Wer im Internet anonym verleumdet wird, hat keinen Anspruch auf Herausgabe der persönlichen Daten des Täters. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil. Demnach dürfen Betreiber von Internetportalen die Anmeldedaten von Nutzern ohne deren Einwilligung nicht preisgeben, auch wenn diese die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt haben. Das betrifft unter anderem die E-Mail-Adresse, Name und Anschrift. (AZ: VI ZR 345/13)
Im konkreten Fall hatte ein anonymer Nutzer über das Bewertungsportal Sanego unwahre Behauptungen über einen Arzt verbreitet. So hieß es zum Beispiel, der Mediziner habe ein falsches Medikament verabreicht, in seinem Behandlungszimmer stapelten sich Patientenakten in Wäschekörben und die Wartezeit betrage drei Stunden. Der Arzt hatte bereits gerichtlich erwirkt, dass Sanego die Verbreitung der Behauptungen unterlässt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte dann entschieden, dass der Mediziner von dem Portal auch Auskunft über die Anmeldedaten des Nutzers verlangen könne.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hält dagegen bei anonymen Verleumdungen nur einen Unterlassungsanspruch gegen den Internetanbieter für möglich. Auskunft über persönliche Daten dürfe das Unternehmen nur erteilen, wenn dies für die Strafverfolgung erforderlich sei. In solchen Einzelfällen hätten dann auch nur die zuständigen Behörden ein Recht auf Auskunft.