Die Drei-Prozent-Hürde bei der Europawahl in Deutschland ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Die Chancen kleiner Parteien bei der kommenden Europawahl haben sich in Deutschland mit einem Schlag drastisch erhöht.
Diese Sperrklausel war im Oktober 2013 eingeführt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im November 2011 die damals geltende Fünf-Prozent-Hürde für nichtig erklärt hatte.
Mit der leicht abgesenkten Schwelle sollten nur jene Parteien ins EU-Parlament einziehen können, die mindestens drei Prozent der Wählerstimmen erreichen. Doch aus Sicht der Karlsruher Richter verstößt auch die Drei-Prozent-Hürde „unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen“ gegen die Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Wahlrechtsgleichheit. Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit besagt, dass grundsätzlich jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben muss.
Bei der nächsten Europawahl am 25. Mai 2014 wird in Deutschland damit - anders als in den meisten anderen EU-Ländern - voraussichtlich gar keine Sperrklausel gelten. Gegen die Drei-Prozent-Hürde hatten zahlreiche kleine Gruppierungen vor dem Verfassungsgericht geklagt, darunter die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP), die Freien Wähler, die Piratenpartei und die NPD. Das Urteil fiel knapp mit 5 zu 3 Richterstimmen.