung eines Ruheraum von und für Schwangere.

Mehr zum Thema
article:fokus_txt

 

Maria Romanska

***

Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.

DWN
Politik
Politik EU plant Ukraine-Hilfe: Kann Russlands eingefrorenes Vermögen helfen?
13.11.2025

Die Europäische Union steht vor einer heiklen Entscheidung: Sie will die Ukraine weiterhin finanziell unterstützen, sucht jedoch nach...

DWN
Politik
Politik Zollfreigrenze in der EU: Billigwaren künftig ab dem ersten Euro zollpflichtig
13.11.2025

Billige Online-Waren aus Asien könnten bald teurer werden. Die EU plant, die 150-Euro-Freigrenze für Sendungen aus Drittländern...

DWN
Politik
Politik EU-Politik: Fall der Brandmauer öffnet Tür für Konzernentlastungen
13.11.2025

Das EU-Parlament hat das Lieferkettengesetz deutlich abgeschwächt. Künftig sollen nur noch sehr große Unternehmen verpflichtet sein,...

DWN
Politik
Politik Wehrdienst-Reform: Union und SPD einigen sich auf Kompromiss
13.11.2025

Union und SPD haben ihren Streit über den Wehrdienst beigelegt – und ein Modell beschlossen, das auf Freiwilligkeit setzt, aber eine...

DWN
Unternehmen
Unternehmen Google: Milliardenstreits um Marktmissbrauch
13.11.2025

Google steht erneut unter Druck: Die Preissuchmaschine Idealo verlangt Milliarden, weil der US-Konzern angeblich seit Jahren seine...

DWN
Finanzen
Finanzen Bitcoin-Kurs aktuell: Stabilisierungsversuch nach Kursverlusten
13.11.2025

Nach der kräftigen Korrektur in den vergangenen Tagen zeigt sich der Bitcoin-Kurs aktuell moderat erholt – was steckt hinter dieser...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Gender Pay Gap in der EU: Was die neue Richtlinie wirklich fordert
13.11.2025

Die EU hat mit der Richtlinie 2023/970 zur Gehaltstransparenz die Gender Pay Gap im Fokus. Unternehmen stehen vor neuen Pflichten bei...

DWN
Finanzen
Finanzen Telekom-Aktie: US-Geschäft treibt Umsatz trotz schwachem Heimatmarkt
13.11.2025

Die Telekom-Aktie profitiert weiter vom starken US-Geschäft und einer angehobenen Jahresprognose. Während T-Mobile US kräftig wächst,...