Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Auflagen für Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte verschärft. Auch für sie gilt künftig - wie zuvor bereits für Modehändler oder Elektronikmärkte - die Pflicht zur Terminvereinbarung und eine Personenbegrenzung von je einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, wie das NRW-Gesundheitsministerium mitteilte.
Reaktion auf Urteil des Höchstgerichts
Mit dem Schritt reagierte das Düsseldorfer Gesundheitsministerium auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass am Montag alle Kundenbegrenzungen im NRW-Einzelhandel und auch die Pflicht zur Terminvereinbarung außer Kraft gesetzt hatte. Nach Auffassung des Gerichts verstießen die Regelungen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Gericht betonte, bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern. Doch überschreite das Land seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen - also etwa ohne Terminbuchungen - betrieben werden dürften, Modegeschäfte oder Elektronikketten jedoch nicht. Eine Filiale der Elektronikkette Media Markt hatte in Münster geklagt.
Das Land reagierte innerhalb von wenigen Stunden auf die Entscheidung der Münsteraner Richter und schärfte seine Corona-Verordnung nach. Gesundheitsminister Laumann betonte: "Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen." Wichtig sei, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Landesregierung erneut bestätigt habe.
Das Münsteraner Gericht hatte in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Land freigestellt sei, kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthalte. Das Verfahren war von der Elektronikkette Media Markt angestrengt worden. Die von Media Markt geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit vieler Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.