Finanzen

Fußball-EM 2024: Gemeinsam gucken und Steuer sparen - für Teamgeist und Motivation

Lesezeit: 4 min
25.05.2024 08:42
Sie wollen in der Firma den Teamgeist stärken und eine größere Identifikation der Mitarbeitenden mit dem Unternehmen schaffen? Laden Sie Ihre Mitarbeiter doch einfach ein, die EM 2024 zusammen zu schauen. Wenn Sie das geschickt anstellen, können Sie sogar Steuern sparen. Wie? Das lesen Sie in diesem Artikel.
Fußball-EM 2024: Gemeinsam gucken und Steuer sparen - für Teamgeist und Motivation
Es gibt durchaus kreative und legale Wege, die EM 2024 zu einem Event zu machen. (Foto: dpa)
Foto: Sebastian Gollnow

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Von 14. Juni bis 14. Juli 2024 ist Deutschland Gastgeber der Fußball-Europameisterschaft – das zweite Mal nach 1988 und zum ersten Mal als Gesamtdeutschland.

Warum ist es sinnvoll, die Euro 2024 im Büro zu schauen

Der EM 2024-Spielplan ist dieses Mal für Arbeitnehmer nicht gerade günstig. Die Spiele finden nicht nur nach der Arbeit statt, sondern auch während der Arbeitszeit. Also um 18:00 Uhr und 21:00 Uhr sowie um 15:00 Uhr.

Natürlich kann man sich das Spiel auch später nach der Arbeitszeit zu Hause ansehen, aber für Fußballfans ist es besonders wichtig, in diesem Moment live dabei zu sein und ihre Emotionen mit anderen Zuschauern zu teilen. Auch für einen Arbeitgeber ist es nicht sehr erfolgversprechend, einen Mitarbeiter zu haben, der wegen der Europameisterschaft 2024 seiner Arbeit nicht ausreichend nachkommt. Welche Lösung gibt es, um beide Parteien zufriedenzustellen?

Der Arbeitgeber kann eine Betriebsfeier organisieren und dabei ein Public Viewing für die fußballbegeisterten Arbeitnehmer organisieren. Das ist nicht nur für den Teamgeist positiv, eine gemeinsame Veranstaltung fördert auch die Identifikation mit dem Unternehmen. Die Folge: Die Mitarbeiter sind dem Arbeitgeber dankbar und gleichzeitig motiviert, um noch mehr zum Firmenerfolg beizutragen.

Von der Arbeitgeberseite sieht es dann auch positiv aus. Einziger Wermutstropfen: Eine solche Veranstaltungen für viele Mitarbeiter zu organisieren, kann teuer und vor allem aufwendig sein. Die gute Nachricht ist, dass die Betriebsfeier steuerlich absetzbar ist – und der Arbeitgeber so sogar sparen kann.

Bei Betriebsfeiern Steuern absetzen: Was ist zu beachten

Berücksichtigen Sie bei der Organisation der Betriebsfeier die geplanten Ausgaben pro Mitarbeiter. Aktuell liegt der Freibetrag bei 110 Euro (Brutto, einschließlich Umsatzsteuer) pro Teilnehmer. Wenn Sie diesen Betrag überschreiten, fällt Lohnsteuer an und der Vorsteuerabzug entfällt. Es ist wichtig zu beachten, dass nur zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei sind, mit einem Freibetrag von jeweils 110 Euro pro Arbeitnehmer. Welche Strategien kann die Firma nun also verfolgen, um sicherzustellen, dass dieser Freibetrag nicht überschritten wird?

  1. Erstellen Sie eine Liste der Teilnehmer und teilen Sie den Mitarbeitern deutlich mit, dass es eine interne Veranstaltung ist und keine weiteren Gäste zugelassen sind. Andernfalls ist die Firma von Anfang an mit zusätzlichen Kosten konfrontiert, die höchstwahrscheinlich den Budgetrahmen überschreiten werden.
  2. Schreiben Sie eine Einkaufsliste und berechnen Sie die Gesamtsumme. Die Firma kann insbesondere für Betriebsfeiern folgende Kosten berücksichtigen: Snacks, Getränke, Reisekosten ( Reisekosten sind – bezüglich der Steuer – nur relevant für Betriebsfeiern außerhalb des Firmengeländes. Feiern innerhalb des Unternehmens erfordern keine Berücksichtigung solcher Ausgaben bei der Berechnung des Steuerfreibetrags).
  3. Berechnen Sie die Kosten pro Mitarbeiter, indem Sie die Gesamtkosten durch die Anzahl der Mitarbeiter teilen.

Hinweis! Planen Sie lieber viel weniger Kosten als 110 Euro pro Person. Es kann sein, dass manche Mitarbeiter spontan absagen und nicht zur Betriebsfeier kommen. Die Finanzverwaltung definiert „teilnehmende Arbeitnehmer“ als diejenigen, die persönlich anwesend waren.

Tipp: Speichern Sie unsere Infografik „Strategie für maximale Steuerersparnis bei der Planung von Betriebsfeiern“, damit Sie bei der Organisation von Firmenferien keinen Schritt verpassen.

Beispiel 1:

Die Firma A plant eine Betriebsfeier im Juni, bei der die Mitarbeiter die EM 2024 verfolgen können. In der Einkaufsliste sind Snacks, alkoholfreie Getränke und Souvenirs mit Fußballsymbolik für die Veranstaltung eingeplant. Die Gesamtausgaben für den Einkauf belaufen sich auf 300 Euro, was bedeutet, dass die Firma mit 6 Euro pro Person rechnen muss, da 52 Mitarbeiter eingeladen sind. Der Freibetrag bleibt nicht überschritten.

300 / 52 = 5,8 Euro pro Person

Beispiel 2:

Die Firma B hat die Kosten pro Person so knapp kalkuliert, dass sie sich auf etwa 95 Euro pro Mitarbeiter belaufen. Bei einer Gesamtsumme von 4.750 Euro für Einkäufe und bei 50 Mitarbeitern, die ihre Teilnahme an der Betriebsfeier bestätigt haben, scheint die Gesamtsumme innerhalb des Budgets zu liegen. Eine Woche vor der Veranstaltung informieren jedoch 10 Mitarbeiter den Arbeitgeber, dass sie aus verschiedenen Gründen nicht teilnehmen können. Infolgedessen steigen die Kosten pro Person auf über 118 Euro, was den Freibetrag überschreitet.

4.750 / 40 = 118,75 Euro pro Person

Beispiel 3:

Stellen wir uns mal noch eine weitere Situation vor: Ein Unternehmen mit 150 Mitarbeitern plant eine Betriebsfeier und möchte dafür eine Catering-Firma beauftragen. Der durchschnittliche Preis für das Catering beträgt 20 Euro pro Person pro Stunde. Da die Feier für 5 Stunden geplant ist, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 100 Euro pro Person.

20 x 5 = 100 Euro pro Person

Die Summe liegt immer noch unter dem Freibetrag, es gibt also noch einen gewissen Puffer. Aber wenn die Firma noch zusätzlich eingeplant hat, allen Mitarbeitern kleine Geschenke zu überreichen, kann der Freibetrag schnell überschritten werden. Wenn das Unternehmen eine Catering-Firma engagieren möchte, bei der das Preisangebot nicht besonders günstig ist (40 Euro pro Person pro Stunde zum Beispiel), dann wird auch schwer, den Freibetrag anzupassen. Was passiert dann?

Freibetrag von 110 Euro ist überschritten: Was passiert?

Wenn der Freibetrag von 110 Euro überschritten wird, bedeutet das, dass Mitarbeiter möglicherweise für die von ihrem Arbeitgeber organisierte Feier zusätzlich zahlen müssen. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber nicht mehr die gesamten Kosten für die Betriebsfeier. Wenn die 110-Euro-Grenze überschritten wird, kann der Arbeitgeber den zusätzlichen steuerpflichtigen Anteil des Lohns pauschal mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer versteuern. Die Pauschalierung führt jedoch dazu, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Beachten Sie, dass nur zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei sind. Wenn Sie bereits eine steuerfreie Veranstaltung in diesem Jahr organisiert haben und eine weitere geplant ist, beispielsweise eine Weihnachtsfeier. Dann müssen Sie überlegen, ob Sie überhaupt noch eine dritte Feier im selben Jahr anbieten können. Falls ja, müssen Sie entscheiden, welche dieser Feiern dann steuerpflichtig wird.

Wenn der Betrag höher ist als gewünscht, wird nur der überschüssige Betrag als Arbeitslohn betrachtet. Wenn also pro Mitarbeiter 120 Euro anfallen, müssen Sie nur die zusätzlichen 10 Euro als steuerpflichtiges Einkommen ansehen.

Der Freibetrag von 110 Euro bleibt im Jahr 2024 unverändert

Der Gesetzesentwurf für das Wachstumschancengesetz sah vor, den ertragsteuerlichen Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro zu erhöhen. Allerdings wurde dieser Vorschlag nicht in die endgültige Version des Gesetzes aufgenommen. Daher bleibt der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen auch im Jahr 2024 bei 110 Euro.

                                                                            ***

Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.

Hinweis! Wir bieten keine Steuerberatung an. Für spezifische und detaillierte steuerliche Fragen und Beratung empfehlen wir, sich an einen qualifizierten Steuerberater zu wenden. Ein Steuerberater kann Ihre individuelle Situation bewerten und Ihnen maßgeschneiderte Ratschläge geben.

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