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Diese Abschreibungen lohnen sich für Unternehmer

Lesezeit: 3 min
01.04.2019 17:21
Unternehmen in Deutschland sollten versuchen, möglichst viel abzuschreiben. Es lohnt sich sowohl finanziell als auch materiell.

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Durch den Erwerb von Wirtschaftsgütern kann ein Unternehmen seine Steuerlast minimieren, indem er die angeschafften Wirtschaftsgüter abschreibt. Im Detail geht es darum, dass von Jahr zu Jahr die Wertminderung des jeweiligen Wirtschaftsguts erfasst wird. Die Höhe der Abschreibungen hängt von den Anschaffungs- und Herstellungskosten ab.

Der Gedanke ist: Wenn ein Unternehmer sich beispielsweise eine Maschine kauft, sollen die Ausgaben nicht sofort den Gewinn mindern, sondern sich über die Nutzungsdauer, die gesetzlich festgelegt ist, verteilen. Der Vorgang wird Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt. Auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums lässt sich eine AfA-Tabelle finden, die die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einzelnen Anlagegütern vorgibt. Abschreibungen sind an klare Bedingungen und Vorgaben gebunden.

Investitionsabzugsbetrag

Wenn sich ein Unternehmer künftig Maschinen, Büromöbel oder Fahrzeuge anschaffen will, kann er diese als Investitionsabzugsbetrag unverzüglich abschreiben. Es können 40 Prozent (bzw. 200.000 Euro) steuerlich abgesetzt werden. Die Anschaffung der Maschinen, Büromöbel oder Fahrzeuge muss erst in drei Jahren erfolgen. Das Magazin impulse berichtet: “Dabei sind sie ab 2016 erheblich flexibler, denn sie brauchen der Finanzbehörde nicht mehr nachzuweisen, dass sie tatsächlich investieren wollen. Auch nicht, welche Anlagegüter konkret angeschafft oder selbst hergestellt werden sollen und welche Aufwendungen dafür voraussichtlich anfallen.”

Wenn ein Unternehmer im Jahr 2019 beschließt, sich in den kommenden drei Jahren Fahrzeuge im Wert von 30.000 Euro anzuschaffen, kann er bereits im Jahr 2019 12.000 Euro (40 Prozent) als Betriebsausgaben geltend machen. Dabei kann sich der Unternehmer auf den Investitionsabzugsbetrag berufen.

Beispielsweise plant der Unternehmer Herr Meier, innerhalb der nächsten drei Jahre ein weiteres Fahrzeug für 50.000 Euro zu kaufen. Dieses zweite Fahrzeug soll fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. “Allein diese Investitionsabsicht berechtigt bei Einhaltung der formellen Voraussetzungen Herrn Meier dazu, seinen Gewinn schon im Jahr 2017 um 40 % von 50.000 Euro = 20.000 Euro zu mindern. Dies erreicht er dadurch, dass er seinen Gewinn um einen Investitionsabzugsbetrag mindert”, so die IHK München.

Sonderabschreibung für Kleine und mittelständische Firmen (KMUs) nutzen

Wenn Unternehmer Investitionen in bewegliche Objekte investiert haben, können sie im Rahmen der Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ihren Gewinn um 20 Prozent gemindert angeben. Neben der Regelabschreibung erfolgt dann eine zusätzliche Abschreibung von 20 Prozent. Die Sonderabschreibung gilt lediglich für Unternehmer die eine Eigenkapitalsumme in Höhe von 235.000 Euro nicht überschreiten. Das geht aus dem § 7g Abs. 5 des EStG hervor.

Ein steuerpflichtiger Unternehmer erwirbt beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Bilanz zum 31.12.2018 weist ein Eigenkapital (Betriebsvermögen) von 165.000 Euro auf. Im Januar 2019 kauft der Unternehmer ein Fahrzeug mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahre (gemäß amtlicher AfA-Tabelle) zu Anschaffungskosten in Höhe von 12.000 Euro.

In solch einem Fall kann der Unternehmer von der Sonderabschreibung profitieren, da sich sein Betriebsvermögen auf 165.00 Euro, also unter 235.000 Euro, beläuft. Er kann somit zur Absetzung für Abnutzung zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage durchführen.

Abschreibungen von Betriebsvorrichtungen

Bei den Abschreibungen ist noch zu beachten, dass Betriebsvorrichtungen, also Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, gesondert abzuschreiben sind. Diese sind über zehn bis 15 Jahre abzuschreiben. Dabei ist es unerheblich, ob die Betriebsvorrichtungen Teile des Betriebsgebäudes darstellen oder nicht. Das Gebäude selbst ist nach Angaben des Verlags Dashöfer über 33 Jahre abzuschreiben.

Unternehmer haben in diesem steuerlichen Zusammenhang auch die Möglichkeit, Geschenke an Geschäftspartner steuerlich abzusetzen.

Geschenke an Geschäftspartner

Wenn ein Unternehmer seine Geschäftspartner beschenken möchte, hat er eine Freigrenze von 35 Euro pro Person und pro Jahr. Er kann den Betrag steuerlich absetzen. Für die Buchhaltung bedeutet das, dass der Unternehmen jedes Geschenk ab einem Wert von zehn Euro als Betriebsausgaben verbucht werden muss. Es müssen nicht nur die Ausgaben, sondern auch die Namen der Begünstigten und der Anlass schriftlich festgehalten werden. Das geht aus dem § 4 Abs.5. Nr.1 Einkommenssteuergesetz (EStG) hervor.

Wenn ein Unternehmer einen Mitarbeiter beschenken möchte, so ist der Wert unerheblich. Es darf sich jedoch ausschließlich um Sachleistungen handeln. Die Ausgaben für die Sachgeschenke sind als Betriebsausgaben zu verbuchen.

Nicht zu unterschätzen ist die Bildung von Rücklagen, um steuerlich zu profitieren.

Bildung von Rücklagen

Wenn der Unternehmer im aktuellen Jahr mit hohen Gewinnen rechnet, sollte er einen Teil des Gewinns als Rücklagen bilden. Dann muss er die als Rücklagen lediglich mit 28,28 (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und nicht mit 45 Prozent versteuern. Dies gilt ausschließlich für Personenunternehmen, zu denen Einzelunternehmen und Freiberufler, GbRs, PartGs, KGs, OHGs, GmbH & Co. KGs und stille Gesellschaften gehören.

“Die Rücklage rechnet sich nur, wenn der Unternehmer hohe Gewinne ­versteuern muss und wenn das Geld ­mindestens sieben Jahre in der Firma bleibt. Wer das Geld nur in den nächsten drei bis vier Jahren für den Betrieb braucht, sollte die Erträge lieber sofort voll versteuern”, so das Magazin impulse.

 


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