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Kinderkrankengeld, Kinderkrankentage: Das ändert sich 2024

Lesezeit: 1 min
30.10.2023 10:07  Aktualisiert: 30.10.2023 10:07
Bis Ende des Jahres haben Eltern einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld. 2024 werden die Tage wieder deutlich gekürzt. Wir erklären Ihnen, was sich ändert und was Sie als Unternehmen zum Thema Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld wissen sollten.
Kinderkrankengeld, Kinderkrankentage: Das ändert sich 2024
Die Gesetzesänderung soll Erleichterung für Eltern bringen. (Foto: dpa)

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2022 und 2023 hatten Eltern mit gesetzlich versicherten Kindern 30 Tage im Jahr, Alleinerziehende, 60 Tage im Jahr Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Nach Ablauf der Corona-Sonderregelungen hätte es ab 2024 eigentlich laut Gesetz wieder zehn Kinderkrankentage pro Jahr und Elternteil gegeben. Das neue Gesetz erhöht die Kinderkrankentage auf 15 Tage je Elternteil, Alleinerziehende sollen 30 Tage im Jahr Anspruch auf Kinderkrankengeld erhalten. Einen unbegrenzten Anspruch sollen Eltern, deren Kind stationär behandelt wird, bekommen.

Attestpflicht ab dem vierten Krankheitstag

Bislang mussten Eltern am ersten Tag der Erkrankung mit Ihrem Kind zum Kinderarzt, um ein Attest und somit ihr Recht auf Kinderkrankengeld zu erhalten. Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will das ändern: Künftig sollen Eltern erst ab dem vierten Krankheitstag zum Arzt.

Diese Regelungen sollen auch 2025 gelten. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Kinderkrankengeld 2024 und 2025: Das bleibt

An den Krankentagen wird dem krankgeschriebenen Elternteil auch weiterhin 90 Prozent des entgangenen Nettolohns gezahlt.

Der Anspruch gilt nur für Kinder, die gesetzlich krankenversichert, jünger als 12 Jahre sind oder eine Behinderung haben. Außerdem muss der Arbeitnehmer versichern, dass es keine andere Person im Haushalt gibt, die das Kind in diesem Zeitraum betreuen könnte. Der Anspruch besteht auch, wenn Eltern im Homeoffice arbeiten.

Das Kind ist privat versichert

Ist das Kind über einen privat versicherten Elternteil versichert, muss der Arbeitgeber Eltern und ihren Kindern den Lohn für mindestens fünf Tage pro Jahr weiterzahlen, sofern das Kind jünger als 8 Jahre ist. Sie können als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag aber natürlich auch einen längeren Zeitraum für die Lohnfortzahlung vereinbaren.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Kann ich von meinen Arbeitnehmern verlangen, dass sie zunächst Überstunden abbauen oder Zeitguthaben aufbrauchen?

Sie als Unternehmen können von Ihren Arbeitnehmern nicht verlangen, dass sie zunächst Überstunden abbauen oder Zeitguthaben aufbrauchen, bevor Sie Kinderkrankentage nehmen.

Wird Kinderkrankengeld auch während Kurzarbeit gezahlt?

Eltern, die in Kurzarbeit sind, haben auch Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern sie gesetzlich versichert sind. Betroffene Arbeitnehmer können jedoch Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld nicht gleichzeitig beziehen.

Haben Arbeitnehmer während der Elternzeit Anspruch auf Kinderkrankentage?

Eltern, die Elterngeld beziehen, können die Krankheitstage ihrer Kinder in Anspruch nehmen, ohne dass das Elterngeld gekürzt wird.

 

***

Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.


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