Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat das Feuerwerksverbot in der niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft gesetzt. Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei als Infektionsschutzmaßnahme nicht notwendig, hieß es am Freitag in einer Mitteilung des Gerichts.
Die neue Fassung der Corona-Verordnung verbietet in Paragraf 10a nicht nur den Verkauf, sondern auch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Das Verbot sollte landesweit seit dem vergangenen Mittwoch bis zum 10. Januar 2021 gelten.
Dagegen hatte sich ein Antragssteller, der in einer niedersächsischen Gemeinde lebt, am Mittwoch mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er hatte geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei. Insbesondere sei nicht nötig, dass es sich umfassend auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte erstrecke.
Der 13. Senat des OVG gab dem Antrag des Klägers statt - um wen genau es sich dabei handelt, wurde zunächst nicht bekannt. Nach Auffassung der Richter dürften mit Infektionsschutzmaßnahmen nur «infektionsschutzrechtlich legitime Ziele» verfolgt werden, wie die Bevölkerung vor einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
Dazu zählten aber nicht die Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern ergäben. Deswegen sei das Böllerverbot zum Erreichen der infektionsschutzrechtlichen Ziele kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen.
Zwar habe der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht in der Vergangenheit zu zahlreichen Verletzungen geführt. Dies sei auch in diesem Jahr zu erwarten. Allerdings reduzierten diese kurzzeitig gebundenen Behandlungskapazitäten nicht die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
Zudem sei ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern nicht erforderlich, argumentierten die Richter. So hätten beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk nicht das Potenzial, die Ansammlung einer größeren Zahl von Personen zu provozieren.
Hersteller müssen an den Handel ausgelieferte Ware einsammeln
Nach dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk haben die großen Hersteller von Pyrotechnik damit begonnen, die bereits an den Handel ausgelieferte Ware wieder einzusammeln. Die Produkte würden jetzt bis zum nächsten Jahr eingelagert, sagte der Geschäftsführer des Verbandes der pyrotechnischen Industrie (VPI), Klaus Gotzen, am Freitag der Deutschen Presse-Agentur. «Wenn sie kühl und trocken gelagert werden, haben Feuerwerkskörper kein Verfallsdatum und können ein oder zwei Jahre aufbewahrt werden», betonte er.
Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk erfolgt laut VPI in der Regel als Kommissionsgeschäft. Die Waren bleiben also bis zum Verkauf bei Aldi, Lidl, Edeka und Co. im Eigentum der Lieferanten. Was nicht verkauft wird, wird alljährlich wieder abgeholt. «In diesem Jahr dürfte die Retourenquote allerdings bei rund 100 Prozent liegen», meinte Gotzen. Mit Engpässen bei den Lagerkapazitäten rechnet der VPI dennoch nicht.
Auch der Feuerwerkshersteller Weco, nach eigenen Angaben Marktführer auf dem deutschen und europäischen Markt, betonte, die Lager-Kapazitäten reichten aus. «Wir beschaffen und produzieren die Waren ja mit großem Vorlauf. Spätestens im September haben wir die gesamte Ware für den Jahreswechsel auf Lager», betonte ein Firmensprecher. Dementsprechend gebe es jetzt auch genug Kapazitäten, um die Retouren aufzunehmen. Allerdings sei die Einlagerung für das Unternehmen mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden. Allein Weco verfügt nach den Worten des Sprechers über 30 Lagerstandorte.
Die Feuerwerkshersteller machen nach Angaben des VPI üblicherweise rund 95 Prozent ihres Jahresumsatzes im Dezember. Durch das Verkaufsverbot entstünden der Branche Umsatzverluste in dreistelliger Millionenhöhe. Der Vorstandsvorsitzende und Weco-Geschäfsführer Thomas Schreiber warnte deshalb bereits am vergangenen Wochenende vor einer «Insolvenz des gesamten Wirtschaftszweigs», wenn der Staat der Branche nicht unter die Arme greife.