Finanzen

Ferienjob: Was bei der Steuer wichtig ist und was Arbeitgeber beachten müssen

Ein Ferienjob ist für viele Schüler und Studenten eine willkommene Möglichkeit, Geld zu verdienen. Doch sobald es ums Thema Steuer geht, tauchen Fragen auf. Welche Regeln gelten? Was müssen Arbeitgeber beachten? Und wie lässt sich zu viel gezahltes Geld zurückholen?
20.09.2025 11:00
Lesezeit: 1 min
Ferienjob: Was bei der Steuer wichtig ist und was Arbeitgeber beachten müssen
Wer in den Ferien jobbt, muss auch alles rund um die Steuer beachten – oft gibt es Geld zurück (Foto: iStockphoto.com/ScarletRE)

Ferienjob: Welche Steuerfragen entstehen?

Wurden von Ihren Ferienjob-Einnahmen Steuern einbehalten? Dann ist das im ersten Moment ärgerlich. Später gibt es das Geld aber meist zurück – durch Abgabe einer Steuererklärung.

Viele Schüler und Studenten nutzten die unterrichtsfreie Zeit im Sommer, um sich etwas dazuzuverdienen. Doch wann und in welchem Umfang werden dann Steuern fällig?

Grundsätzlich sind auch Ferienjobs steuerpflichtig. "In der Praxis fällt jedoch meist keine Einkommensteuer an, weil das Jahreseinkommen häufig unter dem sogenannten Grundfreibetrag bleibt", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Für 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro.

Häufig wird der Grenzwert nicht überschritten

Wer nur in den Sommer- oder Herbstferien arbeitet, erreicht diese Grenze selten. Selbst wenn in so einem Fall Lohnsteuer einbehalten wird, lässt sie sich mit einer Steuererklärung vollständig zurückholen.

Wichtig ist jedoch, wie der Ferienjob organisiert ist. Handelt es sich um einen Minijob bis 556 Euro im Monat, wird er bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Erfolgt eine pauschale Besteuerung von zwei Prozent durch den Arbeitgeber, ist das Thema Steuer erledigt. Erfolgt keine Pauschalbesteuerung, wird der Schüler oder Student üblicherweise in die Steuerklasse 1 eingeordnet. Da die Verdienste zu gering sind, fällt tatsächlich keine Steuer an.

Steuererklärung bringt einbehaltene Beträge zurück

Anders ist es, wenn die Steuerklasse 6 gilt, etwa weil keine Steuer-ID angegeben oder gleichzeitig ein zweiter Job vorhanden war. In diesem Fall behält der Arbeitgeber Lohnsteuer ein, die jedoch über eine Steuererklärung vom Finanzamt zurückgeholt werden kann.

Eine weitere Variante ist die kurzfristige Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um Jobs, die nicht regelmäßig stattfinden und zeitlich begrenzt sind. Der Arbeitgeber darf den Lohn pauschal mit 25 Prozent versteuern, wenn es sich um maximal 18 Tage Arbeit handelt. Für junge Beschäftigte bleibt das unkompliziert, da sie selbst nichts tun müssen.

Maßgeblich bleibt das Jahreseinkommen

Zusätzlich gilt: Ferienjobs sind in der Regel sozialversicherungsfrei. Lediglich bei Minijobs führt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge ab, für Ferienjobber entstehen jedoch keine eigenen Abgaben.

"Wichtig ist, dass sich Schülerinnen und Schüler nach dem Ferienjob vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung geben lassen, wenn Lohnsteuer einbehalten wurde", sagt Daniela Karbe-Geßler. "Falls tatsächlich Lohnsteuer abgeführt wurde, kann diese mit einer Steuererklärung vollständig erstattet werden." Entscheidend bleibt, dass das Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleibt.

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