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Kurzarbeit: Rettungsleine für Unternehmen und Mitarbeiter in Krisenzeiten

Lesezeit: 7 min
10.10.2024 16:06  Aktualisiert: 10.10.2024 16:06
Kurzarbeit als flexibles Instrument: Unternehmen können in Krisenzeiten Arbeitsplätze sichern und Mitarbeiter halten. Doch welche Formen gibt es? Und wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet? Rechtsanwalt Jens Usebach warnt vor typischen Fehlern und gibt wertvolle Tipps.
Kurzarbeit: Rettungsleine für Unternehmen und Mitarbeiter in Krisenzeiten
Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vorübergehend zu reduzieren. (Foto: istockphoto/ goir)
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Kurzarbeit ist eine Maßnahme, die es Unternehmen ermöglicht, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten flexibel auf Auftragsrückgänge zu reagieren, ohne sofort Arbeitsverhältnisse zu beenden. Dies schafft nicht nur eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch für die gesamte Wirtschaft, indem sie Arbeitsplätze erhält und die Konsumnachfrage stabilisiert. In Deutschland gibt es Unterstützungsprogramme, die einen Teil der Lohnkosten während der Kurzarbeit decken. Ziel ist es, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und die finanzielle Belastung für das Unternehmen zu verringern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Usebach macht Arbeitgeber auf typische Fehler im Bereich Kurzarbeit aufmerksam und gibt wertvolle Tipps. Er betont, wie wichtig es ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu beachten, um nicht in Fallen zu tappen, die zu Nachteilen führen können.

Welche Formen des Kurzarbeitergeldes gibt es?

Kurzarbeitergeld

Diese Form der Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vorübergehend zu reduzieren. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass Mitarbeiter nur noch vier Tage pro Woche arbeiten oder ihre Stundenanzahl pro Tag verringern. Durch diese Maßnahmen können Unternehmer Personalkosten senken, während sie gleichzeitig ihre Mitarbeiter halten.

Saison-Kurzarbeitergeld

Besonders für Unternehmen mit saisonalem Geschäft ist die Saison-Kurzarbeit eine interessante Option. Hierbei wird die Arbeitszeit während der saisonal bedingten Flaute reduziert und in Zeiten erhöhter Nachfrage wieder angepasst. Diese Form ermöglicht es Unternehmern, auf saisonale Schwankungen zu reagieren, ohne dauerhaft Personal abzubauen.

Transferkurzarbeitergeld

Transferkurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit weiterzubilden und zu qualifizieren. Dieser Ansatz stärkt nicht nur die individuellen Fähigkeiten der Mitarbeiter, sondern trägt auch zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bei. Durch die Investition in die Qualifizierung der Belegschaft können Unternehmer gestärkt aus Krisen hervorgehen.

Kurzabeit-Null

Wird in einem Betrieb oder in einer Abteilung gar nicht mehr gearbeitet, greift Kurzarbeit-Null. In diesem Fall wird die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum komplett eingestellt. Kurzarbeit-Null bietet Unternehmern die Möglichkeit, temporär Kosten zu reduzieren, während sie gleichzeitig die Belegschaft behalten. Nach Ende der Kurzarbeit-Null können die Mitarbeiter nahtlos in den normalen Arbeitsbetrieb zurückkehren. Kurzarbeit-Null kam vor allem in der Corona-Pandemie zum Einsatz, unter anderem in Frisör-Betrieben.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

In Deutschland beträgt der Zuschuss 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Gehört ein Kind zum Haushalt, erhöht sich der Prozentsatz auf 67 Prozent. Laut des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Arbeitsrecht Jens Usebach gibt es hinsichtlich der Höhe des Kurzarbeitergeldes Regelungslücken:

„Aktuell wird das Kurzarbeitergeld in Abhängigkeit vom Arbeitsausfall berechnet und beträgt in der Regel 60 bis 67 % des entgangenen Nettolohns. Für viele Arbeitnehmer kann dies zu finanziellen Einbußen führen, die sie in Schwierigkeiten bringen können. Eine mögliche Lösung für dieses Problem wäre eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 80 bis 90 % des entgangenen Nettolohns, um Arbeitnehmern in Krisenzeiten eine bessere finanzielle Absicherung zu bieten.“

Berechnungsgrundlage ist immer der Verdienstausfall, also die Differenz zwischen Ist- und Sollentgelt. Für das zugrunde gelegte Sollentgelt gibt es jedoch eine Obergrenze.

Diese ergibt sich aus einer Tabelle, die die Bundesagentur jährlich aktualisiert. Für das Jahr 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer bei rund 7.450 Euro brutto (2023: 7.100 Euro/Monat) und für die alten Bundesländer bei knapp 7.550 Euro brutto (2023: 7.300 Euro/Monat). Die Richtwerte können Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Tabelle der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.

Kurzarbeit richtig anmelden und erhalten

1. Voraussetzungen prüfen

Bevor Kurzarbeit angemeldet wird, sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie die Voraussetzungen erfüllen.

Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall gegeben sein: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten müssen einen Verdienstausfall von mehr als 10 Prozent des Monats-Bruttolohns haben. Auch ein Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter kann im übrigen Kurzarbeit beantragen.

Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Das heißt, dass die Ursache für den Entgeltausfall von außen auf den Betrieb einwirkt. Der Arbeitgeber hat also keinen Einfluss auf den Entgeltausfall. Das ist beispielsweise bei einer Pandemie, Rohstoffknappheit, einer Umweltkatastrophe oder Krieg der Fall.

Unternehmen sollten außerdem die geltenden Regelungen zur Kurzarbeit in ihrem Unternehmen prüfen, zum Beispiel im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.

2. Mitarbeiter informieren, Betriebsrat miteinbeziehen

Transparenz ist entscheidend. Bevor Kurzarbeit eingeführt wird, ist es wichtig, die Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend zu informieren. Klären Sie dabei auch die möglichen Auswirkungen auf Gehälter und Sozialleistungen. Die Arbeitnehmer müssen zustimmen, anders kann in einem Betrieb keine Kurzarbeit eingeführt werden.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Stimmt der Betriebsrat der Kurzarbeit nicht zu, darf der Arbeitgeber ihn nicht übergehen. Dies darf er auch dann nicht, wenn alle Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden sind.

3. Antrag stellen

Die Anmeldung von Kurzarbeit erfordert die Einreichung bestimmter Unterlagen und Anträge. Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat müssen eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen, das geht per Post oder auch online. In der Anzeige der Kurzarbeit muss angegeben werden:

  1. Was der Grund für den Arbeitsausfall ist (wirtschaftlicher Grund oder unabwendbares Ereignis).
  2. Warum es sich nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handelt.
  3. Für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld gezahlt wurde und in welcher Höhe.

Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und als Lohnersatzleistung an den Arbeitnehmer auszahlen. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber diesen Betrag rückwirkend.

Auch hier sieht der Rechtsanwalt Usebach den Bedarf, aktuelle Regelungen anzupassen:

„Unternehmen müssen eine Reihe von Unterlagen und Formularen bei der Agentur für Arbeit einreichen, um Kurzarbeit beantragen zu können. Dies kann für viele Unternehmen eine bürokratische Hürde darstellen, die sie davon abhält, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine mögliche Lösung für dieses Problem könnte eine vereinfachte Antragstellung sein, die weniger bürokratischen Aufwand für Unternehmen bedeutet und den Prozess der Kurzarbeit erleichtert.“

Kurzarbeitergeld aufstocken – Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Grundsätzlich sind Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet, Kurzarbeitergeld aufzustocken. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Zuschuss ausdrücklich vereinbart ist, beispielsweise durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Entscheidet sich ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Zuschuss zu zahlen, gelten bestimmte Regeln bezüglich der Beitragspflicht.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt nicht übersteigen. Dieses ist in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent der Differenz zwischen dem vor der Kurzarbeit gezahlten Sollentgelt und dem nun gezahlten Istentgelt.

Um die Beitragsausfälle in der Sozialversicherung bei Kurzarbeit gering zu halten, ist nicht nur das vom Arbeitgeber Istentgelt beitragspflichtig, sondern auch das zusätzlich ermittelte fiktive Arbeitsentgelt.

Die Höhe des Zuschusses kann von Branche zu Branche sehr unterschiedlich sein. So kann der Aufstockungsbetrag nur wenige Prozentpunkte über dem Kurzarbeitergeld oder an der Schwelle zum vollen Arbeitsentgelt liegen.

Kurzarbeit: Fehler, die Arbeitgeber unbedingt vermeiden sollten

Laut Jens Usebach machen Arbeitgeber häufig Fehler im Zusammenhang mit Kurzarbeit, die sowohl die Mitarbeiter als auch das Unternehmen beeinträchtigen können. Zu den häufigsten Fehlern zählen:

Falsche Kommunikation

Ein weit verbreiteter Fehler besteht darin, die Belegschaft nicht klar und frühzeitig über die geplante Kurzarbeit zu informieren. Arbeitgeber sollten präzise Angaben zur Dauer der Kurzarbeit, zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und zu den Auswirkungen auf die tägliche Arbeit machen. Missverständnisse oder Unsicherheiten können zu unnötigen Konflikten führen.

Zum Thema Dauer der Kurzarbeit: Rechtsanwalt Usebach findet, dass die Flexibilisierung der Regelungen in diesem Bereich hilfreich sein könnte:

„Aktuell ist Kurzarbeit auf einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten begrenzt. In Krisenzeiten kann es jedoch notwendig sein, Kurzarbeit über einen längeren Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Eine mögliche Lösung für dieses Problem könnte eine Flexibilisierung der Regelungen zur Dauer der Kurzarbeit sein, um Unternehmen in Krisenzeiten langfristig zu unterstützen.“

Keine Einbindung der Mitarbeiter

Ein weiterer häufiger Fehler ist es, die Mitarbeiter nicht in den Prozess der Kurzarbeit einzubeziehen. Arbeitgeber sollten offen für Vorschläge sein und die Ideen der Mitarbeiter nutzen, um die Effizienz der Kurzarbeit zu verbessern und ihre Auswirkungen zu minimieren.

Unzureichende Planung

Eine mangelhafte Planung der Kurzarbeit kann zu gravierenden Problemen führen. Arbeitgeber sollten frühzeitig analysieren, welche Abteilungen betroffen sein werden und wie sich die reduzierte Arbeitszeit auf den Betrieb auswirkt. Zudem ist es ratsam, rechtzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit aufzunehmen, um sicherzustellen, dass das Kurzarbeitergeld korrekt beantragt wird.

Vernachlässigung der Weiterbildung

Oftmals vergessen Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern während der Kurzarbeit Weiterbildungsmöglichkeiten anzubieten. Dies ist jedoch wichtig, um die Motivation hochzuhalten und die Mitarbeiter fit für zukünftige Herausforderungen zu machen.

Mangelnde Flexibilität

Unternehmen, die zu starr an ihren ursprünglichen Plänen festhalten, machen einen weiteren Fehler. Die wirtschaftliche Lage kann sich schnell ändern, und Arbeitgeber müssen flexibel genug sein, die Kurzarbeit anzupassen – sei es durch eine Reduzierung oder Verlängerung.

Vernachlässigung der Mitarbeiterbindung

Während der Kurzarbeit kann es leicht passieren, dass die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen leidet. Arbeitgeber sollten daher regelmäßig Feedbackgespräche führen und den Kontakt aufrechterhalten. Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung, wie etwa Teamevents, sind trotz reduzierter Arbeitszeit wichtig.

Kurzarbeit und Recht: Wann ein Rechtsanwalt helfen kann

Rechtsanwaltshilfe konnte in folgenden Fällen hilfreich sein:

Unklare Regelungen im Arbeitsvertrag: Oftmals sind die Regelungen zur Kurzarbeit im Arbeitsvertrag nicht eindeutig festgehalten. Dies kann zu Unsicherheiten und Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Ein Rechtsanwalt kann helfen, die vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen und bei der Klärung von Unstimmigkeiten unterstützen.

Verweigerung von Kurzarbeitergeld: Manchmal kommt es vor, dass die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld ablehnt oder nur teilweise bewilligt. In solchen Fällen ist es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der die Gründe für die Ablehnung überprüfen kann und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleitet.

Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Kurzarbeit einzuhalten. Dazu gehören unter anderem die Information der Mitarbeiter über die Einführung von Kurzarbeit, die korrekte Berechnung der Arbeitszeit und die rechtzeitige Beantragung des Kurzarbeitergeldes. Wenn ein Arbeitgeber gegen diese Vorschriften verstößt, kann ein Rechtsanwalt die Interessen der Arbeitnehmer vertreten und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

Konflikte im Zusammenhang mit der Rückkehr zur Normalarbeitszeit: Nach der Phase der Kurzarbeit kann es zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen, wenn es um die Rückkehr zur regulären Arbeitszeit geht. Ein Rechtsanwalt kann dabei unterstützen, eine einvernehmliche Lösung zu finden und bei Bedarf Verhandlungen führen.

Kündigung im Zusammenhang mit Kurzarbeit: In einigen Fällen nutzen Arbeitgeber die Phase der Kurzarbeit, um betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Hier ist es wichtig, die rechtliche Situation zu prüfen und gegebenenfalls gegen die Kündigung vorzugehen. Ein Rechtsanwalt kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen und die Interessen des Arbeitnehmers vertreten.

Rechtsanwalt Jens Usebach steht Ihnen zur Verfügung für die Beratung um das Thema Kurzarbeit und andere arbeitsrechtliche Themen.

 

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Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.


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