Finanzen

Unternehmensschutz durch Ehevertrag: Vorsorge für eine mögliche Scheidung

Unternehmer und Selbstständige sollten die möglichen Auswirkungen einer Scheidung nicht unterschätzen. Die Aufteilung des Vermögens und der Unterhalt können eine existenzielle Bedrohung darstellen. Allerdings können die wirtschaftlichen Folgen durch einen sorgfältig ausgearbeiteten Ehevertrag begrenzt werden.
13.06.2023 16:29
Aktualisiert: 13.06.2023 16:29
Lesezeit: 6 min

Inmitten der Vorfreude auf die bevorstehende Eheschließung neigen viele Paare dazu, den Gedanken an eine Scheidung beiseitezuschieben. Natürlich möchte niemand daran denken, dass die Ehe scheitern könnte. Doch gerade für Unternehmer und Selbstständige kann der Verlust des Partners nicht nur das emotionale Gleichgewicht aus der Bahn werfen, sondern auch das Fundament ihres Unternehmens erschüttern.

Die Auswirkungen einer Trennung werden oft unterschätzt oder oberflächlich betrachtet, was sich als schwerwiegender Fehler erweisen kann. Ein Mangel an liquiden Mitteln kann zu beunruhigenden Situationen führen, in denen der Verkauf von Firmenanteilen droht oder gar Zwangsvollstreckungen im Raum stehen.

Eine Scheidung stellt für diese Berufsgruppe nicht nur eine persönliche Herausforderung dar, sondern kann auch eine existenzielle Bedrohung für ihre geschäftliche Zukunft bedeuten. In solchen Momenten wird Unternehmern schmerzlich bewusst, dass zahlreiche Aspekte im Vorfeld regelbar gewesen wären.

Ehevertrag: Der Schlüssel zum Unternehmensschutz

Ein wohldurchdachter Ehevertrag (oder eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung) hätte dazu beigetragen, die Einbindung des Betriebsvermögens in die Scheidung zu verhindern, Existenzängste zu mildern und den Fortbestand des Unternehmens zu schützen.

Dabei gilt: Bei der Ausarbeitung von Eheverträgen (oder Scheidungsfolgenvereinbarungen) sollten keine Nachteile für den Unternehmer-Ehepartner entstehen. Im Gegenteil, denn beide Partner haben die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen, die ihren persönlichen Interessen und finanziellen Gegebenheiten gerecht werden.

Die Vorteile liegen auf der Hand, für alle Beteiligten, das Unternehmen, den Unternehmer und den Ehepartner. Klar definierte Absprachen im Falle einer Trennung minimieren potenzielle Streitigkeiten und schaffen eine Grundlage für ein geordnetes Auseinandergehen. Eine kluge Vertragsgestaltung kann den entscheidenden Unterschied zwischen dem Erhalt des Unternehmens und turbulenten finanziellen Zeiten bedeuten.

Zugewinnausgleich: Was passiert mit dem Betriebsvermögen?

Besonders relevant wird dies angesichts der engen Verknüpfung zwischen den finanziellen Auswirkungen einer Scheidung und dem Güterstand sowie dem Zugewinn. Der Güterstand fungiert als Regelwerk für die Vermögensverhältnisse innerhalb der Ehe, einschließlich des Eigentums, der Vermögensverwaltung und der Schuldenhaftung. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, behalten Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ihr eigenes Vermögen, ohne grundsätzlich für die Schulden des anderen haften zu müssen.

Im Falle einer Scheidung ist jedoch ein Zugewinnausgleich erforderlich, um das während der Ehe erworbene Vermögen auszugleichen. Die Berechnung dieses Ausgleichs basiert auf dem Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner zum Zeitpunkt der Zustellung der Scheidung.

Für Unternehmer kann diese Regelung schnell zur Gefahr für ihre wirtschaftliche Existenz werden, da der Wert ihres Unternehmens als eigenes Vermögen betrachtet wird. Gleichwohl ein Unternehmer auf den ersten Blick wohlhabend erscheinen mag, ist sein Vermögen oft eng mit dem Unternehmen verknüpft und daher schwer liquide zu machen. Dennoch besteht die zwingende Notwendigkeit, den Zugewinnausgleich in Form von Geld zu leisten. Diese Tatsache kann erhebliche Herausforderungen mit sich bringen.

Gütertrennung: Vor- und Nachteile

Eine besondere Situation tritt bei der Gütertrennung auf. Hier verwaltet jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen, ohne Anspruch auf Zugewinn bei Scheidung. So wird vermieden, dass das Unternehmen in eine Vermögensauseinandersetzung bei Ehebeendigung verwickelt wird. Dadurch entfallen aufwendige und kostspielige Ermittlungen des Zugewinns.

Dennoch ist Vorsicht geboten, da durch einen vollständigen Ausschluss auch Nachteile entstehen können. Ein Verzicht auf einen güterrechtlichen Ausgleich im Todesfall eines Ehepartners ist selten wünschenswert. Zudem verringern sich bei Gütertrennung die Erb- und Pflichtteilsansprüche des Ehegatten, während die Ansprüche der Kinder entsprechend steigen. Darüber hinaus können sich nachteilige Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich ergeben.

Die Entscheidung für eine Gütertrennung erfordert eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Unternehmens sowie die Auswirkungen auf erbrechtliche und versorgungsrechtliche Ansprüche.

Schutz des Unternehmens: Modifikation des Güterstandes

Ein Ehevertrag eröffnet hier Möglichkeiten, indem eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wird. So können die Ehepartner individuelle Regelungen treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Im Voraus können der Wert des Unternehmens festgelegt, die Höhe einer möglichen Ausgleichszahlung definiert oder eine spezifische Berechnungsmethode vereinbart werden.

Zudem können bestimmte Vermögenswerte von der Berechnung ausgeschlossen werden, sodass Firmenwerte, Unternehmensbeteiligungen sowie damit verbundene Immobilien- und Sachwerte bei der Vermögensermittlung unberücksichtigt bleiben. Alle anderen während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte hingegen werden weiterhin beim Zugewinn berücksichtigt.

Solche Vereinbarungen ermöglichen es den Partnern, ihre finanziellen Interessen und Gegebenheiten besser zu berücksichtigen und die Auswirkungen einer Scheidung auf das Firmenvermögen zu kontrollieren. Im besten Fall bleibt das Unternehmen unberührt und nur das Restvermögen des Ehegatten ist betroffen. Für Unternehmer kann dies eine sinnvolle Lösung darstellen, um ihre finanzielle Situation abzusichern.

Ehevertrag und Unterhaltsanspruch: Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten

Ein Ehevertrag ermöglicht auch die Beschränkung oder den Ausschluss des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, zumindest was den nachehelichen Unterhalt betrifft, also den Unterhalt nach der rechtlichen Bestätigung der Scheidung. So können beispielsweise spezifische Berechnungsmethoden für den nachehelichen Unterhalt festgelegt werden.

Andernfalls erfolgt die Berechnung des Unterhalts auf Grundlage der Einkünfte der letzten drei bis sechs Jahre, abgeleitet aus Jahresabschlüssen, Bilanzen und Steuerbescheiden. Dabei werden auch Schulden, Kindesunterhalt, berufsbedingte Aufwendungen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt und abgezogen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Unterhaltsansprüche beschränkt werden können. Für den Trennungsunterhalt während der Phase zwischen Trennung und Scheidung besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung, einschließlich Unterhaltszahlungen. Gleiches gilt für den Kindesunterhalt, der die finanzielle Unterstützung der gemeinsamen Kinder aus der Ehe umfasst.

Unternehmerscheidung und Versorgungsausgleich

Darüber hinaus können im Ehevertrag auch spezifische Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Dies umfasst beispielsweise die Möglichkeit, Rentenansprüche anders zu verteilen oder sogar darauf zu verzichten. So stellt sich bei einer Scheidung von Unternehmern häufig die Frage, was mit der Altersvorsorge geschehen soll. In der Regel zahlen Unternehmer nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sondern sorgen privat vor, sofern sie überhaupt vorsorgen.

Seit der Reform des Versorgungsrechts gilt das sogenannte Hin-und-Her-Prinzip. Das Familiengericht ermittelt im Falle einer Scheidung die erworbenen Altersvorsorgeansprüche, darunter Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrenten oder private Altersvorsorge, die während der Selbstständigkeit aufgebaut wurden. Diese Ansprüche werden aufgeteilt und ausgeglichen.

Falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, erhält jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften des anderen, die bei gleichen Versorgungssystemen möglicherweise verrechnet werden. In der Praxis kann dies bedeuten, dass die angestellte Ehefrau die Hälfte ihrer gesetzlichen Rentenansprüche mit ihrem unternehmerischen Ehegatten teilen müsste, selbst wenn dieser bereits durch eigene Kapitalbildung abgesichert ist. Oder sie erhält nichts zurück, falls ihr Ehemann keine ausreichende Altersvorsorge getroffen hat.

Durch eine entsprechende Gestaltung des Ehevertrags können solche ungewünschten Konstellationen vermieden werden. Der Versorgungsausgleich kann individuell geregelt werden, beispielsweise indem der Ehepartner seine Versorgungsansprüche in vollem Umfang behalten kann. Verfügen beide Ehegatten über angemessene eigene Versorgungsansprüche, könnte auch gänzlich auf einen Ausgleich verzichtet werden.

Ehevertrag: Planung für die Zukunft

In jedem Fall lohnt es sich für Unternehmer, eine Scheidung als kalkulierbares Risiko in ihre geschäftlichen Überlegungen einzubeziehen. Vertragliche Regelungen sollten bereits vor der Eheschließung vereinbart werden, um die Kontinuität des Unternehmens auch nach einer Scheidung zu gewährleisten.

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, solange dadurch kein Ehepartner einseitig benachteiligt wird. Ein Ausschluss von bestimmten Scheidungsfolgen ist möglich, jedoch darf der Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Es ist jederzeit möglich, den Ehevertrag beim Notar zu ändern, falls beide Parteien zustimmen. Sofern der Abschluss eines Ehevertrags vor der Eheschließung versäumt wurde, kann der Vertrag auch nachträglich vereinbart werden.

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