Nutzer von Diesel-Fahrzeugen der Marken VW, Audi und anderer vom Diesel-Skandal betroffenen Hersteller konnten bisher bei der Rückgabe ihrer Autos nicht darauf bestehen, den vollen Kaufpreis zurückzubekommen. Im Verlauf der Rückgabe wurde von den Autobauern eine Nutzungsentschädigung angesetzt, welche den erstatteten Betrag minderte. Doch einem Urteil (Az.: 9 O 7324/16) des Landgerichts Nürnberg-Fürth zufolge haben die betroffenen Fahrzeugnutzer einen Anspruch auf die Rückerstattung eines Großteils des Kaufpreises.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth führt in dem Urteil aus, dass Audi lediglich für den Zeitraum der Rückrufanforderung durch Audi bis zur Klageabwicklung eine Nutzungsentschädigung ansetzen kann. Denn vor der Rückrufanforderung durch Audi konnte der Nutzer des Audi-Fahrzeugs nicht wissen, dass er einen manipulierten Audi fährt.
Zum Verständnis: Am 12.09.2015 kaufte der Kläger einen Audi A4. Am 25.09.2015 teilte Audi dem Kläger die Unregelmäßigkeiten aufgrund des Diesel-Skandals mit. Am 13.01.2016 warf der Kläger dem Autobauer Audi eine arglistige Täuschung vor und beharrte auf einen Rücktritt (hilfsweise) vom Vertrag. Er forderte eine Erstattung des kompletten Kaufpreises bis zum 27.01.2016. Audi lehnte am 18.01.2016 eine Erstattung des kompletten Kaufpreises ab.
Doch das Landgericht Nürnberg-Fürth argumentiert, dass Audi die volle Verantwortung für den Diesel-Skandal trägt. Der Käufer des Audi A 4 muss sich diese Schuld nicht zurechnen lassen.
Denn die “betrügerische und damit arglistige Täuschung des Klägers durch die Beklagte zu 2 (Audi, Anm. d. Red.) muss die Beklagte zu 1 (Nutzer des Audi-Fahrzeugs, Anm. d. Red.) sich nicht zurechnen lassen (...) Eine solche auf den Zeitpunkt des Vertrages vom 07.09.2015 bezogene Zurechnung lässt sich auch nicht mit dem von der Beklagten zu 2 über die Beklagte zu 1 für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung gestellten Update begründen. Denn die Abwicklung der Maßnahmen zur Herstellung der auf dem Prüfstand erzielten Verbrennung von Stickoxiden auch im normalen Betrieb ist erst nach dem Aufdecken des solches abschaltenden Programms geschaffen worden.”
Das Landgericht Nürnberg-Fürth führt weiter aus: “Eine solche auf den Zeitpunkt des Vertrages vom 07.09.2015 bezogene Zurechnung lässt sich auch nicht mit dem von der Beklagten zu 2 über die Beklagte zu 1 für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung gestellten Update begründen. Denn die Abwicklung der Maßnahmen zur Herstellung der auf dem Prüfstand erzielten Verbrennung von Stickoxiden auch im normalen Betrieb ist erst nach dem Aufdecken des solches abschaltenden Programms geschaffen worden.”
Das Urteil fällt deutlich aus
Folglich urteilt das Gericht: “Die Beklagte zu 2 (Audi, Anm. d. Red) haftet aus einem am 07.09.2015 als mittelbare Täterin (§ 25 Absatz 1 Fall 2 StGB) durch die unwissende Beklagte zu 1 begangenen Betrug (§ 263 Absatz 1 StGB) dem Kläger auf Ersatz der ihm aus dem Kauf des Pkw Audi A 4 (FIN: xxx) entstandenen Schäden (§ 823 Absatz 2 BGB). Die Beklagte zu 2 hat den Kläger für den Ersatz seiner Schäden so stellen, als ob der auf Grund des Betruges am 07.09.2015 erfolgte Kauf des Fahrzeugs und die Bezahlung am 10.09.2015 sowie die Übergabe am 12.09.2015 unterblieben seien (§ 249 Absatz 1 BGB).”
Damit macht das Gericht deutlich, dass Audi dem Kläger die Summe erstatten muss. Einen Raum für eine rechtliche Interpretation gibt es nicht. Das umfasst die Rückgabe des Audi A 4 gegen Erstattung des Preises zu 24.950,00 Euro (brutto) “nebst hierauf seit 10.09.2015 in gesetzlicher Höhe angefallener Zinsen (§§ 246, 849 BGB).”
Von der Rückerstattung seien lediglich die aus der Nutzung des Fahrzeugs vom 12.09.2015 (Übergabe) bis 26.01.2017 (Schluss der mündlichen Verhandlung) gezogenen Vorteile abzuziehen. Das ergibt eine Summe in Höhe von 4.952,36 Euro.
Der getäuschte Kläger erhält somit eine Summe von 19.997,64 sowie Zinsen zu 4 Prozent aus 24.950,00 Euro seit 10.09.2015.