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Elektroauto und „Benziner“: Was Fahrer dürfen und was nicht

Lesezeit: 1 min
06.06.2017 07:00
Was passiert, wenn die „Benziner“ die Elektro-Ladesäulen zuparken? Oder umgekehrt die E-Autos die „Verbrenner“?

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Ohne Strom fährt künftig gar nichts. Zumindest sehen das viele Autobauer so. Selbst wenn das Stadtbild derzeit davon überwiegend noch nicht geprägt ist – und aktuell nicht mehr als etwa 100.000 E-Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen fahren – das Elektroauto kommt.

Wer jetzt schon mit einem Elektroauto unterwegs ist muss sich mit einigen rechtlichen Fragen beschäftigen. Wer beispielsweise denkt, nur weil sein Auto „geräuschlos“ fährt, dürfe auch Geschwindigkeitsbeschränkungen übersehen, sieht sich getäuscht. Denn in den Tempo-100-Zonen, die es aus Lärmschutzgründen auch auf Autobahnen gibt, dürfen E-Autofahrer nicht schneller fahren. Das gilt auch für andere Lärmschutz-Zonen.

Für den Fahrer eines „Benziners“ ergeben sich Konflikte, wenn eine Ladesäule mit ausgewiesenem Parkplatz nur für E-Autos bestimmt ist und er davor parkt. Wenn also der Parkplatz für das E-Auto nicht erreichbar ist, riskiert der Fahrer mit Benzinmotor eine Ordnungswidrigkeit. Das kommt daher, weil in dem Fall ein Verkehrszeichen und Zusatzschild nicht befolgt wurde. Denn die Parkerlaubnis kann durch Zusatzzeichen nach Fahrzeugarten beschränkt sein.

Umgekehrt darf man einen widerrechtlich vor einer Ladestation stehendes „Verbrenner“-Fahrzeug nicht zuparken und sein Kabel über dessen Auto an die Ladestation verlegen, sagt Uwe Lenhart, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Weil jemand, der einen anderen zuparkt, eine Nötigung begeht. Gleich abschleppen lassen darf ein E-Auto-Fahrer den „Benziner“ schon gar nicht. Ein Abschleppdienst wird so einem Anliegen keinesfalls nicht nachkommen. Denn nicht ein Autohalter, sondern nur der Besitzer des Parkplatzes (oder ein Beauftragter) kann einen unberechtigten Benutzer abschleppen lassen. Da viele Parkplätze öffentlich sind sei „in erster Linie die Polizei zuständig“, erklärt Lenhart. Ein Anspruch auf Einschreiten der Polizei bestehe allerdings nicht.

Wer also den „Verbrenner“ zuparkt „kann versuchte oder vollendete Nötigung begehen“, so Lenhart. Dabei riskiere er eine „Geldstrafe in Höhe eines Monatsnettoeinkommens“.

Wenn ein Fußgänger über ein Ladekabel stolpert, das an einer Ladesäule hängt, und sich verletzt, könne dies womöglich „ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten darstellen“, betont Lenhart. Und zwar in dem Fall, wenn „das Ladekabel quer über den Bürgersteig verläuft“. Jedoch komme auch ein „Mitverschulden des Fußgängers in Betracht“. Insofern sei der Haftpflichtversicherer „jedenfalls im Rahmen der Haftung des Halters/Fahrers eintrittspflichtig“.


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