„Es ist erforderlich, weiterhin international zusammenzuarbeiten, wobei gegenseitiges Vertrauen eine entscheidende Rolle spielt“, gibt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken an. Aus diesem Grund gibt es Kooperationen auf EU-Ebene, mit der Nato und den USA, wie etwa die „Arbeitsgruppe EU – USA zum Thema Cybersicherheit und Cyberkriminalität“. Für Cyberangriffe dieser Art wurde 2007 bei der Bundeswehr die so genannte Gruppe „Computer Netzwerk Operationen“ (CNO) ins Leben gerufen (Video). Für diese gelten die „einschlägigen Regelungen des Völkerrechts, des Grundgesetzes und das Parlamentsbeteiligungsgesetz“, erklärte die Bundesregierung im Februar 2015 (Drucksache 18/3963).
Zu den Mitteln und Fähigkeiten der Cybergruppe heißt es in der Drucksache 18/4074:
„Die technischen Möglichkeiten, im Internet zu operieren, sind universal, grundsätzlich bekannt und werden in offen zugänglichen Foren und Kongressen diskutiert. Schwachstellen in Soft- und Hardware werden genutzt, um in gegnerische Netzwerke einzudringen, dort aufzuklären, einzelne Funktionen zu stören und zeitweise außer Betrieb zu setzen oder dauerhaft zu schädigen. (...) Dabei werden die Vorgehensweise und die dabei zu nutzenden Werkzeuge auf den Einzelfall zugeschnitten.“
Eine Gefahr für Zivilpersonen aufgrund solcher Cyberangriffe kann die Bundesregierung jedoch trotz des virtuellen Kampfes nicht ausschließen. Man versuche aber „Kollateralschäden weitgehend auszuschließen“.
Für Andrej Hunko allerdings hält sich die Gruppe „Computer Netzwerk Operationen“ (CNO) nicht an das geltende Völkerrecht. „Ich halte es allerdings für einen Verstoß gegen das Völkerrecht wenn das militärische Eindringen in Computersysteme eines anderen Staates verschleiert wird“, so Hunko. Die Bundeswehr gibt dagegen an, dass die Mitarbeiter zwar grundsätzlich verpflichtet seien, sich „in einem internationalen bewaffneten Konflikt als Kombattanten verpflichtet, sich zu unterscheiden“. Es gäbe jedoch kein völkerrechtliches Verbot der Tarnung:
„So werden etwa bei Cyber-Tarntechniken die Erfassungsmöglichkeiten durch die Schutzsensorik des gegnerischen Netzes eingeschränkt. Von der zulässigen Tarnung strikt zu unterscheiden ist die unzulässige Nutzung falscher Identitäten mit dem Ziel, eine Zurechnung zu Zivilisten, zivilen Einrichtungen oder anderen geschützten Personen oder Objekten zu provozieren und sie so zum Ziel eines Gegenangriffs zu machen.“
Ähnlich sieht es auch die Bundeswehr. Die Oberregierungsrätin Katharina Ziolkowski, Referentin für Völker- und Einsatzrecht im Verteidigungsministerium, sieht Tarnung durchaus als legitimes Mittel im Cyberkrieg. Schließlich könnten bei einem Angriff durch Fernlenkwaffen der Abschussort und der Status des Bedienpersonals verschleiert werden.