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Kurzarbeit – Flexibilität in schwierigen Zeiten

Lesezeit: 3 min
20.11.2023 14:42  Aktualisiert: 20.11.2023 14:42
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie haben viele Unternehmen dazu gezwungen, ihre Strategien zur Arbeitsplatzsicherung zu überdenken. In diesem Kontext hat sich die Kurzarbeit als ein effektives Instrument erwiesen, um flexibel auf schwierige Zeiten zu reagieren.

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Kurzarbeit ist eine Maßnahme, die es Unternehmen ermöglicht, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten flexibel auf Auftragsrückgänge zu reagieren, ohne sofort Arbeitsverhältnisse zu beenden. Dies schafft nicht nur eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch für die gesamte Wirtschaft, indem sie Arbeitsplätze erhält und die Konsumnachfrage stabilisiert. In Deutschland gibt es Unterstützungsprogramme, die einen Teil der Lohnkosten während der Kurzarbeit decken. Ziel ist es, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und die finanzielle Belastung für das Unternehmen zu verringern.

Welche Formen des Kurzarbeitergeldes gibt es?

Kurzarbeitergeld

Diese Form der Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vorübergehend zu reduzieren. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass Mitarbeiter nur noch vier Tage pro Woche arbeiten oder ihre Stundenanzahl pro Tag verringern. Durch diese Maßnahmen können Unternehmer Personalkosten senken, während sie gleichzeitig ihre Mitarbeiter halten.

Saison-Kurzarbeitergeld

Besonders für Unternehmen mit saisonalem Geschäft ist die Saison-Kurzarbeit eine interessante Option. Hierbei wird die Arbeitszeit während der saisonal bedingten Flaute reduziert und in Zeiten erhöhter Nachfrage wieder angepasst. Diese Form ermöglicht es Unternehmern, auf saisonale Schwankungen zu reagieren, ohne dauerhaft Personal abzubauen.

Transferkurzarbeitergeld

Transferkurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit weiterzubilden und zu qualifizieren. Dieser Ansatz stärkt nicht nur die individuellen Fähigkeiten der Mitarbeiter, sondern trägt auch zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bei. Durch die Investition in die Qualifizierung der Belegschaft können Unternehmer gestärkt aus Krisen hervorgehen.

Kurzabeit-Null

Wird in einem Betrieb oder in einer Abteilung gar nicht mehr gearbeitet, greift Kurzarbeit-Null. In diesem Fall wird die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum komplett eingestellt. Kurzarbeit-Null bietet Unternehmern die Möglichkeit, temporär Kosten zu reduzieren, während sie gleichzeitig die Belegschaft behalten. Nach Ende der Kurzarbeit-Null können die Mitarbeiter nahtlos in den normalen Arbeitsbetrieb zurückkehren. Kurzarbeit-Null kam vor allem in der Corona-Pandemie zum Einsatz, unter anderem in Frisör-Betrieben.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

In Deutschland beträgt der Zuschuss 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Gehört ein Kind zum Haushalt, erhöht sich der Prozentsatz auf 67 Prozent.

Berechnungsgrundlage ist immer der Verdienstausfall, also die Differenz zwischen Ist- und Sollentgelt. Für das zugrunde gelegte Sollentgelt gibt es jedoch eine Obergrenze.

Diese ergibt sich aus einer Tabelle, die die Bundesagentur jährlich aktualisiert. Für das Jahr 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer bei rund 7.100 Euro brutto und für die alten Bundesländer bei knapp 7.300 Euro brutto. Die Richtwerte können Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Tabelle der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.

Kurzarbeit richtig anmelden und erhalten

1. Voraussetzungen prüfen

Bevor Kurzarbeit angemeldet wird, sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie die Voraussetzungen erfüllen.

Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall gegeben sein: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten müssen einen Verdienstausfall von mehr als 10 Prozent des Monats-Bruttolohns haben. Auch ein Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter kann im übrigen Kurzarbeit beantragen.

Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Das heißt, dass die Ursache für den Entgeltausfall von außen auf den Betrieb einwirkt. Der Arbeitgeber hat also keinen Einfluss auf den Entgeltausfall. Das ist beispielsweise bei einer Pandemie, Rohstoffknappheit, einer Umweltkatastrophe oder Krieg der Fall.

Unternehmen sollten außerdem die geltenden Regelungen zur Kurzarbeit in ihrem Unternehmen prüfen, zum Beispiel im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.

2. Mitarbeiter informieren, Betriebsrat miteinbeziehen

Transparenz ist entscheidend. Bevor Kurzarbeit eingeführt wird, ist es wichtig, die Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend zu informieren. Klären Sie dabei auch die möglichen Auswirkungen auf Gehälter und Sozialleistungen. Die Arbeitnehmer müssen zustimmen, anders kann in einem Betrieb keine Kurzarbeit eingeführt werden.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Stimmt der Betriebsrat der Kurzarbeit nicht zu, darf der Arbeitgeber ihn nicht übergehen. Dies darf er auch dann nicht, wenn alle Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden sind.

3. Antrag stellen

Die Anmeldung von Kurzarbeit erfordert die Einreichung bestimmter Unterlagen und Anträge. Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat müssen eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen, das geht per Post oder auch online. In der Anzeige der Kurzarbeit muss angegeben werden:

  1. Was der Grund für den Arbeitsausfall ist (wirtschaftlicher Grund oder unabwendbares Ereignis).
  2. Warum es sich nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handelt.
  3. Für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld gezahlt wurde und in welcher Höhe.

Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und als Lohnersatzleistung an den Arbeitnehmer auszahlen. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber diesen Betrag rückwirkend.

Kurzarbeitergeld aufstocken – Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Grundsätzlich sind Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet, Kurzarbeitergeld aufzustocken. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Zuschuss ausdrücklich vereinbart ist, beispielsweise durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Entscheidet sich ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Zuschuss zu zahlen, gelten bestimmte Regeln bezüglich der Beitragspflicht.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt nicht übersteigen. Dieses ist in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent der Differenz zwischen dem vor der Kurzarbeit gezahlten Sollentgelt und dem nun gezahlten Istentgelt.

Um die Beitragsausfälle in der Sozialversicherung bei Kurzarbeit gering zu halten, ist nicht nur das vom Arbeitgeber Istentgelt beitragspflichtig, sondern auch das zusätzlich ermittelte fiktive Arbeitsentgelt.

Die Höhe des Zuschusses kann von Branche zu Branche sehr unterschiedlich sein. So kann der Aufstockungsbetrag nur wenige Prozentpunkte über dem Kurzarbeitergeld oder an der Schwelle zum vollen Arbeitsentgelt liegen.

 

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Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.


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