Die Opposition im Bundestag hat über bereits bestehende Möglichkeiten hinaus keinen Anspruch auf eigenständige parlamentarische Kontrollbefugnisse. Solch ein spezifisches Oppositionsfraktionsrecht enthält das Grundgesetz nicht, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag. Damit scheiterte die Klage der Linksfraktion, die unter anderem gefordert hatte, dass Oppositionsfraktionen auch unabhängig von ihrer Stärke Gesetze vor dem Bundesverfassungsgericht per Normenkontrollklage überprüfen lassen können.
Normenkontrollklagen gelten als wichtiges Kontrollinstrument der Opposition. Um solch eine Klage auf den Weg bringen zu können, ist laut Grundgesetz ein Quorum von 25 Prozent aller Bundestagsabgeordneten nötig. Derzeit halten Linke und Grüne aber nur etwa 20 Prozent der Sitze im Plenum.
Die Richter hoben zunächst die grundsätzliche Bedeutung der Opposition in einer Demokratie hervor. Das Gesetz garantiere der Opposition als „natürlichem Gegenspieler“ einer Regierung wirksame Minderheitenrechte zur öffentlichen Kontrolle der Exekutive.
Die Einführung zusätzlicher spezifischer Mitwirkungsrechte nur für die Opposition ist nach Ansicht der Richter aber nicht möglich, weil ansonsten der Grundsatz der Gleichheit der Abgeordneten verletzt würde. Das Grundgesetz habe sich dafür entschieden, parlamentarische Minderheitenrechte und Kontrollbefugnisse nicht auf die jeweiligen Oppositionsfraktionen zu beschränken, sondern mit bestimmten neutralen Quoren zu verknüpfen.
Im Bundestag stellen die beiden Oppositionsfraktionen von Grünen und Linken 127 der 630 Parlamentarier. Damit sind sie selbst gemeinsam zu schwach, um gegen die große Koalition aus CDU, CSU und SPD bestimmte, im Grundgesetz verankerten Minderheitsrechte wahrzunehmen, für die ein Viertel der Abgeordneten nötig ist.
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