Der Verfassungsrechtlicher Christoph Degenhart sieht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Staatsanleihekäufe der EZB durch den EuGH prüfen zu lassen, die Bundesbank in der Pflicht: Die Bundebank müsse „die ihr zustehenden Möglichkeiten nutzen, gegen das Ankaufsprogramm der EZB einzutreten“, sagte Degenhart den Deutschen Wirtschafts Nachrichten. Degenhart: „Anders als der EuGH unterliegt die Bundesbank der Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts. Sie muss ihren Einfluss geltend machen, um die Ankäufe zu stoppen.“ Das Bundesverfassungsgericht habe signalisiert, dass die Ankäufe eine unzulässige Staatsfinanzierung darstellten. Daher müsse die Bundesbank „alle ihre Möglichkeiten nutzen“, um das Programm zu beenden.
Degenhart ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Programm um eine „Einführung der Schuldenvergemeinschaftung durch die Hintertür“ handelt. Dies habe auch EZB-Direktor Yves Mersch in einer Anhörung bestätigt: „Mersch hat gesagt, dass eine Währungsunion auch eine Haftungsunion sei.“ Eine solche sei jedoch im Grundgesetz nicht vorgesehen und gemäß den Maastrichter-Verträgen sogar ausschließlich verboten. Degenhart glaubt, dass der EuGH dies auch so sehen könnte und hält eine andere Entscheidung des europäischen Höchstgerichts als beim OMT-Programm für möglich. Hinsichtlich des OMT-Programms hatte der EuGH entschieden, dass dieses zwar möglich sei, jedoch nicht unbegrenzt ausgeweitet werden dürfe. Karlsruhe war der Entscheidung des EuGH gefolgt. Degenhart: „Das könnte bei den Staatsanleihen anders sein. Selbst wenn der EuGH das Programm billigt, könnte das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen Entscheidung kommen.“
In der Praxis hat Degenhart jedoch keine allzu großen Erwartungen. Der EuGH „sieht sich selbst nicht, wie es eigentlich von der Rechtslage her wäre, als Schiedsgericht für Streitfragen unter den Mitgliedsstaaten, sondern als Motor der Integration in Europa“. Auch der politische Wille, das Programm zu unterbinden, scheint nicht besonders ausgeprägt zu sein. So hatte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble nach der Entscheidung erklärt, er sei anderer Auffassung als das Bundesverfassungsgericht und halte die Ankäufe nicht für eine verbotene Staatsfinanzierung.
Degenhart hält es zwar für denkbar, dass die „Bundesbank mit dem Blick auf das Grundgesetz sagt, man mache bei dem EZB-Programm nicht mit“, doch selbst im Falle einer Ablehnung des Programms durch den EuGH dürfte eine solche Entscheidung nur deklaratorischen Charakter haben. Degenhart: „Die Ankäufe können ja nicht einfach rückabgewickelt werden, weil das zu Verlusten für die Bundesbank führen könnte.“