Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund wollen künftig zusammenarbeiten, um in den Kommunen bezahlbares Wohnen möglich zu machen. Von allen vier Seiten wurde ein diesbezügliches Informationsschreiben unterzeichnet.
„In dem Informationsschreiben werden die wesentlichen Verbesserungen der neuen Verbilligungsrichtlinie (VerbR 2018) beim Verkauf von bundeseigenen Flächen an Kommunen vorgestellt. Hierzu zählt zum Beispiel ein Preisnachlass in Höhe von 25.000 Euro je neu geschaffener Sozialwohnung im Geschosswohnungsbau. Zudem gibt es für die Städte, Landkreise und Gemeinden jetzt auch die Möglichkeit, verbilligt erworbene Liegenschaften ohne Rückzahlung des Preisnachlasses an private Dritte weiterzuveräußern, wenn diese sich verpflichten, den Verbilligungszweck zu erfüllen”, meldet die BlmA in einer Mitteilung.
Wenn die Voraussetzungen gemäß der Verbilligungsrichtlinie erfüllt werden, könne die BImA den Kommunen bei einem direkten Erwerb von entbehrlichen Grundstücken des Bundes Vergünstigungen auf den Kaufpreis gewähren. Im Einzelfall könnten die Vergünstigungen mehrere Millionen Euro ausmachen. Mit der Richtlinie fällt auch die Kappungsgrenze weg. „Der Abschlag beim Kaufpreis eines Grundstückes von 25.000 Euro pro neu geplanter Sozialwohnung kann sich bis zur Höhe des Gesamtkaufpreises addieren”, so der BlmA.
Die Kommunen haben neben Kaufpreisnachlässen auch eine „Erstzugriffsoption“, die aber bereits im Jahr 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Das Gesamtvolumen der gewährten Nachlässe auf den Verkehrswert ist nach wie vor auf einen Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro beschränkt. Für die Gewährung von Verbilligungen beim Verkauf von Grundstücken für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus gilt diese Begrenzung nicht.
Das BlmA führt in einer weiteren Mitteilung aus: „Als Voraussetzung für die Ausübung der Erstzugriffsoption muss die Kommune oder andere Gebietskörperschaft verbindlich erklären, dass der Erwerb der Liegenschaft unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, oder die sie auf Grundlage der jeweiligen Kommunal- beziehungsweise Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt.”