Steuerpauschalen: Geld sparen bei der Steuererklärung
Steuerpauschbeträge sind festgelegte Beträge, die Sie direkt von Ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen können, ohne dafür Belege vorlegen zu müssen. Sie dienen dazu, sowohl dem Finanzamt als auch den Steuerzahlern das Leben zu erleichtern, indem sie den Nachweis tatsächlicher Kosten unnötig machen.
Generell gilt: Sind Ihre tatsächlichen Kosten in den genannten Bereichen höher als der jeweilige Pauschbetrag, dann können Sie in den meisten Fällen die höheren Kosten sowieso von der Steuer absetzen – Sie müssen das dann allerdings belegen können, also Nachweise dafür haben.
Unabhängig von den Steuerpauschalen steht Ihnen übrigens auch ein Grundfreibetrag zu. Der Grundfreibetrag ist der Teil Ihres Einkommens, auf den Sie keine Steuern zahlen müssen. Er wird jährlich vom Staat festgelegt, um das Existenzminimum zu sichern. Dieser liegt im Jahr 2024 bei 11.784 Euro und im Jahr 2025 bei 12.096 Euro. Bis zu diesem Einkommen zahlen Sie also sowieso keine Einkommenssteuer. Für gemeinsam veranlagte Partner verdoppelt sich dieser Freibetrag. Bei der Ermittlung der Steuerlast wird der Grundfreibetrag automatisch vom Finanzamt abgezogen.
Um die Steuerbelastung weiter zu senken, können Sie eben auch eine Reihe von Steuerpauschbeträgen geltend machen. Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten 10 Pauschbeträge vor, die Sie ohne Nachweis in Anspruch nehmen können:
Werbungskostenpauschale
Ausgaben, die Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit anfallen, nennt das Finanzamt Werbungskosten. Hierunter fallen also alle Kosten, die mit dem Beruf in Zusammenhang stehen, wie Arbeitskleidung, Fortbildungskosten etc. Seit 2023 zieht das Finanzamt pauschal 1230 Euro von Ihren Einnahmen ab, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben. Dabei ist es nicht entscheidend, ob tatsächlich Kosten angefallen sind, der Abzug wird Ihnen automatisch gewährt.
Auch Rentner können Werbungskosten geltend machen, allerdings werden hier nur 102 Euro pro Jahr pauschal vom Einkommen abgezogen. Für den Fall dass Sie höhere Kosten hatten, können Sie diese zwar auch absetzen, müssen sie jedoch im Zweifelsfall nachweisen können. Sollten Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, können Sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Hinterbliebenenpauschbetrag in Höhe von 370 Euro zusätzlich geltend machen.
Entfernungspauschale
Wer zur Arbeit pendeln muss, kann ferner eine Entfernungspauschale oder auch Penderlerpauschale in Anspruch nehmen. Dafür dürfen Sie 30 Cent pro Kilometer für die einfache Fahrtstrecke ansetzen, für die ersten 20 Kilometer. Seit 2022 dürfen Sie für weitere Strecken zur Arbeit ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent für die Fahrtstrecke zur Arbeit geltend machen. Diese Pauschalen dürfen Sie in der Steuererklärung angeben, ohne dafür Belege, wie beispielsweise Tankquittungen, nachweisen zu müssen.
Verpflegungspauschale
Wenn Sie öfters mal auf Dienstreise sind, können Sie auch eine Verpflegungspauschale ansetzen. Sind Sie länger als 8 Stunden im Auftrag Ihres Arbeitgebers unterwegs, stehen Ihnen dafür 14 pro Tag zu. Bei längeren Dienstreisen, die mindestens 24 Stunden andauern und somit einen Tag und eine Übernachtung beinhalten, können Sie 28 Euro in der Steuererklärung als Pauschale angeben, wenn nicht Ihre Firma sowieso diese Kosten übernimmt. Tragen Sie die Kosten selbst, geben Sie diese in der Steuererklärung als Dienstreisekosten in der Anlage N auf Seite 2 Ihrer Steuererklärung an.
Homeoffice-Pauschale
Wer von zuhause aus arbeitet, kann hierfür eine sogenannte Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen, und zwar 6 Euro pro Arbeitstag in den eigenen vier Wänden. Begrenzt ist dies auf 210 Tage im Jahr, somit können also maximal 210 x 6 Euro = 1260 Euro im Jahr als Pauschale geltend gemacht werden. Allerdings wird die Homeoffice-Pauschale mit der Werbekostenpauschale verrechnet. Für die Homeoffice-Pauschale ist zuhause kein separates Arbeitszimmer notwendig, sie kann immer angesetzt werden, wenn Sie von zuhause aus arbeiten.
Für den Fall, dass Sie jedoch ein separates Arbeitszimmer haben, in dem Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und das den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können Sie die Kosten hierfür vollständig von der Steuer absetzen. Beachten Sie allerdings, dass die Anforderungen an ein heimisches Arbeitszimmer streng sind. Das Zimmer muss entsprechend ausgestattet sein, vom übrigen Wohnraum getrennt sein und darf auch nur zu maximal 10 Prozent privat genutzt werden.
Kontoführungspauschale
Auch Kontoführungsgebühren können Sie steuerlich geltend machen als Pauschale. In der Regel akzeptiert das Finanzamt hierfür 16 Euro im Jahr ohne weitere Belege. Wenn Sie höhere Gebühren für Ihr Konto zu bezahlen hatten, können Sie diese natürlich auch steuerlich ansetzen, Sie müssen dann allerdings entsprechende Belege dafür bereithalten.
Umzugskostenpauschale
Ein Umzug aus beruflichen Gründen kostet Geld und kann steuerlich abgesetzt werden. Dafür sieht das Finanzamt eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 964 Euro vor. Für jede weitere Person, die in den neuen Haushalt mit umzieht, wie Lebenspartner oder Kinder, können weitere 643 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Auch hierfür müssen Sie keine konkreten Kostennachweise liefern.
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Manche Kosten werden nach dem Steuerrecht als Sonderausgaben steuersenkend anerkannt. Hierzu gehören beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen und privaten Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung, Kosten für eine Ausbildung sowie auch die Kirchensteuer oder Spenden und Vereinsbeiträge. Für den Fall, dass sie hier keine zusätzlichen Kosten angeben, berücksichtigt das Finanzamt diese Sonderausgaben pauschal mit aktuell 36 Euro für Alleinstehende und mit 72 Euro für Verheiratete. Da der Sonderausgabenpauschbetrag sehr niedrig ist, lohnt es sich immer. Reale höhere Kosten in der Steuererklärung anzugeben.
Pflege-Pauschbetrag
Durch den Pflegepauschbetrag soll eine Entlastung für Menschen steuerlich anerkannt werden, die einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen pflegen und betreuen. Dieser Pauschbetrag kann zwischen 600 und 1.800 Euro im Jahr betragen und richtet sich nach dem Pflegegrad. Angesetzt werden kann der Pflegepauschbetrag immer dann, wenn die Pflege nicht bereits bezahlt wird. Um ihn geltend zu machen, müssen Sie den Namen und die Anschrift der pflegebedürftigen Person in der Steueranlage für außergewöhnliche Belastungen eintragen.
Behinderten-Pauschbetrag
Wenn Sie selbst körperliche oder geistige Einschränkungen haben, sind diese meist mit Kosten verbunden, die durch die medizinische Versorgung entstehen. Hierzu gehören neben Medikamenten auch medizinische Hilfsmittel oder Therapien. Durch den Behinderten-Pauschbetrag können diese Kosten pauschal steuerlich abgesetzt werden, wobei die Höhe des Pauschbetrages wiederum vom Grad der Behinderung abhängig ist. Er kann zwischen 384 und 2840 Euo jährlich liegen. Für erblindete Menschen oder Menschen, die vollkommen hilflos sind erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Bei Menschen mit einer Behinderung greift seit 2021 zusätzlich eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Für Behinderungen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" kann ein Pauschbetrag von 4.500 Euro in der Steuererklärung angesetzt werden, ohne dass konkrete Kosten nachgewiesen werden müssen. Haben Sie einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder einen GdB von 70 mit dem Merkzeichen "G" , den besonders gehbehinderte Personen haben, steht Ihnen immer noch eine Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro zu.