Finanzen

Im Ausland lebende Deutsche können Erbschaftssteuer auf Immobilien umgehen

Lesezeit: 1 min
28.02.2023 16:00  Aktualisiert: 28.02.2023 16:00
Ausländer und länger im Ausland lebende Deutsche können die Erbschaftssteuer auf deutsche Immobilien dank einer Gesetzeslücke umgehen, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Im Ausland lebende Deutsche können Erbschaftssteuer auf Immobilien umgehen
Der Gesetzgeber hat bei der Erbschaftssteuer offenbar bewusst eine Gesetzeslücke gelassen, die das Umgehen der Steuer ermöglicht. (Foto: dpa)

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Ausländer und länger im Ausland lebende Deutsche können die Erbschaftssteuer auf Immobilien in Deutschland nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dank einer Gesetzeslücke umgehen. Sie könnten Häuser und Grundstücke über ein Vermächtnis - etwa durch Festlegung im Testament - nach dem Tod steuerfrei weiterreichen, entschied der BFH, das höchste deutsche Steuergericht, in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Az. II R 37/19).

Der Gesetzgeber habe offenbar bei der Erbschaftssteuer bewusst eine Gesetzeslücke gelassen, sagte BFH-Richterin Anette Kugelmüller-Pugh in München. "Wahrscheinlich" könne die Regelung auch auf Vermächtnisse anderer Vermögenswerte - etwa auch von Anteilen an Unternehmen - angewandt werden. Der BFH habe zunächst aber nur für Immobilien entschieden.

Wichtig sei, dass der künftige Nutznießer die Immobilien nicht vererbt bekomme, sondern als Vermächtnis erhalte, sagte die Richterin. Juristisch gibt es hier einen Unterschied: Der Erbe wird unmittelbar im Zeitpunkt des Todes Eigentümer, mit einem Vermächtnis hat er nur einen Herausgabeanspruch an den oder die Erben. Maßgeblich für die Erbschaftssteuer sei aber nur die Erlangung des Eigentums zum Zeitpunkt des Todes, erläuterte Kugelmüller-Pugh. Das Eigentum geht in diesem Fall - anders als beim Erbe - aber erst durch die notarielle Eintragung an den Empfänger des Vermächtnisses über. Für Deutsche gilt die Steuerfreiheit aber nur, wenn sie seit mehr als fünf Jahren im Ausland leben.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um eine in der Schweiz lebende Frau, die ihrer Nichte in den USA eine Immobilie in München vermacht hatte. Das Finanzamt verlangte dafür Erbschaftssteuer, das Münchner Gericht verneinte dagegen einen Anspruch.

"Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Praxis den steuerfreien Erwerb inländischer Immobilien (durch ein Vermächtnis im Ausland) als legales Gestaltungsmodell nutzen", hieß es in der Mitteilung. Innerhalb der EU gebe es seit 2015 allerdings Ausnahmen: In Ländern wie Polen werde der in einem Vermächtnis Bedachte direkt Eigentümer des Grundstücke, sodass dann doch Erbschaftssteuer in Deutschland fällig würde. (Reuters)


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