EU verschärft Schwellenwerte bei Nachhaltigkeitspflichten
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Vereinfachung der Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht endgültig gebilligt. Die Reform ist Teil des ersten Omnibus-Gesetzespakets der Europäischen Kommission.
Ziel der Änderungen ist eine spürbare Entlastung der Unternehmen von administrativen Vorgaben. Gleichzeitig sollen zentrale klima- und sozialpolitische Zielsetzungen der EU formal erhalten bleiben.
Berichtspflichten künftig nur noch für Großunternehmen
Nach der überarbeiteten Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) gilt die Pflicht zur Offenlegung von Umwelt- und Sozialaspekten künftig ausschließlich für große EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro.
Für Unternehmen aus Drittstaaten greift die Regelung, wenn die Muttergesellschaft in der EU mehr als 450 Millionen Euro Umsatz erzielt und die jeweiligen Tochtergesellschaften die Schwelle von 200 Millionen Euro überschreiten. Zudem enthält die Richtlinie eine Übergangsregelung für Unternehmen, die ihre Berichterstattung im Geschäftsjahr 2024 aufnehmen mussten und in den Jahren 2025 und 2026 nicht mehr unter den Anwendungsbereich fallen. Darauf verwies der Rat der Europäischen Union.
Sorgfaltspflichten deutlich eingeschränkt
Auch die Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) wird angepasst. Sie regelt die Verantwortung von Unternehmen für Umwelt- und Sozialauswirkungen entlang ihrer Lieferketten.
Künftig sind nur noch die größten EU-Konzerne mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro zu einer umfassenden Sorgfaltsprüfung verpflichtet. Dieselben Schwellenwerte gelten für Unternehmen aus Drittstaaten, die im EU-Binnenmarkt tätig sind. Bei der Identifizierung potenziell schädlicher Auswirkungen dürfen sich Unternehmen künftig auf jene Teile der Lieferkette konzentrieren, in denen das Risiko am höchsten ist. Sind die Risiken vergleichbar, können direkte Geschäftspartner prioritär geprüft werden.
Weniger Klimavorgaben und klare Umsetzungsfristen
Die Pflicht zur Vorlage eines gesonderten Übergangsplans zur Anpassung des Geschäftsmodells an das Pariser Klimaabkommen entfällt. Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften bleiben in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Die möglichen Geldbußen können bis zu drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht überführen, Unternehmen sollen die neuen Vorgaben ab Juli 2029 anwenden. Die Europäische Kommission hatte die Reform Ende Februar vergangenen Jahres vorgeschlagen. Sie ist Teil eines umfassenderen Vorhabens, Regulierung zu straffen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken.
Entlastung für den Mittelstand in Deutschland
Mit der deutlichen Anhebung der Schwellenwerte reduziert die EU den Kreis der verpflichteten Unternehmen erheblich. Insbesondere viele mittelständische Betriebe werden von umfangreichen Berichtspflichten und Sorgfaltsprüfungen ausgenommen.
Für Deutschland mit seiner stark mittelständisch geprägten Wirtschaftsstruktur bedeutet dies eine spürbare administrative Entlastung. Zugleich bleiben große Konzerne unter erhöhtem Druck, Nachhaltigkeitsanforderungen transparent umzusetzen und ihre Lieferketten systematisch zu kontrollieren.


