Finanzen

SAG: Legale Enteignung durch ein weitgehend unbekanntes Gesetz

Seit Anfang 2015 gilt in Deutschland das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz. Das dieses der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, dürfte in den einschneidenden Maßnahmen begründet liegen, welche es für Kunden und Aktionäre von Banken bereithält, schreiben Marc Friedrich und Matthias Weik in ihrem neuen Buch.
29.10.2019 15:00
Aktualisiert: 29.10.2019 15:06
Lesezeit: 1 min
SAG: Legale Enteignung durch ein weitgehend unbekanntes Gesetz
Ein Bankkunde hebt Geld ab. (Foto: dpa) Foto: Fabian Sommer

Das wichtigste Gesetz der letzten Jahre heißt SAG, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, und der Name ist Programm. Dieses Gesetz ist leise und ohne große Medienpräsenz am 1.1.2015 in Kraft getreten und hat 176 schwer lesbare Paragraphen. Die Verabschiedung im Bundestag erfolgte vor annähernd leerem Plenum zu fortgeschrittener Stunde ohne Aussprache. Es entstand aus den Lehren der Finanzkrise 2008. Damals musste der Staat mit Garantien und Milliarden an Steuergeldern die Hypo Real Estate verstaatlichen, Aktionäre enteignen und die Commerzbank stützen.

Mit dem SAG wäre es anders gelaufen. Man hätte die Aktien der Bank, aber auch alle Kontoguthaben teilweise entwerten oder sogar ganz auf null setzen können (nach § 89 SAG). Gehen wir mal davon aus, dass die Einlagensicherung noch funktioniert hätte (was bei einer so großen Bank schon mehr als unwahrscheinlich ist, auch die Sicherungstöpfe der Banken beinhalten lediglich 6,9 Milliarden Euro).

SAG betrifft Bankkunden, die sich in Sicherheit wiegen und doch jederzeit ohne rechtliche Gegenmittel enteignet werden können. Die neue Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann anordnen, bei drohender Insolvenz einer systemrelevanten Bank Kundengelder einzuziehen oder in Aktien der Bank zu einem von ihr festgelegten Nennwert umzuwandeln und den Nennwert herabzusetzen – bis auf 0! Ein Widerspruchsverfahren ist ausgeschlossen. Selbst eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. In diesem Fall gelten alle Ansprüche des Aktionärs als »erfüllt«, und zwar für immer (§ 99 Abs. 1 – 3 SAG).

Selbst wenn die Bank sich wieder erholt, gibt es kein Zurück.

Interessanterweise wurde in § 5 SAG festgehalten, dass alle Funktionsträger über das nach dem SAG ablaufende Verfahren Stillschweigen zu wahren haben. Deswegen hören Sie auch nichts von dem Gesetz. Fragen Sie doch mal Ihren Vermögensverwalter, Banker oder Makler. Dies bedeutet aber auch, dass gemäß § 5 SAG alle Verfahrensbeteiligten per Gesetz zum Stillschweigen angehalten sind, selbst wenn sie die Systemgefährdung einer systemrelevanten Bank vermuten. Wie 2008 bei Lehman Brothers – diese Bank hatte bis zuletzt trotz Milliardenverlusten ein Top Rating.

Wer muss im Ernstfall haften?

  • Alle Privatkunden und Firmenkunden, die Einlagen ab 100.000 Euro bei einer »systemrelevanten« Bank führen, werden im Extremfall zur Kasse gebeten. Betroffen sind Sparbuch, Giroguthaben, Fest- und Tagesgeld, Sparverträge (auch vermögenswirksame Leistungen), Namensschuldverschreibungen und vorübergehend geparkte Liquidität auf dem Wertpapierdepot.
  • Die Aktionäre der systemrelevanten Bank.

Der vorliegende Artikel ist ein Auszug aus dem Buch „Der größte Crash aller Zeiten - Wirtschaft, Politik, Gesellschaft. Wie Sie jetzt noch Ihr Geld schützen können“ von Marc Friedrich und Matthias Weik, welches am 31. Oktober erscheinen wird.

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