Das EuGH-Gutachten zum Freihandelsabkommen mit Singapur ist nur auf den ersten Blick eine Stärkung der Nationalstaaten: Faktisch geht die EU gestärkt aus dem Gutachten hervor: Die nationalen Parlamente haben, so der EuGH, kein Recht auf Mitwirkung in den entscheidenden Handelsfragen.
Der EuGH hält fest, dass die EU in folgenden zentralen Punkten die „ausschließliche Zuständigkeit hat“:
• den Zugang zum Markt der Union und zum Markt für Waren und Dienstleistungen des Vertragspartners
• Schutz ausländischer Direktinvestitionen
• Rechte des geistigen Eigentum
• Wettbewerbsrecht und Subventionen
• Nachhaltige Entwicklung
• Rechtsstreitigkeiten außer Portfolioinvestitionen und Schiedsgerichtsbarkeit
Der EuGH hält ausdrücklich fest dass die „die Union nur für zwei Teile des Abkommens nicht ausschließlich zuständig“ ist - „nämlich für den Bereich der anderen ausländischen Investitionen als Direktinvestitionen („Portfolioinvestitionen“, die getätigt werden, ohne dass eine Einflussnahme auf die Verwaltung und Kontrolle eines Unternehmens beabsichtigt ist) und für die Regelung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten“.
Bei den ausländischen Investitionen stellt der EuGH darauf ab, dass die Ausschließlichkeit der EU nur gegeben wäre, wenn „ der Abschluss des Abkommens Handlungen der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“. Interessant ist, dass die EU hier zumindest ein Mitspracherecht auf nationaler Ebene hat – nämlich in Form einer „mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit“.
Im Hinblick auf die Schiedsgerichte sieht der EuGh ebenfalls eine geteilte Zuständigkeit.
Damit wird klar, dass die EU auch künftig, wie im Vertrag von Lissabon vorgesehen, die Zuständigkeit für den Freihandel ohne die Mitwirkung der nationalen Parlamente behält. Der Bundestag hat demnach keine Mitwirkung in den entscheidenden Fragen.
Die EU-Kommission kann nämlich alle wesentlichen Punkte verhandeln, ohne dass die Mitgliedsstaaten dagegen stimmen können. Für die EU bedeutet das konkret, dass sie nun zügig mit den Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen mit den USA beginnen kann. EU-Präsident Jean-Claude Juncker hatte noch vor dem CETA eine Ehrenrunde eingelegt und das Abkommen an die nationalen Parlamente geschickt.
Für die neuen Verhandlungen muss die EU lediglich den Charakter ihrer Freihandelsabkommen verändern: Sie muss die Themen der Portfolioinvestitionen und die Schiedsgerichte ausklammern und kann – ohne großen Zeitverlust – im Namen der EU-Staaten jedes Abkommen abschließen.
Der EuGH geht sogar noch ein Stück weiter: Der Gerichtshof stellt fest, "dass das Ziel der nachhaltigen Entwicklung nunmehr fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der Union ist". Ein Abkommen über die "Liberalisierung der Handelsbeziehungen" kann auch davon abhängig gemacht werden, "dass die Vertragsparteien ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Bereichen sozialer Schutz von Arbeitnehmern und Umweltschutz erfüllen". Damit ist den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit genommen, Abkommen mit Staaten zu verlangen, für die EU feststellt, dass diese Staaten nicht den ökologischen oder sozialen Kriterien der EU entsprechen.
Im Bereich der Schiedsgerichte hat die EU bereits beim CETA reagiert und die Investorschutzklauseln vom vorläufigen Inkrafttreten ausgenommen. Die Regelung, die im CETA für die Schiedsgerichte vorgesehen sind, sind eigentlich moderner und transparenter als sie in vielen Mitgliedsstaaten vorgesehen sind. Die EU strebt langfristig einen Europäischen Schiedsgerichtshof vor. Dieser dürfte allerdings auf den Widerstand der Briten stoßen, die Im Hinblick auf supranationale Gerichte eine ablehnende Haltung einnehmen.
Das Gutachten zu Singapur wird in Großbritannien daher mit Erleichterung aufgenommen, wie man der Berichterstattung in der FT entnehmen kann. London hat nämlich nun nach dem Austritt die Möglichkeit, mit der EU ein exklusives Handelsabkommen zu schließen, das nicht durch Querschüsse aus den Mitgliedsstaaten torpediert werden kann. In den EU-Staaten dürfte man allerdings, wenn man sich der Bedeutung des Gutachtens erst einmal bewusst wird, die Faust in der Tasche ballen: Denn die EU-Kommission hat tatsächlich die Möglichkeit, ein Handelsabkommen mit Großbritannien auch über die Köpfe der Mitgliedsstaaten abzuschließen.