Finanzen
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Körperschaften: So funktioniert der ganz besondere Vermögensschutz

Vermögensschutz hat nicht zuletzt mit einer klugen Strukturierung des Vermögens zu tun. So entziehen sich beispielsweise die Reichen staatlichen Steuern und Sonderabgaben mittels Firmengeflechten, Trusts und Stiftungen. Uns Normalbürgern stellt sich die Frage: Haben wir solche Möglichkeiten auch? Ja, die Eröffnung einer Körperschaft kann sinnvoll sein. Wir zeigen, wie das funktioniert.
26.06.2022 11:27
Aktualisiert: 26.06.2022 11:27
Lesezeit: 6 min
Körperschaften: So funktioniert der ganz besondere Vermögensschutz
Immobilien wecken finanzielle Begehrlichkeiten des Staates. (Foto: dpa) Foto: Julian Stratenschulte

Körperschaft privaten Rechts: Was ist das und was ist daran sinnvoll?

Laut Berechnungen des Wirtschaftsinstituts DIW (Stand: 2024) besitzen 10 Prozent der Deutschen 54 Prozent des gesamten Vermögens. Die Vermögenskonzentration nur auf eine wachsende „Schere zwischen Arm und Reich“ zu schieben, ist zu kurz gedacht.

Unter den reichsten Deutschen sind relativ wenige Selfmade-Milliardäre und relativ viele Erben von Wirtschaftsdynastien. Wie kommt es eigentlich, dass es sehr reiche Familien teilweise über Jahrhunderte hinweg schaffen, ihr Vermögen mindestens zu erhalten? Liegt es an klugen Investitionen? Das ist sicher ein wichtiger Faktor. Gerade im Hinblick auf die zahlreichen politischen Risiken, die sich über viele Jahrzehnte hinweg materialisieren, ist ein anderer hiermit verknüpfter Aspekt wohl noch wichtiger: ein guter Vermögensschutz.

Wer sein Vermögen als Privatperson in Immobilien, Aktiendepots, Anleihefonds und Bankkonten hält, der zahlt nicht nur Steuern auf Handels-Gewinne, sondern setzt sich auch dem Risiko staatlicher Enteignungen aus. Aus der Sicht des Staates sind das die niedrig hängenden Früchte, die man sich relativ einfach einverleiben kann. Das Überthema ist „Finanzrepression“. Der Begriff beschreibt die schleichende Vernichtung von Spareinlagen und Vermögenswerten normaler Bürger zugunsten einer Reduzierung der Staatsschulden.

Bekanntermaßen sind Schulden und Vermögen zwei Seiten derselben Medaille. Einen Schritt weitergedacht ist das Vermögen der Bürger das logische Gegenstück zu den Schulden des Staates. Es ist also – vermeintlich – naheliegend, genau an diesem Punkt ansetzen zu wollen, um die Staatsverschuldung auf ein erträgliches Niveau zu reduzieren. Der Staat ist traditionell der größte Schuldner eines Landes. Und gerade in der heutigen Zeit lassen die Zahlen aufhorchen, sind doch die Haushalts-Defizite so hoch wie selten zuvor in der Geschichte. Die gesamten Regierungs-Schulden in den USA liegen mittlerweile bei gigantischen 30 Billionen Dollar (annähernd 150 Prozent des BIP). In Deutschen liegen die Staatsschulden nach dem jüngsten 100 Milliarden-Hilfspaket bei grob 2,5 Billionen Euro, was 70 Prozent der Wirtschaftsleistung entspricht.

Vereinfacht gesagt: Um die Staatsschulden zu verringern, muss der Staat seine Bürger über höhere Besteuerung und Sonderabgaben enteignen. Umso mehr die Staatsverschuldung eines Landes steigt, umso größer wird das Risiko von exorbitant hohen Steuern und direkten staatlichen Zugriffen auf das Vermögen der Bürger. Die einzige andere ernsthafte (und aktuell durchaus plausible) Option ist die Inflationierung der Schulden, denn dauerhafte Staatshaushalts-Überschüsse sind in der Weltwirtschaftsgeschichte eine seltene Begebenheit – Regierungen sind so gut wie immer defizitär, also schuldenfinanziert. Die von Finanzrepression am stärksten betroffene Anlageklasse sind traditionell Immobilien. Immobilien machen eben immobil und können deshalb besonders einfach mit Zusatzabgaben belegt werden.

Vermögensabgaben gab es schon mehrmals in der deutschen Geschichte

In der deutschen Wirtschaftsgeschichte sind teil-enteignende Maßnahmen wie Sondersteuern und Zwangshypotheken seit dem 18. Jahrhundert bereits achtmal angewandt worden – zuletzt 1952 im Nachgang des zweiten Weltkriegs und der 1948 durchgeführten Währungsreform. Das „Lastenausgleichgesetz“ beinhaltete einer Vermögensabgabe in Höhe von 50 Prozent auf die Substanz. Fast alle Vermögenswerte waren betroffen: Aktien, Anleihen, Immobilien, Geldwerte, sogar Kunstgegenstände. Seinerzeit gab es Grundfreibeträge (umgerechnet circa 20.000 Euro) und bei den Zwangshypotheken auf Immobilien wurden zumindest etwaige Schulden vom Bemessungswert abgezogen. Außerdem konnte die Lastenausgleichsabgabe über 30 Jahre abgestottert werden.

Groben Schätzungen zufolge verfügen deutsche Privathaushalte über ein Immobilien-Vermögen (inklusive Land) von acht Billionen Euro. Da könnte man also eine hübsche Summe abgreifen. Auch das Geldvermögen dürfte zum Objekt der Begierde werden. Bankkonten, Sparbücher, Versicherungs-Ansprüche (vor allem aus Lebensversicherungen) und Pensionen ergeben zusammengenommen etwa vier Billionen Euro. Aktien und andere Wertpapiere im Wert von mehreren Billionen Euro kommen da noch obendrauf.

Die Pandemie könnte einen ähnlichen Corona-Lastenausgleich zur Folge haben. Nach Artikel 14, Absatz 3 des Grundgesetzes darf der Staat die Bürger „zum Wohle der Allgemeinheit“ enteignen, sofern ein außergewöhnlicher Sonderfall vorliegt.

Sehr wahrscheinlich würden Körperschaften davon nicht betroffen sein. Der Staat gängelt Unternehmen zwar gerne mit bürokratischen Vorschriften, Regulierungen und Steuern, aber die Unternehmen großflächig mit Sonderabgaben zu enteignen, geht direkt an die Substanz der Wirtschaft und schwächt damit den Staat selbst. In bestimmten Organisations-Formen (zum Beispiel Genossenschaften und Stiftungen) gebundenes Vermögen gilt zudem als pfändungssicher vor Gläubigern.

Körperschafts-Optionen für Normalbürger

Große Konzerne nutzen häufig Firmengeflechte in ausländischen Steueroasen und Holding-Strukturen. Bei größeren Familienbetrieben wird es immer beliebter, das erwirtschaftete Vermögen in Familiy Offices (familieninterne Vermögensverwaltungsgesellschaften) auszulagern – teilweise sogar mit eigener Banklizenz. Riesige Stiftungen wie die Rockefeller-, Ford- und Gates-Foundation fungieren derweil überall auf der Welt als finanzstarker Geldgeber.

Für den Kleinanleger ist so etwas nicht umsetzbar. Welche Körperschafts-Strukturen kommen also für einen Normalbürger in Frage, um sein Vermögen dort (im Idealfall steueroptimiert) zu verwalten und vor staatlichem Zugriff zu schützen? Die folgende Aufzählung listet einige der beliebtesten Optionen in Deutschland auf.

  • Vermögensverwaltende GmbH: Wohl die beliebteste Option in Deutschland. Die Eröffnung erfordert allerdings eine Startsumme von mindestens 25.000 Euro. Die jährlichen Grundkosten (unter anderem Jahresabschluss, Steuerberatung, IHK-Beitrag) betragen rund 1.000 Euro. Der Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand sollte auch nicht unterschätzt werden. Es wird auf jeden Fall eine Menge Papierkram anfallen. Allein, was man über sich ergehen lassen muss, wenn ein Aktiendepot im Namen der eigenen Firma verwaltet wird, ist aller Ehren wert.

Dafür kann man relativ unkompliziert sein Privatvermögen in das Unternehmen einbringen.

Zwar fallen theoretisch auf Gewinne aus Finanzgeschäften 15 Prozent Körperschaftssteuer und teils 15 Prozent Gewerbesteuer an, aber der Gesellschafter ist größtenteils von dieser Steuerpflicht befreit. Zum Beispiel sind Veräußerungsgewinne bei Aktien und Dividenden auf Beteiligungen von mehr als 10 Prozent eines Unternehmens zu 95 Prozent steuerfrei, während für den normalen Anleger oberhalb der Summe von 600 Euro pro Jahr die kompletten 25 Prozent Kapitalertragssteuer anfallen. Mieterträge können unter gewissen Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit werden.

Wenn langfristig eine Vermögensübertragung an Kinder oder Enkelkinder geplant ist, dann geht das über die GmbH einfacher und steuersparender als die sukzessive Übertragung von Immobilien und Aktien aus dem Privatvermögen. Das in der GmbH gebundene Vermögen ist vor staatlichen Sonderabgaben auf Privatvermögen geschützt und auch kein Teil der privaten Haftungsmasse mehr (relevant im Falle einer Überschuldung). Das eingebrachte Kapital gehört nicht mehr der Privatperson, sondern wird zum Betriebsvermögen.

Der Gesellschafter muss sich gegenüber der GmbH wie eine unbeteiligte Person verhalten, da sonst der Verdacht von verdeckten Gewinnausschüttungen oder Einlagen aufkommen könnte. Ein weiterer Nachteil ist neben den jährlichen Kosten die Tatsache, dass bei jeder Gewinnausschüttung ins Privatvermögen letztlich doch Kapitalertragsteuer fällig wird.

  • Vermögensverwaltende GbR: Einfacher zu verwalten als eine GmbH und grundsätzlich steuerfrei, dafür aber mit unbeschränkter Haftung der Gesellschafter.
  • Genossenschaft: Im Gegensatz zur GmbH müssen sich zur Gründung mindestens drei Personen zusammenfinden und die Förderung der Mitglieder-Interessen im Vordergrund stehen. Die Gründung erfordert keine Mindestsumme.
  • Vermögensverwaltende Limited: Die englische Limited ist eine Kapitalgesellschaft ähnlich der deutschen GmbH. Die Gründung geht deutlich schneller als bei einer GmbH und erfordert keine Mindestsumme. In manchen Fällen bestehen bei einer Vermögensverwaltungs-Limited massive steuerliche Vorteile im Vergleich zur deutschen GmbH. Die Entnahme von Gewinnen bei einem Wohnsitz im Ausland ist in vielen EU-Ländern von der Quellensteuer befreit, während der GmbH-Gesellschafter in Deutschland 26,375% Quellensteuer zahlen muss.

Wenn eine britische Kapitalgesellschaft in Deutschland eingesetzt wird, gelten allerdings gleichzeitig zwei unterschiedlichen Rechtssysteme, was zu Komplikationen führen kann und den bürokratischen Aufwand im Vergleich zur GmbH erhöht. Außerdem muss in Großbritannien ein Verwaltungsbüro unterhalten werden.

  • Amerikanische Limited Liability Company (US LLC): In den Vereinigten Staaten ist diese haftungsbegrenzte Kapitalgesellschaft aufgrund der hohen Flexibilität in der Ausgestaltung des Unternehmens, dem geringen Verwaltungsaufwand (bis auf ein kurzes Formular ist beispielsweise keinerlei Buchhaltung nötig) und steuerlichen Vorteilen eine sehr beliebte Rechtsform in der Firmengründung. Die Gründung erfordert keine Mindestsumme und ist in einigen Bundesstaaten sogar anonym möglich. Es muss in den USA eine Firmenadresse und ein „Registered Agent“ existieren, der US-Behörden als offizieller Ansprechpartner des Unternehmens dient. Für den Vermögensschutz an sich eine interessante Option, aber aus rein steuerlichen Gesichtspunkten für in Deutschland ansässige Gesellschafter nicht zu empfehlen.
  • Familienstiftung: Die meisten Stiftungsbehörden fordern ein Mindestkapital von mindestens 25.000 EUR, mittlerweile sind 100.000 Euro der Standard in den meisten Bundesländern.

Das private Vermögen wird in die Stiftung überführt, die als eine Art sicherer Hafen dienen soll – auch vor staatlichem Zugriff. Die Substanz als Stiftungsvermögen bleibt dann unangetastet, während die Erträge aus dem Stiftungskapital nur gezielt nach dem Willen des Stifters (Stiftungszweck) verwendet werden können – beispielsweise zur Förderung seiner Nachkommen oder Finanzierung von Immobilien. Die in der Stiftung gebundenen Vermögenswerte können nicht mehr infolge von Erbstreitigkeiten zersplittert und in den meisten Fällen weder verkauft noch aufgezehrt werden. Die Familienstiftung dient nur dem Wohl der Familie und ist deshalb nicht steuerlich begünstigt. Auf Kapital-Gewinne fallen also je nach Gestaltung der Stiftung Kapitalertrags- oder Körperschaftssteuer an.

Wichtig: Eine Stiftung gehört nur sich selbst, es gibt keine Gesellschafter. Das Fehlen eines Eigentümers bedeutet, dass nicht einmal der Stifter selbst als früherer Vermögensinhaber die Substanz antasten kann, wenn er sich dies nicht ausdrücklich in der Stiftungs-Satzung vorbehalten hat. Die Ausgestaltung der Satzung muss also äußerst sorgfältig vorgenommen werden.

  • Treuhandstiftung: Im Vergleich zur Familienstiftung geringerer Verwaltungsaufwand, mehr Flexibilität und steuerlich begünstigt. Laut dem Bundesverband deutscher Stiftungen gibt es hierzulande mehrere zehntausend Treuhandstiftungen.

Der Stifter überträgt dem Treuhänder das Stiftungsvermögen unter bestimmten Auflagen: Der Treuhänder muss das Stiftungskapital getrennt von seinem eigenen Vermögen verwalten und einen Erhalt des Vermögens beabsichtigen. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen darf der Treuhänder nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwenden. Es besteht allerdings eine hohe Abhängigkeit vom Treuhänder, der theoretisch eine Insolvenz verursachen kann.

Die meisten oben genannten Organisationsformen können von Einzelpersonen gegründet werden und bringen oft steuerliche Vorteile mit sich. Ob es sich lohnt, kann letztendlich nur jeder für sich selbst entscheiden. Die Verwaltung einer Körperschaft, und sei sie noch so klein, kostet immer Zeit, die man anderweitig investieren könnte. Man sollte also schon ein gewisses Vermögen (an die 100.000 Euro) und/oder relativ hohe (Kapital-)Einkünfte haben. Ab einer gewissen Schwelle wird der Vermögensschutz und die Steuerersparnis dann attraktiv genug, um die Verwaltungs-Strapazen und Grundkosten zu rechtfertigen.

Indes muss man sich bewusst sein, dass Unternehmertum gewisse Verantwortungen birgt und man sich an unternehmerische Bedingungen halten muss. Selbiges gilt für das Agieren als Stifter. Weil die Thematik recht komplex ist und die getroffenen Entscheidungen eine große Tragweite haben, sollte man vorher unbedingt auf die Beratung durch einen kompetenten Dienstleister zurückgreifen.

Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Wert der genannten Aktien, ETFs oder Investmentfonds unterliegt auf dem Markt Schwankungen. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Mehr Informationen finden Sie in den jeweiligen Unterlagen und insbesondere in den Prospekten der Kapitalverwaltungsgesellschaften.


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