Yahoos Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertungsbeschränkungen von Presseartikeln in seinem Dienst ist unzulässig. Der Suchmaschinenbetreiber müsse zunächst vor den Fachgerichten klagen, begründete das Bundesverfassungsgericht ihre Abweisung, berichtet Reuters. Der Rechtsweg sei zumutbar, eine Existenzgefährdung werde von Yahoo jedenfalls für sich selbst nicht behauptet, so die Karlsruher Richter in ihrer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung.
Nach der 2013 in Kraft getretenen Ergänzung des Urheberrechts bestimmen Presseverlage über die Vermarktung journalistischer Beiträge zu gewerblichen Zwecken. Suchmaschinenbetreiber dürfen folglich Presseartikel nicht mehr unentgeltlich in ihre Suchdienste einstellen. Eine Ausnahme besteht nur für einzelne Wörter oder „kleinste Textausschnitte“. In allen anderen Fällen werden Gebühren fällig. Die entsprechenden Tarife wurden 2015 ausgehandelt.
Yahoo hält die Gesetzesnovelle für verfassungswidrig, weil sie sowohl die Pressefreiheit, die Informationsfreiheit und die unternehmerische Freiheit verletze. Die Kammer des Ersten Senats entschied nicht über den Inhalt der Rügen, sondern verwies das Unternehmen zunächst auf die Fachgerichte. Yahoo könne gegen Schadenersatzforderungen von Verlagen klagen oder in Streitfällen die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle anrufen.