Die Kosten einer Immobilie sind nicht mit dem vereinbarten Preis im Kaufvertrag, der Kreditrate, den Notarkosten sowie der eventuell anfallenden Makler-Courtage abgeschlossen.
Denn durch die immer noch anhaltende Corona-Pandemie und die damit zusammenhängenden Lieferengpässe sowie den seit Februar vorherrschenden Ukraine-Konflikt kommt es nunmehr zu starken Preissteigerungen, die auch vor den sogenannten Hausnebenkosten (Betriebskosten) nicht Halt machen. Neben Wasser- und Abwasser sowie den Heizkosten und Stromabgaben zählen auch Versicherungsleistungen, wie Sach- und Haftpflichtversicherungen (z. B. Wohngebäudeversicherung), die Kosten für die Müllabfuhr, Telefon, Internet, Fernsehen oder die Grundsteuer zu den wesentlichen Kostenfaktoren eines Eigentümers oder Vermieters. Wie hoch diese monatlichen Kosten ausfallen, lässt sich nicht pauschal festlegen; dies hängt vor allem auch von der Objektgröße sowie der Wohnlage ab.
Reform der Grundsteuer
Gerade bei der Grundsteuer (bitte beachten: Die Grundsteuer wird in der Regel auf die Mieter umgelegt; in Mietverträgen wird sie teils als „öffentliche Lasten des Grundstücks“ aufgeführt) steht im Sommer 2022 eine umfassende Reform und Neubewertung an. Beschlossen wurde diese Neuberechnung bereits vor mehr als zwei Jahren, da die Finanzämter jahrelang den Wert der Immobilien mit veralteten Daten berechnet hatten. Laut Bundesverfassungsgericht bedarf dies nun einer Neuregelung. Obgleich die Reform erst im Jahr 2025 rechtskräftig wird, werden für die Neuberechnung alle Haus- und Grundbesitzer verpflichtet, zwischen Juli und Oktober 2022 eine neue „Grundsteuererklärung“ über das ELSTER-Portal elektronisch abzugeben. Die hiervon betroffenen Besitzer werden von den Finanzministerien ein entsprechendes Schreiben samt Ausfüllhilfe ab Juli dieses Jahres erhalten, in dem sie sowohl Angaben zur Lage und Größe des Grundstücks – inklusive Gemarkung und Flurstück – dem Bodenrichtwert als auch zur Wohnfläche, zum Baujahr sowie der Grundstücks- und Gebäudeart leisten müssen (weitere Informationen zur neuen Berechnung der Grundsteuer bietet das nachfolgende Informationsportal an, das eigens von den Ländern zur Verfügung gestellt wurde: grundsteuerreform.de).
Auch das in den Nachrichten stets präsente „Damoklesschwert eines Öl- und Gasembargos“ und die damit exorbitant gestiegenen Heizkosten machen es Hausbesitzern und Mietern zunehmend immer schwerer ihre Nebenkosten zu kalkulieren. Galt vor der Krise noch ein Betrag von ca. 3 bis 4 Euro pro Monat und Quadratmeter Wohnfläche für die Deckung möglicher Nebenkosten als Faustregel, bedarf es zukünftig eines weitaus höheren Budgets.
Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass immer mehr Eigenheimbesitzer, zumeist mit sanierungsfähigen Altbauten, ihre fossilen Heiz-/Brennkessel abstoßen möchten, um in die von der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) geförderten erneuerbaren Energien, wie beispielsweise Wärmepumpe, Pelletöfen, Solarthermie zu investieren. Insbesondere alte Ölheizungen, die bereits seit über 20 Jahren im Einsatz sind, werden vom Staat mit 45 Prozent Förderung bezuschusst. Lässt sich der Hausbesitzer von einem unabhängigen Energieberater zudem einen individuellen Sanierungsfahrplan iSFP erstellen, werden zu der bereits 45-prozentigen Förderung noch einmal 5 Prozent hinzugerechnet. Aber auch die laufenden Kosten, wie beispielsweise Strom, Telefon, TV und Internet einer Immobilie sollten nicht aus den Augen verloren werden.
Aufgrund vieler Vergleichsportale im Internet fällt eine Auswahl, sowohl beim Strom als auch bei den Telekommunikationsmedien, heutzutage leichter als noch vor ein paar Jahren. Zugute kommen den Verbrauchern zudem die neue Novelle des Telekommunikationsgesetzes (erlassen am 1. Dezember 2021), sowie das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge. Beides stärkt das Recht und Schutz des Endverbrauchers, wenn es beispielsweise um die Kündigungsfristen bestehender Verträge geht. Hinzu kommen Ausgaben für zusätzliche Versicherungen. Zu empfehlen ist hier vor allem eine private Haftpflichtversicherung für das selbst genutzte Einfamilienhaus bzw. die selbstgenutzte Eigentumswohnung, die in der Regel über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt ist (Versicherungsbeispiel: Beim Zustellen der Post verletzt sich der Postbote im Winter auf dem nicht ausreichend gestreutem Zugang vor der Haustür). Ebenfalls sollte jeder Eigenheimbesitzer über eine Wohngebäudeversicherung verfügen. Diese leistet bei Schäden oder Zerstörung, wenn diese durch Brände, Naturgefahren (Sturm, Hagel, starke Regenfälle) verursacht werden.
Richtig abgesichert
Auch eine Elementarversicherung, die Schäden aus Überschwemmungen, Rückstau oder Schneedruck absichert, kann in Zeiten von Klimaveränderungen nützlich sein. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang mit der jeweiligen Versicherung abzuklären, ob das Grundstück überhaupt über eine Elementarversicherung versichert werden kann. Gerade bei Objekten an Flussläufen oder größeren Gewässern ist diese Art der Versicherung oftmals von vorneherein ausgeschlossen oder kann nur über einen sehr hohen Versicherungsbeitrag abgeschlossen werden (TIPP: Um Streitigkeiten im Versicherungsfall zu vermeiden, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die „Hausversicherungen“ alle beim gleichen Anbieter abgeschlossen werden. Durch die Bündelung der Policen bieten die meisten Versicherungen auch zusätzliche Sonderrabatte an.).
Ebenfalls wichtig: Auch das Schlimmste aller Szenarien sollte bei der Planung des eigenen Wohntraums berücksichtigt werden. Ein plötzlicher Unfall oder der Tod des Hauptverdienenden ist in Form einer Risikolebensversicherung und bestenfalls einer Berufsunfähigkeitsversicherung abzusichern. Gerade Letzteres ist seitens einer staatlichen Versicherung seit dem Jahr 2001 nicht mehr möglich, da sie von der sogenannten gesetzliche Erwerbsminderungsrente abgelöst wurde. Die Erwerbsminderungsrente sieht jedoch starke Einschränkungen im Vergleich zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung vor und stellt für diese im Ernstfall keinen Ersatz dar (so wird eine Person beispielsweise erst dann für voll erwerbsgemindert erklärt, wenn sie selbst einfachste Tätigkeiten nur noch maximal 3 Stunden pro Tag ausüben kann). Wie hoch diese „Rente“ wäre, ist in der jährlichen Renteninformation, die einmal im Jahr von der Deutschen Rentenversicherung verschickt wird, enthalten. Sie richtet sich daran, wie viel Jahre bislang in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt wurde und wie viele Entgeltpunkte das Rentenkonto aufweist.