Die Abgabe der jährlichen Steuererklärung ist immer noch für viele Menschen mit Unsicherheit verbunden und wird oft bis zuletzt aufgeschoben. Spätestens, wenn die Abgabefrist näher rückt, steigt der Druck. Doch wenn man sich gründlich informiert hat und beim Ausfüllen der Erklärung sorgfältig vorgeht, kann man mit Steuerrückzahlungen rechnen. Ein schöner Anreiz!
Die Komplexität der Steuererklärung lässt sich mit einigen Tipps verringern. So kann man natürlich einen Teil der Arbeit vom Versicherungsunternehmen erledigen lassen: Seit einigen Jahren sind diese vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, automatisch Informationen zu Altersvorsorgebeiträgen ihrer Kunden – zum Beispiel für die sogenannte Riester- oder Basisrente – direkt an das zuständige Finanzamt zu melden.
Als Versicherter muss man dafür lediglich der Übermittlung der Daten zustimmen und seine Steuernummer beim Unternehmen hinterlegen. Auch die Digitalisierung macht vieles einfacher. Wer von der Möglichkeit einer komplett digitalen Steuererklärung Gebrauch macht, profitiert von einem deutlich einfacheren Vorgehen. Die Daten aus dem Vorjahr werden vom Finanzamt automatisch übernommen und das System weist auf eventuelle Eingabefehler hin.
Hier werden häufig Fehler gemacht
Viele Vorsorge-Sparer nutzen dabei das vereinfachte Bescheinigungsverfahren. Das ist zwar bequem, birgt jedoch einige Stolperfallen. Um eine Förderung für die gezahlten Altersvorsorgebeiträge durch das Finanzamt zu erhalten, sollten der Steuererklärung bestimmte Anlagen beigefügt werden. Die Abgabe des Formblatts „AV“ (für Riester-Verträge) stellt sicher, dass für alle Verträge, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, der Sonderausgabenabzug auch beantragt wird.
Ebenfalls abgegeben werden sollte die Anlage „Vorsorgeaufwand“, denn ein besonders beliebter Fehler unterläuft Steuerpflichtigen beim Eintragen der Basis-Rente und einer häufig damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Fälschlicherweise gehen viele davon aus, dass der Jahresgesamtbeitrag in Zeile 45 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ anzugeben ist. Dorthin gehören allerdings nur die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Korrekterweise muss der Jahresgesamtbeitrag in Zeile 8 eingetragen werden.
Steuerliche Vorteile bei der Betriebsrente
Bei der Abgabe der Steuererklärung muss die Zahlung der Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nicht angeben werden – die Beiträge sind nämlich bereits in der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers erfasst. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (kurz: BBG DRV) steuerfrei. In 2024 bis zu 7.248 Euro pro Jahr. Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV also 3.624 Euro per anno. Wenn der Arbeitgeber die Unterstützungskasse oder Direktzusage als bAV-Durchführungswege anbietet, bleiben diese Beträge in voller Höhe von der Steuer befreit. Außerdem sind die Beiträge in vollem Umfang sozialabgabenfrei, falls sie vom Arbeitgeber getragen werden.
Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis zu einer Höhe von vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei. „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren bei der betrieblichen Vorsorge nicht nur von der Einsparung von Steuer- und Sozialabgaben, sondern oft auch von einem zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss – das macht die bAV zur besonders attraktiven Vorsorgemöglichkeit“, sagt Ralf Raube, Vorstand des Geschäftsbereichs Betriebliche Vorsorge der MLP-Gruppe.
Diese Versicherungsbeiträge lassen sich absetzen
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können im Umfang der Basisabsicherung in der Höhe unbegrenzt abgesetzt werden. Sie werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 42 eingetragen. Sollten die absetzbaren Beiträge im Umfang der Basisabsicherung den Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (bei Selbstständigen sogar 2.800 Euro) unterschreiten, können zusätzliche Vorsorgeaufwendungen, etwa für die private Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bis zu den Höchstbeträgen in den Zeilen 44 bis 48 geltend gemacht werden.
Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung werden die Höchstbeträge zu einem gemeinsamen Höchstbetrag addiert. Eltern, die Bar- oder Sachunterhalt leisten, können die Krankenversicherungsbeiträge ihrer steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben ansetzen.