Die EU-Kommission vertritt die Ansicht, dass eine Rückkehr syrischer Flüchtlinge aus der EU nach Syrien nur auf "Freiwilligkeit" basieren könne. Eine Sprecherin der EU-Kommission sagte den Deutschen Wirtschaftsnachrichten: "Für die EU ist entscheidend, dass die Rückkehr von syrischen Flüchtlingen freiwillig sein muss. Sie müssen unter anderem das Ergebnis individueller Entscheidungen auf der Grundlage umfassender Informationen sein. Jede Vereinbarung über die Rückkehr muss die grundlegenden Bedingungen und Rechte, einschließlich des sicheren und gleichberechtigten Zugangs zu zivilen Dokumenten, sowie die Einhaltung von Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechten respektieren."
Der syrische UN-Botschafter Baschar al-Jafaari hatte zuvor alle syrischen Flüchtlinge im Ausland dazu aufgerufen, nach Syrien zurückzukehren. Al-Jaafari wies darauf hin, dass die Rückkehr der syrischen Flüchtlinge nicht nur mit der syrischen Regierung, sondern mit vielen Staaten zusammenhängt, die dem syrischen Volk sogenannte “einseitige Zwangsmaßnahmen auferlegten” (Sanktionen, Anm. d. Red.), die nicht auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrats basieren.
Auf Nachfrage, ob die Möglichkeit bestehe, dass die EU die Sanktionen gegen Syrien aufhebt, antwortete die Sprecherin der EU-Kommission:
"Es sind die Mitgliedstaaten der EU (Rat der Europäischen Union), die über die Aufhebung und Verhängung von Sanktionen entscheiden. Im Falle Syriens hat der Rat der EU-Außenminister am 29. Mai 2018 entschieden, die Sanktionen gegen das syrische Regime und seine Unterstützer bis zum 1. Juni 2019 zu verlängern. Der Rat aktualisierte außerdem die Angaben zu bestimmten Personen und Einrichtungen auf der Liste und strich die Namen von zwei Verstorbenen von der Liste.
Auf dieser Liste stehen nun 259 Personen und 67 Einrichtungen, die mit einem Reiseverbot belegt und deren Vermögenswerte eingefroren sind. Die zuletzt in die Liste aufgenommenen Personen hatten eine Rolle beim Einsatz von Chemiewaffen gespielt, wie dies auch der Fall bei den vier Personen war, die am 19. März 2018 in die Sanktionsliste aufgenommen wurden. Im weiteren Sinne umfassen die derzeit geltenden Sanktionen gegen Syrien u. a. ein Erdölembargo, Restriktionen bei bestimmten Investitionen, das Einfrieren der in der EU gehaltenen Vermögenswerte der syrischen Zentralbank, Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstung und Technologie, die zur internen Repression verwendet werden können, sowie für Ausrüstung und Technologie zur Überwachung oder zum Abhören des Internets und von Telefongesprächen."