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Was bei „Workation“ beachten? Umfassender Ratgeber zu Steuer- und Sozialversicherungsfragen

Lesezeit: 4 min
24.05.2024 07:08  Aktualisiert: 25.05.2030 17:05
Entdecken Sie die Welt der Workation - eine aufregende Mischung aus Arbeit und Urlaub! Arbeiten Sie von den schönsten Orten der Welt aus, während Sie Ihre beruflichen Verpflichtungen erfüllen. Doch Vorsicht: Hinter dem Traum von ortsunabhängigem Arbeiten lauern rechtliche und versicherungstechnische Fallstricke, die es zu beachten gilt.
Was bei „Workation“ beachten? Umfassender Ratgeber zu Steuer- und Sozialversicherungsfragen
Arbeiten am ausländischen Urlaubsort kann eine Betriebsstätte begründen. (Foto: istockphoto/Chet_W)
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Sind Sie nicht verpflichtet, jeden Tag ins Büro zu kommen und können Ihren Arbeitsort frei wählen? Das klingt nach einem Traum! Doch ganz so einfach ist es leider nicht. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte muss man immer beachten, wenn man aus dem Ausland arbeitet. Was genau zu berücksichtigen ist, erfahren Sie in diesem Ratgeberartikel der Deutschen Wirtschaftsnachrichten.

„Workation“: Definition und Beliebtheit

„Workation„: Eine Mischung aus „Work" und „Vacation", bei der Arbeitnehmer ihre Arbeit an Urlaubsorten erledigen.

Trend: Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern „Workation“ an. Besonders junge Mitarbeiter wünschen sich ortsunabhängiges Arbeiten, oft auch aus dem Ausland.

Unterschiede zu traditionellen Arbeitsformen

Arbeitgeberanforderungen: Ähnlich wie bei Entsendungen, muss man Sozialversicherungs-, Arbeits- und Aufenthaltsrecht beachten. Der Hauptunterschied ist, dass bei „Workations“ der Arbeitnehmer den Arbeitsort wählt.

Eine Entsendung bezeichnet einen vorübergehenden Arbeitsaufenthalt im Ausland im Auftrag eines Arbeitgebers. Während dieser Zeit arbeiten Sie weiterhin für Ihren deutschen Arbeitgeber und erhalten auch Ihr Gehalt von ihm. In diesem Fall bleiben Sie in Deutschland versicherungspflichtig. Die Dauer einer Entsendung variiert; innerhalb der Europäischen Union ist sie beispielsweise auf maximal 24 Monate begrenzt. Dafür benötigen Sie eine A1-Bescheinigung, die dokumentiert, dass für Sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

„Workation“: Versicherungsschutz

Versicherungsbedarf: Eine Business-Travel-Versicherung ist für EU-Länder sinnvoll, in Drittstaaten kann eine internationale Krankenversicherung notwendig sein. Bei Risikostaaten sollte eine Risikoabwägung und gegebenenfalls zusätzliche Versicherungen, wie Evakuierungsversicherungen, erfolgen. Darauf weist Geschäftsführer der BDAE Gruppe Philipp Belau für Versicherungsbote hin.

Trennung von Arbeit und Freizeit: Diese Trennung ist eine Herausforderung. Die meisten Business-Travel-Versicherungen schließen private Aufenthalte aus und umgekehrt – alle private Versicherungen schließen den Business-Aufenthalt aus. Das führt zu Unsicherheiten bei der Haftung im Schadensfall.

Versicherungslücken: Es besteht die Gefahr, dass Business Travel Versicherer und Reiseversicherer im Schadensfall streiten. Klare Regelungen und spezifische Workation-Versicherungen sind nötig.

Sozialversicherung

Sozialversicherungspflichten hängen vom Aufenthaltsland und der Dauer ab:

  • Kurzfristige Aufenthalte führen in der Regel zur weiteren Versicherung in Deutschland.
  • Bei längeren Aufenthalten kann ab dem ersten Tag eine Sozialversicherungspflicht entstehen, die der Arbeitgeber erfüllen muss.
  • Ausreichender Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen im Ausland ist zu überprüfen und ggf. durch private Policen zu ergänzen.

„Workation“: Rechtliche und organisatorische Aspekte

Rechtsgebiete: Arbeits-, Aufenthalts-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht müssen berücksichtigt werden, inklusive Visa-Anforderungen und Feiertagsregelungen.

Dauer und Arbeitsort: Je nach Aufenthaltsdauer und Ort können unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten. Besonders kompliziert wird es bei Drittstaaten oder Risikogebieten.

Wichtig! Wenn eine Workation nicht länger als vier Wochen dauert, bleibt das deutsche Arbeitsrecht weiterhin gültig, auch wenn Du im Ausland arbeitest. Bei längeren Auslandsaufenthalten kann es jedoch erforderlich sein, ein Arbeitsvisum zu beantragen und die nationalen Vorschriften des jeweiligen Landes zu beachten.

Praktische Herausforderungen

Unterkunft und Arbeitsräume: Klare Regelungen sind wichtig, um Haftungsfragen zu klären. Der Arbeitgeber sollte keine Kosten übernehmen und sicherstellen, dass Arbeits- und Datenschutzvorschriften eingehalten werden.

Digitale Schadenbearbeitung

Die Schadenbearbeitung muss digital und schnell funktionieren. Eine KI-gestützte Lösung kann Prozesse beschleunigen und die Zufriedenheit der Kunden erhöhen.

„Workation“: Steuerliche Aspekte

Arbeiten aus dem Ausland kann zu Steuerpflichten führen:

  • Arbeitnehmer sind dort einkommensteuerpflichtig, wo sie arbeiten.
  • Die 183-Tage-Regelung der Doppelbesteuerungsabkommen besagt, dass Arbeitnehmer im Heimatland steuerpflichtig bleiben, wenn sie sich weniger als 183 Tage im Ausland aufhalten und die Vergütung nicht von einem ausländischen Arbeitgeber kommt.
  • Eine präzise Dokumentation der Aufenthalte und Kenntnisse über nationale Regelungen sind unerlässlich.

„Workation“: Arbeitsrecht

Arbeitsgesetze variieren zwischen Ländern:

  • Innerhalb der EU (außer Dänemark) gilt die Rom-I-Verordnung, die das Recht des Landes anwendet, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet.
  • Bei vorübergehenden Tätigkeiten, z.B. vier Wochen, bleibt deutsches Recht anwendbar.
  • Der Günstigkeitsvergleich findet Anwendung: Günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer gelten.

Betriebsstättenproblematik

Eine „Workation" kann zur Begründung einer Betriebsstätte führen:

  • Arbeiten am ausländischen Urlaubsort kann eine Betriebsstätte begründen, abhängig vom nationalen Recht des Gastlandes und möglichen DBAs.
  • Eine Betriebsstätte erfordert eine feste Geschäftseinrichtung und eine gewisse Dauerhaftigkeit der Tätigkeit.
  • Je nach Zielland kann schon nach kurzer Zeit eine Betriebsstätte entstehen, unabhängig von der EU-Mitgliedschaft.

Steuerliche Konsequenzen:

  • Die Begründung einer Betriebsstätte im Ausland kann für den deutschen Arbeitgeber steuerliche Pflichten im Gastland nach sich ziehen.
  • Der auf ausländische Arbeitstage entfallende Arbeitslohn des Mitarbeiters muss im Ausland besteuert werden.

Risiken für Führungskräfte:

  • Führungskräfte, die am Urlaubsort arbeiten, tragen ein erhöhtes Risiko für die Annahme einer Betriebsstätte.
  • Es besteht die Gefahr, dass die Geschäftsführung ins Ausland verlagert wird und Unternehmensgewinne dort besteuert werden.

Arbeiten im Ausland und deutsche Rente: Was Sie wissen müssen

Rentenzeiten im Ausland anrechenbar: Wenn Sie in verschiedenen europäischen Ländern arbeiten, können die Rentenzeiten dieser Länder für Ihre deutsche Rente zusammengezählt werden. Dies ermöglicht es, die Mindestversicherungszeit zu erreichen, die für den Rentenanspruch notwendig ist. Jeder Mitgliedsstaat zahlt dann seine Rente basierend auf den dort zurückgelegten Zeiten aus, sodass Sie gleichzeitig aus mehreren Ländern Rente erhalten können.

Versicherungspflicht im Ausland: Arbeiten Sie in einem anderen EU-Land, sind Sie grundsätzlich dort rentenversichert. Arbeiten Sie hingegen in Deutschland, bleibt die Versicherung nach deutschem Recht bestehen.

Ausnahme! Bei einer vorübergehenden Entsendung durch Ihren deutschen Arbeitgeber in ein anderes EU-Land bleiben Sie in Deutschland versicherungspflichtig.

Keine Gesamtrente: Es gibt keine „Europarente“. Jedes Land zahlt seine Rente separat und nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. Allerdings werden bei der Berechnung des Rentenanspruchs alle Versicherungszeiten, auch aus anderen Ländern, berücksichtigt.

Beitragserstattung: Sie können sich den Arbeitnehmeranteil Ihrer Rentenbeiträge erstatten lassen, wenn Sie:

  • Seit mindestens 24 Kalendermonaten nicht mehr in Deutschland versicherungspflichtig sind.
  • Sich nicht freiwillig versichern dürfen.
  • Die Möglichkeit der Beitragserstattung hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem aktuellen Wohnsitzland ab.

Empfehlungen für Arbeitgeber

Eine klare Betriebsvereinbarung ist notwendig:

  • Festlegung der Dauer, Tätigkeiten und geeigneten Länder für „Workation“-Aufenthalte.
  • Klärung von Fragen zu Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Betriebsstättenbegründung.
  • Nationale Regeln sollten abgefragt werden, da Risiken bestehen.

 

                                                                            ***

Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.


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