Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Bankgeheimnis in Österreich ansässiger deutscher Bank-Filialen für unzulässig erklärt und damit rückwirkend ein Schlupfloch bei der Erbschaftsteuer geschlossen. Filialen deutscher Kreditinstitute in Österreich müssen demnach deutschen Finanzämtern Auskunft über Konten und Vermögenswerte geben, wenn einer ihrer deutschen Kunden verstorben ist, entschied der EuGH in Luxemburg in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. (C-522/14)
Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in München, hatte den Fall Luxemburg vorgelegt, nachdem sich die Sparkasse Allgäu weigerte, dem Finanzamt Kempten alle Kontenstände ihrer zwischen 2001 und 2008 verstorbenen Kunden offenzulegen. Das Finanzamt wollte Erbschaftsteuer eintreiben. Ein Abkommen zum Austausch von steuerrelevanten Daten mit Österreich war erst 2011 geschlossen worden. In Deutschland sind Banken zu solchen Auskünften, wie sie das Finanzamt haben wollte, verpflichtet. In Österreich verbietet dies das Bankgeheimnis bei Strafe.
Den Luxemburger Richtern zufolge können sich deutsche Bank-Filialen im Ausland jedoch nicht auf die Niederlassungsfreiheit und das dort geltende Recht berufen: Der „Wortlaut“ des Erbschaftsteuergesetzes spreche vielmehr dafür, dass die Mitteilungspflicht über verstorben Kunden auch für Geschäfte deutscher Bank-Filialen im Ausland gilt, heißt es im Urteil.
Der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Klaus Eigenthaler, begrüßte die Entscheidung. „Abschottung und Intransparenz passt vor dem Hintergrund der Panama-Papiere nicht mehr in die Zeit“, sagte Eigenthaler der Nachrichtenagentur AFP.
Eigenthaler verwies zudem darauf, dass sich Österreich ab dem kommenden Jahr an einem internationalen, automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen beteiligen werde. Diese Vereinbarung wurde mittlerweile von mehr als 60 Staaten, unter andern auch der Schweiz, Liechtenstein und einigen Karibik-Staaten, unterzeichnet.