Ein Staat darf zugewanderten EU-Bürgern, die auf Jobsuche sind, die Sozialhilfe verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden.
Dies betrifft beispielsweise Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen, eine gewisse Zeit arbeiten und dann arbeitslos werden. Nach Ansicht der Richter ist der Staat nicht verpflichtet, den Einzelfall zu prüfen, da das Gesetz bereits die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtige (Rechtssache C-67/14).
Der EuGH blieb damit bei seiner Linie. Bereits 2014 hatten die Luxemburger Richter geurteilt, dass „Armutszuwanderer“ keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, also EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen, hier aber gar nicht arbeiten wollen (Rechtssache C-333/13). Damit bestätigte der Gerichtshof eine zentrale Regel im deutschen Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen.
Auch im aktuellen Urteil verweisen die Richter ausdrücklich darauf, dass ein Staat das Recht hat, seine Sozialsysteme vor Überlastung zu schützen und die „unangemessene Inanspruchnahme“ zu verhindern.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die in Bosnien geboren wurde und die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie lebte mit ihren drei Kindern in Deutschland. Die Frau und ihre Tochter hatten ein knappes Jahr lang gearbeitet und gingen dann keiner Beschäftigung mehr nach. Sie erhielten zunächst Arbeitslosengeld, die Kinder Valentina und Valentino Sozialgeld.
Das Jobcenter Berlin Neukölln stellte die Leistungen dann ein und argumentierte, dass die Frau und ihre Tochter als ausländische Arbeitssuchende keinen Anspruch darauf hätten. Das Bundessozialgericht bat den EU-Gerichtshof um Auslegung europäischen Rechts. Die höchsten europäischen Richter bestätigten nun die deutsche Praxis. Sie verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.